Autor Thema: Eingruppierung oder Zulage höherwertige Tätigkeit  (Read 4830 times)

Malest

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 1
Hallo liebe Forenmitglieder,

ich war bis zur Geburt meines ersten Kindes (2015) Vollzeit in EG 9 eingruppiert. Diese Elternzeit endete im Mai 2017 mit Beginn der Mutterschutzfristen für das zweite Kind. Gemäß dem Schreiben meines AG und der Lohnabrechnungen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von 05/17 bis 09/17 wurde ich in EG 9b Stufe 4 übergeleitet. Einen Antrag auf Höhergruppierung in 9c wurde nicht gestellt, da zum Zeitpunkt der Fristen mein Arbeitsverhältnis aufgrund der Elternzeit ruhte.

Ab Herbst 2019 wurde mir eine Teilzeitstelle mit 15 Stunden in Aussicht gestellt, welche mit EG 10 bewertet ist. Die anderen 24 Stunden für diese Stelle übernimmt ein Kollege.
Mein AG möchte jetzt eine befr. Vereinbarung über die Dauer von 20 Monaten mit mir über die Herabsetzung der Arbeitszeit auf 15 Stunden schließen. Es wird jedoch derzeit noch geprüft, ob ich für diesen Zeitraum auch in EG 10 eingruppiert werde oder nur eine Zulage für eine höherwertige Tätigkeit erhalten kann. 

Jetzt meine Fragen:

Muss mich mein Arbeitgeber aufgrund der Tarifautomatik in EG 10 eingruppieren oder ist es zulässig, dass er mir nur eine Zulage für eine höherwertige Tätigkeit zugesteht?

Ergeben sich Nachteile für mich durch die nicht Eingruppierung und Zahlung der Zulage (z.B. RV)?

Ist es möglich, dass ich mit Beginn meiner Tätigkeit auch einen Antrag auf Höhergruppierung in 9c für meinen Vollzeitvertrag stelle oder kann ich das erst machen, wenn ich auch wieder Vollzeit das Arbeiten beginnen werde?

Vielen Dank schon mal vorab für die Hilfe und die Mühe!

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #1 am: 03.04.2019 14:53 »
Wenn der AG die höherwertige auszuübende Tätigkeit wirksam nur vorübergehend überträgt, findet eine Höhergruppierung nicht statt. Stattdessen besteht Anspruch auf eine Zulage. Tarifliche Nachteile der nur vorübergehenden Übertragung der auszuübenden Tätigkeit liegen in erster Linie darin, nicht in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert zu sein. Der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA kann jederzeit innerhalb der Antragsfrist nach §29b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt werden.

Freddie

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 2
Antw:Eingruppierung oder Zulage höherwertige Tätigkeit
« Antwort #2 am: 04.04.2019 15:29 »
Hallo, ich kann auch nur dazu raten, den Antrag auf Höhergruppierung für die Entgeltgruppe 9c zu stellen, denn wenn die Jahresfrist versäumt wird, dann ist der Anspruch verwirkt. Siehe Paragraf 29 b TVÜ- VKA