Autor Thema: TVPöD - Entgelt bei Berufsanerkennungsjahr in Teilzeit  (Read 2714 times)

CMcCandless

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Hallo zusammen,

für Berufsanerkennungsjahrpraktikanten, die  in  einem  Praktikantenverhältnis  zu  einem  Arbeitgeber  stehen,  dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gilt ja der Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD).

Dieser trifft u.a. Regelungen zur Arbeitszeit ("Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten.") und zum Entgelt ("Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf...").

Jetzt ist aber so, dass ein Berufsanerkennungsjahr grundsätzlich (jedenfalls laut Universität) auch in Teilzeit abgeleistet werden kann (die Laufzeit verlängert sich dadurch). Im TVPöD wird dies aber leider nicht aufgegriffen und hierzu somit auch nicht bestimmt, ob in einem solchen Fall die Vergütung voll oder anteilig zu zahlen wäre.

Hat hier zufällig jemand Kenntnis/weiterführende Unterlagen, die den Willen der Tarifvertragsparteien erkennen lassen?

(Nach der oben zitierten Regelung liegt zwar die Annahme nahe, dass man nur Vollzeitpraktikantenverhältnisse ermöglichen wollte, jedoch sieht dies im TVAöD ähnlich aus und Ausbildung in Teilzeit ist definitiv möglich.)

Für Rückmeldungen bereits vorab besten Dank.

Lars73

  • Gast
Antw:TVPöD - Entgelt bei Berufsanerkennungsjahr in Teilzeit
« Antwort #1 am: 04.04.2019 18:09 »
Die angegebene Bezahlung im Tarifvertrag ist für eine Vollzeitbeschäftigung. Es ist davon auszugehen, dass diese bei Teilzeit zu reduzieren ist.

CMcCandless

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 16
Antw:TVPöD - Entgelt bei Berufsanerkennungsjahr in Teilzeit
« Antwort #2 am: 05.04.2019 08:46 »
So könnte man bezogen auf den TVAöD allerdings auch argumentieren, das Bundesministerium des Innern beispielsweise hat sich jedoch mit Rundschreiben (Aktenzeichen: D5-31005/4#4) klar für eine volle Auszahlung der Ausbildungsvergütung positioniert.