Autor Thema: Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ  (Read 4653 times)

wenwirer

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Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« am: 09.04.2019 07:40 »
Folgender Fall (VKA Bayern):
Ein Straßenreiniger, der zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD nach altem Recht durch Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in Lohngruppe 3 eingruppiert war, wurde im Rahmen der Überleitung korrekt in EG 3 übergeleitet. Straßenreiniger, die auf keinen "Besitzstand" in Form von absolvierten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege verweisen können, sind seit Einführung des TVöD nur in EG 2Ü eingruppiert.
Zwischenzeitlich wurden dem Straßenreiniger  Tätigkeiten als Kraftfahrer übertragen und er war/wurde richtigerweise in EG 4 eingruppiert.
Nun kann er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben und wird wieder als Straßenreiniger eingesetzt.
Wie ist er eingruppiert?
EG 2Ü oder EG 3?

Spid

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #1 am: 09.04.2019 07:55 »
Weder noch. Es ist ein neuer Eingruppierungsvorgang, Überleitungststbestände sind dabei unbeachtlich. Der TB wird in E2 eingruppiert.

wenwirer

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #2 am: 09.04.2019 12:18 »
Vielen Dank, die Auskunft bestätigt meine Befürchtung.
Irgendwie hatte ich gehofft, einen Hinweis zu bekommen, wie der bereits erreichte "Besitzstand" zu retten sei.
Man sieht an meiner Formulierung, dass ich die im Rahmen der Überleitung erreichte Eingruppierung unabhängig von der weiteren Entwicklung als Besitzstand ansehe, der einem bleibt Immerhin hat sich der Beschäftigte diese Eingruppierung durch lange Beschäftigungs- und Bewährungszeiten erdient. Die Tarifparteien sehen das wohl anders- oder haben übersehen, diesen Fall zu regeln!?
Interessant: Nach § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ kann ein Arbeitgeber bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst  entsprechend der im Rahmen der Überleitung erreichten Entgeltgruppe eingruppieren, obwohl es sich auch hier um einen neuen Eingruppierungsvorgang handelt. Schade, dass man für bestehende Arbeitsverhältnisse die im Rahmen der Überleitung erreichte Eingruppierung nicht entsprechend abgesichert hat.
Ja, ich weiß, auf meine Meinung und Betroffenheit kommt es nicht an!

Spid

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #3 am: 09.04.2019 12:20 »
Die Beistzstände waren bereits mit der Eingruppierung in E4 untergegangen.

Lars73

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #4 am: 09.04.2019 13:22 »
Wenn die Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr möglich ist wäre im ersten Schritt zu schauen ob andere Tätigkeiten mit E4 Bewertung möglich sind. Liegt eine Schwerbehinderung vor? Man sollte nicht vorschnell einfach eine Übertragung von Aufgaben nach E2 akzeptieren. 

wenwirer

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #5 am: 10.04.2019 09:14 »
Danke für den Hinweis, andere Tätigkeiten mit EG 4 sind leider nicht möglich.
Auch eine Entgeltsicherung nach § 16a TVÜ wurde erfolglos geprüft.
Deswegen auch unsere Gedanken zu "Besitzstand" .
Dass die tariflichen Regelungen dagegen sprechen, ist wohl hinzunehmen.
Mein Rechtsempfinden akzeptiert es jedoch nur schwer, dass Betroffene  in solchen Fällen bei Übertragung der alten Tätigkeiten bzgl. der Eingruppierung (EG 2)  hinter den Stand, den sie sich bereits erarbeitet haben (EG 4) zurückfallen können. Sie werden benachteiligt und schlechter bezahlt als Kollegen, die mit ihnen in die EG 3 übergeleitet wurden, weil sie zwischenzeitlich bereit waren, für den Arbeitgeber höherwertigere Tätigkeiten auszuüben.

Wastelandwarrior

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #6 am: 10.04.2019 09:51 »
Es ist keine "Laufbahn".

MoinMoin

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #7 am: 10.04.2019 09:58 »
Mein Rechtsempfinden akzeptiert es jedoch nur schwer, dass Betroffene  in solchen Fällen bei Übertragung der alten Tätigkeiten bzgl. der Eingruppierung (EG 2)  hinter den Stand, den sie sich bereits erarbeitet haben (EG 4) zurückfallen können. Sie werden benachteiligt und schlechter bezahlt als Kollegen, die mit ihnen in die EG 3 übergeleitet wurden, weil sie zwischenzeitlich bereit waren, für den Arbeitgeber höherwertigere Tätigkeiten auszuüben.
Mein Rechtsempfinden kann das sehr gut akzeptieren. Mein Mitgefühl hat er trotzdem.
Warum sollte jemand, der sich entschieden hat, einen anderen Lebensweg (mit mehr Entgelt) einzugehen, damit also auch sich dafür entscheidet seinen Besitzstände zu seinen Gunsten aufzugeben, plötzlich anders gestellt werden als jeder andere Mensch, der direkt in die EG4 gegangen ist?
Der gedankliche Fehler in deinem Rechtsempfinden ist, dass er auf alle Fälle irgendwo im Betrieb eine EG4 Stelle Angeboten bekommen müsste, warum gibt er diesen Status auf?
Wenn er seinen aktuellen Job nicht mehr machen kann, dann könnte der AG ihn auch kündigen, aber nein er ist so freundlich und bietet ihn einen anderen Job an (und das hat nichts mit seiner Vergangenheit zu tun, es ist eine neues Angebot). Und warum wird ihm nicht eine E3 Stelle vorgeschlagen?

Wobei es mich wundert, wenn jemand als Kraftfahrer nicht mehr geeignet ist, wieso er dann die (mMn körperlich schwerere Arbeit) als Strassenreiniger noch fit genug ist.

Trotzdem, doofes Schicksal.

wenwirer

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #8 am: 10.04.2019 13:55 »
Danke für alle Antworten und natürlich auch für das geäußerte Mitgefühl.
Was das "Rechtsempfinden" betrifft:
Für mich geht es um Sinn und Zweck der Regelung. Sinn und Zweck der Bewährungszeiten (Nachweis der Eignung) bzw. des Tätigkeitsaufstieges (Betriebstreue)  sprechen dafür, dass nach einmaliger Erbringung des Nachweises bzw. Absolvierung der entsprechenden Zeit der erreichte Status  bleibt. Im alten Recht behielt der Beschäftigte -zumindest nach der Kommentierung  Uttlinger/Breier u.a. z. BAT, Rehm-Verlag - in den Fällen, in denen er den Bewährungszeitraum absolviert hatte, seinen Anspruch auf den Bewährungsaufstieg in dieser Aufstiegsgruppe, auch wenn er zwischenzeitlich wg. anderer Tätigkeiten anders eingruppiert war und dann wieder in seine frühere Tätigkeit zurückging.
Nun sind wir halt im neuen Recht und da ist es offenbar anders und für den Betroffenen schlechter.

Im Übrigen:
Wenn der Arbeitgeber einem leistungsgeminderten Beschäftigten einen anderen Job anbietet, ist das nicht immer nur seiner Freundlichkeit geschuldet!!

MoinMoin

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Antw:Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ
« Antwort #9 am: 10.04.2019 14:46 »
Für mich geht es um Sinn und Zweck der Regelung.
Einer nicht mehr existenten Regelung, wenn ich richtig informiert bin.
Zitat
Nun sind wir halt im neuen Recht und da ist es offenbar anders und für den Betroffenen schlechter.
Ob TVöD oder BAT besser oder schlechter ist, darüber kann man reden.
Aber nach 15 Jahren muss man auch mal anfangen nach vorne und nicht nach hinten zu schauen.
Keiner hat jemanden gezwungen seinen Status quo durch einen Tätigkeiten Wechsel aufzugeben. Das mehr an Geld wurde gerne genommen, dass man jetzt nicht anders behandelt wird wie ein alt eingesessener TVöDler ist doch auch eine Form der Gerechtigkeit.

Zitat
Wenn der Arbeitgeber einem leistungsgeminderten Beschäftigten einen anderen Job anbietet, ist das nicht immer nur seiner Freundlichkeit geschuldet!!
Deswegen verstehe ich ja das Problem nicht: Er ist EG4 warum bleibt er nicht EG4. Irgendwo wird es doch ne EG4 Stelle in der Kommune geben.
Wenn er eine solche Ihm angebotene Stelle nicht möchte, dann ...