Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Das Alte Spiel mit neuen Teilnehmern - Falsche Überleitung aus dem BAT-
Rattgeber:
Folgende Situation:
Die Verwaltungsleitung (größe der Einrichtung 76 Mitarbeiter) wird 2004 aus dem BAT übergeleitet. Ihr wird im August 2003 noch eine Verbeamtung (A9) in Aussicht gestellt.
Die Referatsleitung im RP wechselt in dieser Zeit. Die Zusage wird "vergessen", wobei sie schriftlich Vorliegt und auch in der Stellenbeschreibung, wie auch dem Finanzplan ausgewiesen ist.
Die Überleitung aus dem BAT erfolgt in E8, ohne weitere Information.
Hinweise der Verwaltungsleitung auf die auszuübende Tätigkeit und den damit verbundenen Anspruch auf eine E9 werden ignoriert.
Aus Hoffnung doch noch verbeamtet zu werden, werden lediglich Mails ausgetauscht, aber kein Druck gemacht.
2014 erfolgt der schriftliche Antrag per Einschreiben die Eingruppierungsregeln nach dem TV-L anzuwenden, wodurch sich die E9 ergibt.
Bis Ende 2015 keine Antwort.
2016 wendet sich der Personalrat der Verwaltungschefin an das RP, es folgt keine Reaktion. Durch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wird der zuständige Regierungsrat gezwungen sich mit dem Fall zu befassen.
Er stellt fest -es liegen die Tätigkeitsmerkmale der E9 vor-
Es geschieht nichts!
Der ReRa wird nach mehrfachen Beschwerden unterschiedlichster Akteure ausgetauscht / versetzt. Die Abteilungsleitung wechselt. Es geschieht ... nichts.
Juni 2018 erfolgt die Klageandrohung der Betroffenen - im Juli 2018 wird AB SOFORT die E9 gewährt. Nicht Rückwirkend sondern lediglich AB SOFORT.
Ich würde auf Rückzahlung ab 2014 klagen, mindestens! Meinungen?
Grüße und Danke
Lars73:
In der Schilderung sehe ich keine eindeutige Forderung auf Bezahlung nach E9 enthalten. Was war der Wortlaut des Schreibens von 2014?
fragmalnach:
Ich würde erstmal § 37 TV-L berücksichtigen...
Rattgeber:
Wie von mir oben ausgeführt:
Im August 2014 wurde von der betroffenen Person per Einschreiben an das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 fehlerhaft war.
(den genauen wortlaut kenne ich nicht)
In diesem Schreiben wurde eine Überprüfung der Eingruppierung, mit dem Hinweis auf die "Richtige" Entgeltstufe, erbeten/gefordert. Es wurde explizit auf den Fehler hingewiesen, woraufhin dann aber nichts geschah.
-§37 TV-L erklärt ja, dass Rückwirkend 6 Monate geltend gemacht werden können, das wurde damals nicht gemacht, also würde ich den August 2014 als Zeitpunkt der Geltendmachung sehen wollen.
Als sich der Regierungsrat im November 2016 gezwungenermaßen damit beschäftigte stellte er fest:
"Die Auszuübende Tätigkeit stellt im wesentlichen eine Tätigkeit nach E9 dar. Eine Eingruppierung in die Entgeltstufe 8 findet beim genannten Tätigkeitsfeld nicht statt."
Lars73:
Soweit in dem Schrieben nicht etwas in der Art "Ich fordere eine Bezahlung nach E9" stand sieht es schlecht aus.
Das fordern einer Überprüfung der Eingruppierung ist völlig nutzlos...
Wurde die richtige Entgeltgruppe genannt?
Ohne den genauen Wortlaut kann man nicht einschätzen ob die tarifliche Ausschlussfrist noch gilt oder nicht.
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