Moment mal, der Reihe nach:
Unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht, ist die erste Anlaufstelle nach Auslaufen des Krankengeldes die Agentur für Arbeit (nicht das Jobcenter!). Auch wenn noch keine Arbeitsfähigkeit besteht, die eigentlich Leistungsvoraussetzung für den Bezug von Alg1 ist, greift hier die sogenannte "Nahtlosigkeitsregelung". Das bedeutet, dass zunächst per ärztlichem Gutachten festgestellt wird, ob Arbeitsfähigkeit besteht oder nicht. Wenn länger als 6 Monate nicht leistungsfähig, wird der Betreffende aufgefordert, einen Reha- bzw. Rentenantrag bei der DRV zu stellen. Trotz fehlender "Verfügbarkeit" wird solange Alg1 gezahlt wird, bis über diesen Antrag entschieden ist.
-> bei Reha übernimmt DRV (zahlt bei medizinischer Reha Übergangsgeld)
-> bei Rente übernimmt DRV (zahlt Erwerbsminderungsrente, soweit Voraussetzungen erfüllt)
-> ist der Betreffende laut dem Gutachten arbeitsfähig, müsste er sich in dem im Gutachten genannten Umfang dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, um weiterhin Alg1 zu erhalten.
Nach Auslaufen des Alg1 müsste je nach Bedürftigkeit der Antrag auf Alg2 beim Jobcenter gestellt werden.
Allgemeiner Hinweis: Keinesfalls sollte sich der Arbeitnehmer auf einen Aufhebungsvertrag einlassen oder sich vom AG zur Kündigung drängen lassen.
Das ganze Verfahren ist für Laien nicht so einfach zu verstehen. Vor irgendwelchen Entscheidungen sollte man sich daher bei der AA beraten lassen.