Autor Thema: Das Alte Spiel mit neuen Teilnehmern - Falsche Überleitung aus dem BAT-  (Read 5159 times)

Rattgeber

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Folgende Situation:

Die Verwaltungsleitung (größe der Einrichtung 76 Mitarbeiter) wird 2004 aus dem BAT übergeleitet. Ihr wird im August 2003 noch eine Verbeamtung (A9) in Aussicht gestellt.
Die Referatsleitung im RP wechselt in dieser Zeit. Die Zusage wird "vergessen", wobei sie schriftlich Vorliegt und auch in der Stellenbeschreibung, wie auch dem Finanzplan ausgewiesen ist.
Die Überleitung aus dem BAT erfolgt in E8, ohne weitere Information.

Hinweise der Verwaltungsleitung auf die auszuübende Tätigkeit und den damit verbundenen Anspruch auf eine E9 werden ignoriert.

Aus Hoffnung doch noch verbeamtet zu werden, werden lediglich Mails ausgetauscht, aber kein Druck gemacht.

2014 erfolgt der schriftliche Antrag per Einschreiben die Eingruppierungsregeln nach dem TV-L anzuwenden, wodurch sich die E9 ergibt.
Bis Ende 2015 keine Antwort.

2016 wendet sich der Personalrat der Verwaltungschefin an das RP, es folgt keine Reaktion. Durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird der zuständige Regierungsrat gezwungen sich mit dem Fall zu befassen.
Er stellt fest -es liegen die Tätigkeitsmerkmale der E9 vor-

Es geschieht nichts!

Der ReRa wird nach mehrfachen Beschwerden unterschiedlichster Akteure ausgetauscht / versetzt. Die Abteilungsleitung wechselt. Es geschieht ... nichts.

Juni 2018 erfolgt die Klageandrohung der Betroffenen - im Juli 2018 wird AB SOFORT die E9 gewährt. Nicht Rückwirkend sondern lediglich AB SOFORT.

Ich würde auf Rückzahlung ab 2014 klagen, mindestens! Meinungen?

Grüße und Danke

Lars73

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In der Schilderung sehe ich keine eindeutige Forderung auf Bezahlung nach E9 enthalten. Was war der Wortlaut des Schreibens von 2014?

fragmalnach

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Ich würde erstmal § 37 TV-L berücksichtigen...

Rattgeber

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Wie von mir oben ausgeführt:

Im August 2014 wurde von der betroffenen Person per Einschreiben an das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 fehlerhaft war.
(den genauen wortlaut kenne ich nicht)
In diesem Schreiben wurde eine Überprüfung der Eingruppierung, mit dem Hinweis auf die "Richtige" Entgeltstufe, erbeten/gefordert. Es wurde explizit auf den Fehler hingewiesen, woraufhin dann aber nichts geschah.

-§37 TV-L erklärt ja, dass Rückwirkend 6 Monate geltend gemacht werden können, das wurde damals nicht gemacht, also würde ich den August 2014 als Zeitpunkt der Geltendmachung sehen wollen.

Als sich der Regierungsrat im November 2016 gezwungenermaßen damit beschäftigte stellte er fest:
"Die Auszuübende Tätigkeit stellt im wesentlichen eine Tätigkeit nach E9 dar. Eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 8 findet beim genannten Tätigkeitsfeld nicht statt."

Lars73

  • Gast
Soweit in dem Schrieben nicht etwas in der Art "Ich fordere eine Bezahlung nach E9" stand sieht es schlecht aus.
Das fordern einer Überprüfung der Eingruppierung ist völlig nutzlos...

Wurde die richtige Entgeltgruppe genannt?

Ohne den genauen Wortlaut kann man nicht einschätzen ob die tarifliche Ausschlussfrist noch gilt oder nicht.

nichts_tun

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Wenn das Problem solange schon besteht, hätte viel früher eine rechtsverbindliche Geltendmachung erstellt werden müssen, um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen (§ 37 TV-L). Bei Nicht-Tätigkeit des AGs hätte sodann Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben werden müssen, um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen.

Ich würde Eingruppierungsfeststellungsklage erheben, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen. Rückwirkend wird sich allerdings nicht viel ändern, denn ob das Schreiben von 2014 als rechtsverbindliche Geltendmachung aufzufassen ist, ist aus der Ferne schwer zu beurteilen.

Rattgeber

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Die richtige Entgeltgruppe wurde genannt, auch wurde durch die Betroffene Person auf den Fehler in der Eingruppierung hingewiesen.
Der Wortlaut war: "Mit Bitte um Überprüfung und gegebennenfalls Änderung der bestehenden Eingruppierung nach einem Fehler in der Überleitung".

Mir erschießt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum dies keine Geltendmachung nach §37 gewesen sein soll; erschwerend kommt hinzu, dass von Seiten des Regierungspräsidiums ja alles falsch lief: (von der Verbeamtung sprechen wir gar nicht...)
Falsch übergeleitet, ignoriert, nichts getan, ignoriert, festgestellt, wieder ignoriert.

Vor allem da die Rechtsabteilung des RP 2016 bereits erklärt hat, dass die auszuübende Tätigkeit einer E9 entspricht. Der Verantwortliche ReRa hat es lediglich nicht an das LBV weitergeleitet. Ich bitte daher um eine Erläuterung warum der Beschäftigte aus eurer Sicht nun der Leidtragende sein soll... 
Ich kann ja keine Feststellungsklage einreichen, wenn gestgestellt ist auf was ich klagen wil...

Tatsache ist ja, dass die betroffene Person nie in E8 hätte übergeleitet / eingestuft werden dürfen.

Spid

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Eine Geltendmachung muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter Bezifferung der Höhe der Forderung enthalten.

Lars73

  • Gast
Wie Spid schon schrieb ist die gewählte Formulierung ungeeignet die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Hinsichtlich Stufenzuordnung wäre aber zu prüfen (falls die Endstufe nicht schon erreicht ist) ob eine rückwirkende Korrektur der Eingruppierung hier zu einem anderen Ergebnis führt. Dies wäre ggf. noch durchsetzbar.

Rattgeber

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Eine Geltendmachung muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter Bezifferung der Höhe der Forderung enthalten.

Wäre dann eine Forderung nach der sofortigen Eingruppierung in die Entgeltstufe E9 - Stufe 4 als eine Zahlungsaufforderung zu verstehen?

Heute Nachtmittag wird es ein Gespräch zwischen Rechtsabteilung und Abteilungsleitung des RP´s, unter Einbeziehung der Person geben. Bin gespannt und gebe dann Rückmeldung.

Spid

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Eher nicht - käme aber auf den genauen Wortlaut an.

Rattgeber

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Im Ergebnis einigten sich die Parteien Heute darauf die Entgeltdifferenz der Stufe E9-3 zur Stufe E8-4 rückwirkend ab August 2014 zu zahlen. Die betroffene Person wird weiterhin umgehend von E9-3 in E9-5 gruppiert.