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Rückgruppierung und "Besitzstand" aus TVÜ

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wenwirer:
Folgender Fall (VKA Bayern):
Ein Straßenreiniger, der zum Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD nach altem Recht durch Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege in Lohngruppe 3 eingruppiert war, wurde im Rahmen der Überleitung korrekt in EG 3 übergeleitet. Straßenreiniger, die auf keinen "Besitzstand" in Form von absolvierten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege verweisen können, sind seit Einführung des TVöD nur in EG 2Ü eingruppiert.
Zwischenzeitlich wurden dem Straßenreiniger  Tätigkeiten als Kraftfahrer übertragen und er war/wurde richtigerweise in EG 4 eingruppiert.
Nun kann er diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben und wird wieder als Straßenreiniger eingesetzt.
Wie ist er eingruppiert?
EG 2Ü oder EG 3?

Spid:
Weder noch. Es ist ein neuer Eingruppierungsvorgang, Überleitungststbestände sind dabei unbeachtlich. Der TB wird in E2 eingruppiert.

wenwirer:
Vielen Dank, die Auskunft bestätigt meine Befürchtung.
Irgendwie hatte ich gehofft, einen Hinweis zu bekommen, wie der bereits erreichte "Besitzstand" zu retten sei.
Man sieht an meiner Formulierung, dass ich die im Rahmen der Überleitung erreichte Eingruppierung unabhängig von der weiteren Entwicklung als Besitzstand ansehe, der einem bleibt Immerhin hat sich der Beschäftigte diese Eingruppierung durch lange Beschäftigungs- und Bewährungszeiten erdient. Die Tarifparteien sehen das wohl anders- oder haben übersehen, diesen Fall zu regeln!?
Interessant: Nach § 17 Abs. 7 Satz 2 TVÜ kann ein Arbeitgeber bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst  entsprechend der im Rahmen der Überleitung erreichten Entgeltgruppe eingruppieren, obwohl es sich auch hier um einen neuen Eingruppierungsvorgang handelt. Schade, dass man für bestehende Arbeitsverhältnisse die im Rahmen der Überleitung erreichte Eingruppierung nicht entsprechend abgesichert hat.
Ja, ich weiß, auf meine Meinung und Betroffenheit kommt es nicht an!

Spid:
Die Beistzstände waren bereits mit der Eingruppierung in E4 untergegangen.

Lars73:
Wenn die Tätigkeit als Kraftfahrer nicht mehr möglich ist wäre im ersten Schritt zu schauen ob andere Tätigkeiten mit E4 Bewertung möglich sind. Liegt eine Schwerbehinderung vor? Man sollte nicht vorschnell einfach eine Übertragung von Aufgaben nach E2 akzeptieren. 

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