Hallo zusammen,
seit Februar 2015 führt Angestellter "A" Tätigkeiten bei einem kommunalen Arbeitgeber "B" aus, welche nicht mit der Arbeitsplatzbeschreibung von "A" übereinstimmen.
Im Dezember 2017 bittet die Gewerkschaft "C" das Personalamt des kommunalen Arbeitsgebers "B" eine aktualisierte Arbeitsplatzbeschreibung zu übersenden. Daraufhin fordert das Personalamt das zuständige Fachamt auf die APB zu akzualisieren.
Im März 2018 erfolgt eine weitere Aufforderung an das Fachamt, da dieses bis zu diesem Zeitpunkt nicht tätig geworden ist.
Im November 2018 wird schließlich eine neue APB erstellt, dem Personalamt vorgelegt mit einem Antrag von "A" auf Neubewertung der Stelle und rückwirkende Höhergruppierung.
Im März 2019 erhält "A" eine Mitteilung über rückwirkende Eingruppierung zum 01.11.2018
Frage: Ist das korrekt so? Bzw. zu wann ist "A" rückwirkend einzugruppieren und für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf die Zahlung der Differenz zur neun EG-Gruppe?
Sollte etwas unklar ausgedrückt sein, oder noch Informationen fehlen, reiche ich diese gerne nach.
Viele Grüße
Kastell