Autor Thema: Befristete Stelle als Erzieher, erneut Befristung als Lehrer?  (Read 2714 times)

mrjohn95

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Hallo,

ich bin Johannes, studiere Grundschullehramt im Master und arbeite nebenbei als Erzieher in der Nachmittagsbetreuung. Mein Vertrag ist auf 2 Jahre befristet. Heute wurde mir mitgeteilt, dass ich, weil ich jetzt schon einen befristeten Vertrag beim Land Thüringen hab, nicht nochmal eine befristete Stelle bekommen kann, wenn ich diese kündige. Egal, ob als Erzieher oder als Lehrer. Ist das so korrekt?

Wenn ja, welchen Grund hat das?

Vielen Dank für die Hilfe!

AlphaOmega

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Allgemein stimmt das nicht. Ich vermute aber, dass du derzeit sachgrundlos befristet bist nach § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (das sollte auch in deinem Arbeitsvertrag stehen) und sachgrundlos kann dich das Land Thüringen nicht weiterbeschäftigen bzw. noch mal einstellen. Mit Sachgrund aber schon.

Friedrichs007

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hier ein Auszug aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz:
   
Dritter Abschnitt - Befristete Arbeitsverträge (§§ 14 - 21)
   
§ 14
Zulässigkeit der Befristung
(1) 1Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. 2Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,

2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,

3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,

4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,

5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,

6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,

7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder

8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) 1In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. 4Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

RsQ

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Wenn Du Lehramt studierst, bist Du doch eigentlich auf gutem Weg, im Anschluss eine unbefristete Stelle zu finden?!

was_guckst_du

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...und als männlicher Grundschullehrer sowieso...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen