Autor Thema: Eingruppierung - abweichende Rechtsauffassung des AG  (Read 3414 times)

Vergabemanager

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Guten Abend,

der TB A ist aufgrund der Übertragung höherwertiger auszuübender Tätigkeiten mit Wirkung zum 01.09.2018 gem. § 12 TVÖD-VKA in die EG 11 (EntgO Teil A, I., 3.: EG 6 -> EG 9a -> EG 9b FG 2 ->EG 9c -> EG 11) eingruppiert.
Der AG hat durch die - tariflich unbeachtliche - "Bewertungskommission" seine Rechtsauffassung einer Eingruppierung in die EG 10 (EG 6 -> EG 9a -> EG 9b FG 1 als "Sonstiger" -> EG 9c -> EG 10) gebildet.
Dem TB A wurde dieses Ergebnis damit begründet, dass in dem maßgeblichen AV 1 (75% der Tätigkeit) der Anteil des Heraushebungsmerkmals der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" zwar zu mehr als einem Drittel, jedoch noch nicht zu 50% erfüllt sei. Es sei jedoch in absehbarer Zeit durch die Zunahme des Anteils der (Teil-)Tätigkeit in AV 1, die das Heraushebungsmerkmal als erfüllt begründet, eine Eingruppierung in die EG 11 gegeben.
Aufgrund dieser Aussage hat TB A die Rechtsauffassung des AG nicht gerichtlich überprüfen lassen, sondern einfach die überschaubare Zeit verstreichen lassen.

Subalternes Führungspersonal möchte nun mit Wirkung zum 01.04.2019 im Rahmen der "Arbeitsverteilung" eben diese nun zu einem größeren Anteil anfallende eingruppierungsrelevante (Teil-)Tätigkeit (neben einigen Zusammenhangstätigkeiten) aus dem AV 1 des TB A herauslösen und dem TB B übertragen.

Nach Rechtsauffassung des TB A wäre der Argumentation des AG in der "Bewertungskommission" folgend hierdurch nur noch eine Eingruppierung in die EG 9c gegeben. Aus diesem Grund möchte der TB A auch der "Umverteilung bzw. Abgabe" dieser eingruppierungsrelevanten (Teil-) Tätigkeit an den TB B und der damit verbundenen Änderung des Arbeitsvertrages (der übertragenen dauerhaft auszuübenden Tätigkeiten) nicht durch konkludentes Handeln - also Stillhalten - zustimmen.

Wie sollte der TB A neben der Erhebung einer Eingruppierungsfeststellungsklage gegenüber dem subalternen Führungspersonal bzw. dem AG tätig werden?

nichts_tun

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Antw:Eingruppierung - abweichende Rechtsauffassung des AG
« Antwort #1 am: 08.04.2019 19:37 »
Sofern Tätigkeiten übertragen sind, die eine EG 11 im Teil A, I / 3 EGO rechtfertigen, aber der Beschäftigte ein vorausgesetztes Studium nicht hat, ist er tariflich eine Entgeltgruppe niedriger, also in der EG 10, eingruppiert.

Wer befugt ist Aufgaben rechtsverbindlich zu verteilen, muss intraorganisatorisch geregelt sein, z. B. in einem Dienstverteilungsplan. Es ist also zu prüfen, ob derjenige, der die Arbeitsverteilung neu regelt hierzu berufen ist dies überhaupt zu tun, insbesondere dann, wenn es eingruppierungsrelevant ist.

Sofern der Zeitanteil des AVs, bei dem die besondere Schwierigkeit und Bedeutung festgestellt unter 33 1/3% fällt, wäre der Beschäftigter zutreffend in EG 9c eingruppiert.


Vergabemanager

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Antw:Eingruppierung - abweichende Rechtsauffassung des AG
« Antwort #2 am: 08.04.2019 19:58 »
Der TB ist in die EG 11 eingruppiert, da er unter die EG 9b FG 2 ("Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert") fällt. Nur der AG ist der Meinung, dass die EG 9b FG 1 als "sonstiger Beschäftigter" vorliegt. Selbst als "sonstiger Beschäftigter" wäre die Voraussetzung des § 12 (2) S. 6 (Anforderung in der Person) für die Eingruppierung in die EG 11 erfüllt.

Spid

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Antw:Eingruppierung - abweichende Rechtsauffassung des AG
« Antwort #3 am: 09.04.2019 06:30 »
Der TB sollte dem AG schreiben, daß er die beabsichtigte Tätigkeitsänderung für eingruppierungsrelevant hält und mit ihr nicht einverstanden ist.