Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Das Alte Spiel mit neuen Teilnehmern - Falsche Überleitung aus dem BAT-
nichts_tun:
Wenn das Problem solange schon besteht, hätte viel früher eine rechtsverbindliche Geltendmachung erstellt werden müssen, um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen (§ 37 TV-L). Bei Nicht-Tätigkeit des AGs hätte sodann Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben werden müssen, um die Ansprüche nicht verfallen zu lassen.
Ich würde Eingruppierungsfeststellungsklage erheben, um den Sachverhalt gerichtlich klären zu lassen. Rückwirkend wird sich allerdings nicht viel ändern, denn ob das Schreiben von 2014 als rechtsverbindliche Geltendmachung aufzufassen ist, ist aus der Ferne schwer zu beurteilen.
Rattgeber:
Die richtige Entgeltgruppe wurde genannt, auch wurde durch die Betroffene Person auf den Fehler in der Eingruppierung hingewiesen.
Der Wortlaut war: "Mit Bitte um Überprüfung und gegebennenfalls Änderung der bestehenden Eingruppierung nach einem Fehler in der Überleitung".
Mir erschießt sich in diesem Zusammenhang nicht, warum dies keine Geltendmachung nach §37 gewesen sein soll; erschwerend kommt hinzu, dass von Seiten des Regierungspräsidiums ja alles falsch lief: (von der Verbeamtung sprechen wir gar nicht...)
Falsch übergeleitet, ignoriert, nichts getan, ignoriert, festgestellt, wieder ignoriert.
Vor allem da die Rechtsabteilung des RP 2016 bereits erklärt hat, dass die auszuübende Tätigkeit einer E9 entspricht. Der Verantwortliche ReRa hat es lediglich nicht an das LBV weitergeleitet. Ich bitte daher um eine Erläuterung warum der Beschäftigte aus eurer Sicht nun der Leidtragende sein soll...
Ich kann ja keine Feststellungsklage einreichen, wenn gestgestellt ist auf was ich klagen wil...
Tatsache ist ja, dass die betroffene Person nie in E8 hätte übergeleitet / eingestuft werden dürfen.
Spid:
Eine Geltendmachung muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter Bezifferung der Höhe der Forderung enthalten.
Lars73:
Wie Spid schon schrieb ist die gewählte Formulierung ungeeignet die tarifliche Ausschlussfrist zu unterbrechen. Hinsichtlich Stufenzuordnung wäre aber zu prüfen (falls die Endstufe nicht schon erreicht ist) ob eine rückwirkende Korrektur der Eingruppierung hier zu einem anderen Ergebnis führt. Dies wäre ggf. noch durchsetzbar.
Rattgeber:
--- Zitat von: Spid am 09.04.2019 08:27 ---Eine Geltendmachung muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung unter Bezifferung der Höhe der Forderung enthalten.
--- End quote ---
Wäre dann eine Forderung nach der sofortigen Eingruppierung in die Entgeltstufe E9 - Stufe 4 als eine Zahlungsaufforderung zu verstehen?
Heute Nachtmittag wird es ein Gespräch zwischen Rechtsabteilung und Abteilungsleitung des RP´s, unter Einbeziehung der Person geben. Bin gespannt und gebe dann Rückmeldung.
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