Sofern Tätigkeiten übertragen sind, die eine EG 11 im Teil A, I / 3 EGO rechtfertigen, aber der Beschäftigte ein vorausgesetztes Studium nicht hat, ist er tariflich eine Entgeltgruppe niedriger, also in der EG 10, eingruppiert.
Wer befugt ist Aufgaben rechtsverbindlich zu verteilen, muss intraorganisatorisch geregelt sein, z. B. in einem Dienstverteilungsplan. Es ist also zu prüfen, ob derjenige, der die Arbeitsverteilung neu regelt hierzu berufen ist dies überhaupt zu tun, insbesondere dann, wenn es eingruppierungsrelevant ist.
Sofern der Zeitanteil des AVs, bei dem die besondere Schwierigkeit und Bedeutung festgestellt unter 33 1/3% fällt, wäre der Beschäftigter zutreffend in EG 9c eingruppiert.