Natürlich darf es das! Ist eine tarifliche Bestimmung auslegungsbedürftig, muß es den Willen der Tarifvertragsparteien erforschen, und zwar nicht etwa anhand derer anderweitiger Verlautbarungen, sondern anhand des Tarifvertrages selbst. Dazu gehört auch die genannte Protokollerklärung, in der aber sowohl konkrete als auch abstrakte (Bearbeitung Aktenvorgang bis Unterschriftsreife, Pflege einer Person) Tätigkeiten als Arbeitsvorgang genannt werden.