Autor Thema: Kündigung  (Read 6414 times)

Kirby

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Kündigung
« am: 05.04.2019 09:05 »
Hallo zusammen,

Ich habe mich erfolgreich bei einer anderen Behörde beworben. Es wäre einfacher, wenn ich versetzt werden würde, aber das wird länger dauern, als wenn ich kündigen würde. Ich werde daher also kündigen müssen. Entstehen durch die Kündigung ausser der längeren Probezeit Nachteile für mich? Zudem stelle ich mir die Frage, wie das Kündigungsschreiben auszusehen hat. Formuliere ich die Kündigung wie üblich ordentlich und fristgerecht oder gibt es im öffentlichen Dienst irgendetwas zu beachten?

pvenj

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Antw:Kündigung
« Antwort #1 am: 05.04.2019 09:23 »
Hallo Kirby,

ein paar mehr Infos musst du schon dazu schreiben:

- von wo nach wo möchtest du versetzt werden?
- wenn du schreibst "das wird länger dauern,als wenn ich kündigen würde" von welchem Zeitraum sprechen wir und wieso ist das so?
- zu welchem Datum soll gekündigt werden und zu welchem datum beim neuen AG angefangen werden?
- ist ein Aufhebungsvertrag eine Alternative?

Wenn du fristgerecht kündigst, musst du nichts beachten. Da reicht der klassische Dreizeiler mit "hiermit möchte ich das derzeitige Arbeitsverhältnis fristgerecht zum xx.xx.xxxx kündigen blablabla."

Chrilleger

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Antw:Kündigung
« Antwort #2 am: 05.04.2019 10:28 »
Und laut TV L muss man sich nicht an die Kündigungsfrist halten, wenn man sich finanziell verbessert :)
Und ein wenig Kommunikation hilft da ungemein :). Du weißt ja, man sieht sich immer 2x im Leben.

Spid

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Antw:Kündigung
« Antwort #3 am: 05.04.2019 10:43 »
Welche Bestimmung des TV-L sollte das wohl sein?

Mask

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Antw:Kündigung
« Antwort #4 am: 05.04.2019 11:30 »
Und laut TV L muss man sich nicht an die Kündigungsfrist halten, wenn man sich finanziell verbessert :)
Und ein wenig Kommunikation hilft da ungemein :). Du weißt ja, man sieht sich immer 2x im Leben.

Ich hab gerade mit höchster Kreativität versucht nachzuempfinden, welche Vorschrift man derart missverstehen könnte, muss aber zugeben es nicht zu schaffen.

Aufgrund welcher Norm vertrittst du diese Auffassung ?

Chrilleger

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Antw:Kündigung
« Antwort #5 am: 05.04.2019 13:18 »
Mann sind hier Kinder unterwegs :) Jetzt könnt ihr mich ja wieder negativ bewerten LOL

Auch in TV L der Länder gilt noch der BAT! § 54 Außerordentliche Kündigung > aus wichtigem Grund!

Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..
Und da ein Arbeitsgeberwechsel manchmal mit der Kündigungsfrist nicht vereinbart werden kann, ist der Arbeitnehmer hier im Vorteil.
Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)

tomk

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Antw:Kündigung
« Antwort #6 am: 05.04.2019 13:27 »
Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..
In welchem Paralleluniversum bist du denn unterwegs? (Und nein, das ist kein wichtiger Grund)

Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)
Warum sprichst du dann?

Lars73

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Antw:Kündigung
« Antwort #7 am: 05.04.2019 13:58 »
Und der Arbeitgeber darf aus wichtigen Grund fristlos kündigen wenn er jemanden findet der den Job für weniger Geld macht?

Rattgeber

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Antw:Kündigung
« Antwort #8 am: 05.04.2019 14:43 »
Mann sind hier Kinder unterwegs :) Jetzt könnt ihr mich ja wieder negativ bewerten LOL

Auch in TV L der Länder gilt noch der BAT! § 54 Außerordentliche Kündigung > aus wichtigem Grund!

Eine bessere Entgeltgruppe und die damit finanzielle Verbesserung (Angebot) ist ein wichtiger Grund! Basta..
Und da ein Arbeitsgeberwechsel manchmal mit der Kündigungsfrist nicht vereinbart werden kann, ist der Arbeitnehmer hier im Vorteil.
Wer sich rechtlich nicht auskennt sollte hier einfach mal die Klappe halten :)

So stehts im BAT
Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Also Nein!

Chrillegers Antwort ist leider mit wenig Verstand und noch weniger Wissen zur Sache produziert worden.

Es bleibt aber ein Auflösungsvertrag - sollte bei einem Wechselwunsch innerhalb des TV-L kein Problem sein. Ich kenne aus meiner Erfahrung niemanden der seine Kündigungsfristen seitens des AG hätte einhalten MÜSSEN wenn er nicht gewollt hätte...

MoinMoin

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Antw:Kündigung
« Antwort #9 am: 05.04.2019 14:56 »
Es bleibt aber ein Auflösungsvertrag - sollte bei einem Wechselwunsch innerhalb des TV-L kein Problem sein. Ich kenne aus meiner Erfahrung niemanden der seine Kündigungsfristen seitens des AG hätte einhalten MÜSSEN wenn er nicht gewollt hätte...
Jipp. Und wenn der Auflösungsvertrag nicht gewollt wird, dann bleibt noch die gerichtliche Klärung ob Chrillegers Antwort doch korrekt ist.
Aber bis dahin hat man ja schon längst die neue Stelle angetreten......

Rattgeber

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Antw:Kündigung
« Antwort #10 am: 05.04.2019 15:27 »
Es bleibt aber ein Auflösungsvertrag - sollte bei einem Wechselwunsch innerhalb des TV-L kein Problem sein. Ich kenne aus meiner Erfahrung niemanden der seine Kündigungsfristen seitens des AG hätte einhalten MÜSSEN wenn er nicht gewollt hätte...
Jipp. Und wenn der Auflösungsvertrag nicht gewollt wird, dann bleibt noch die gerichtliche Klärung ob Chrillegers Antwort doch korrekt ist.
Aber bis dahin hat man ja schon längst die neue Stelle angetreten......

Sollte die Dienststelle einem Auflösungsvertrag nicht zustimmen ... vielleicht aber auch hier gilt die Zumutbarkeit:

Ist die Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar weil er dort weniger verdient als bei der neuen Stelle würde der Umkehrschluss bedeutet, dass die öffentliche Hand Angestellte kündigen könnte weil diese zu lange beschäftigt sind und die Endstufe erreicht haben...

Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.

Er kann leider nicht Recht haben :)

MoinMoin

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Antw:Kündigung
« Antwort #11 am: 05.04.2019 16:55 »
Er kann leider nicht Recht haben :)
Nö natürlich nicht, und man würde ja auch verlieren vor Gericht, aber einfach mal einen auf doof machen, damit man da raus kommt. Und was hat man schon zu verlieren.
Schadensersatzansprüche sind selten darstellbar.

Natürlich nur wenn es nciht tatsächlich einen Sachgrund vom AG gibt (Projektende naht und alle anderen 3 Vertreter sind spontan langzeitkrank.....)