Autor Thema: Eingruppierungsfeststellungsklage - wer hat das durchgezogen?  (Read 8007 times)

chrama

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Hallo,

wie so viele, habe auch ich das Problem mich nicht richtig eingruppiert zu empfinden.
Aufgrund dessen habe ich 2017 einen Antrag auf höhere Eingruppierung gestellt.

Ich weiß, dass die Personalsachbearbeiterin seit Ende Februar 2019 mit ihrer Arbeit fertig ist und den Vorgang weitergegeben hat.
Da ich von Ihr telefonisch erfahren habe zu welchem Ergebnis sie gekommen ist, weiß ich auch, dass dieses Ergebnis durch Ihre Fachgebietsleitung versucht wird nach unten zu korrigieren.

Bisher habe ich immer noch kein Ergebnis und werde ungeduldig.

Jedoch habe ich auch Bammel davor, die Gewerkschaft und/oder einen Anwalt in Anspruch zu nehmen, da ich die Folgen nicht abschätzen kann.
Muss ich mit negativen Folgen rechnen?
Gibt es vielleicht einen nicht so gravierenden Weg, den AG zu einer Entscheidung zu drängen?
Die Unterstützung durch den Personalrat zeigt auch kein Ergebnis.

Es wäre schön, von Euren Erfahrungen zu hören.

 

MoinMoin

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Muss ich mit negativen Folgen rechnen?
Ausser das du ggfls. auf das dir zustehende Entgelt verzichtest?
Hast du deine Recht im Sinne von §37 schon eingefordert? Falls nein, mache es, falls ja, dann kannst du es ja auch aussitzen, weil dann geht dir ja nichts flöten.

chrama

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Nach Antragstellung erhielt ich die Eingangsbestätigung meines Antrages, im gleichen Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass wenn es zu einer Änderung meiner EG kommt, die Änderung rückwirkend zum 01.01.2017 stattfindet.
Keine Ahnung ob Sie da einen Fehler gemacht haben und ob ich mich darauf berufen kann.

Im Februar habe ich die abschließende Sachbearbeitung mit Fristsetzung gefordert, habe aber keinen Bezug auf § 37 genommen.
Muss ich den explizit erwähnen und auch direkt die Zahlung fordern?

Lars73

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Eine Erwähnung der § 37 TVöD ist nicht erforderlich. Es muss aber klar die Zahlung gefordert werden und diese muss klar beschreiben sein (z.B. in der konkreten Höhe oder Entgeltgruppe+Stufe etc.).

was_guckst_du

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Nach Antragstellung erhielt ich die Eingangsbestätigung meines Antrages, im gleichen Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass wenn es zu einer Änderung meiner EG kommt, die Änderung rückwirkend zum 01.01.2017 stattfindet.
Keine Ahnung ob Sie da einen Fehler gemacht haben und ob ich mich darauf berufen kann.

Im Februar habe ich die abschließende Sachbearbeitung mit Fristsetzung gefordert, habe aber keinen Bezug auf § 37 genommen.
Muss ich den explizit erwähnen und auch direkt die Zahlung fordern?
..ich denke, dein Dienstherr hat bewusst den 01.01.2017 gewählt...stufengleiche Höhergruppierung findet im positiven Fall dann nämlich nicht statt...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Nach Antragstellung erhielt ich die Eingangsbestätigung meines Antrages, im gleichen Schreiben wurde mir mitgeteilt, dass wenn es zu einer Änderung meiner EG kommt, die Änderung rückwirkend zum 01.01.2017 stattfindet.
Keine Ahnung ob Sie da einen Fehler gemacht haben und ob ich mich darauf berufen kann.

Im Februar habe ich die abschließende Sachbearbeitung mit Fristsetzung gefordert, habe aber keinen Bezug auf § 37 genommen.
Muss ich den explizit erwähnen und auch direkt die Zahlung fordern?
..ich denke, dein Dienstherr hat bewusst den 01.01.2017 gewählt...stufengleiche Höhergruppierung findet im positiven Fall dann nämlich nicht statt...

Der einzige Antrag auf Höhergruppierung wirkt nunmal auf den 01.01.17.

was_guckst_du

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...ich glaube nicht, dass dieser "Höhergruppierungsantrag" gemeint ist...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Einen anderen gibt es nicht.

chrama

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Ich habe keinen Antrag nach der neuen EGO gestellt.
Ich bin grundsätzlich der Meinung, das die mir übertragenen Aufgaben, einer höheren EG entsprechen.

Nach Rücksprache mit der Bearbeiterin, ist der Personalabteilung aber der Unterschied in der Antragstellung klar.


"..ich denke, dein Dienstherr hat bewusst den 01.01.2017 gewählt...stufengleiche Höhergruppierung findet im positiven Fall dann nämlich nicht statt..."

Was ist damit gemeint? Die stufengleiche Höhergruppierung ist natürlich mein Ziel.

Sorry für die vielen Fragen, aber das alles ist Neuland für mich. Danke jetzt schon mal für Eure Mühe.


Lars73

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Welche Entgeltgruppe und welche Stufe war es denn zum 1.1.2017?

chrama

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EG 5 Stufe 3

Lars73

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Bei Höhergruppierung zum 1.1.2017 in die E6 wäre es Stufe 3. Bei E7 auch Stufe 3. Bei E8 wäre es Stufe 2.

chrama

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Dürfte man auch in Stufe 1 zurück gestuft werden?

Lars73

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Grundsätzlich nicht. Es kann Situationen geben wo die nachträgliche Korrektur der Einstufung Auswirkungen auf die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern hat. Dies kann dann auch Stufe 1 zum Zeitpunkt der Einstellung bedeuten.

EricB

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Bei Höhergruppierung zum 1.1.2017 in die E6 wäre es Stufe 3. Bei E7 auch Stufe 3. Bei E8 wäre es Stufe 2.

Ist das denn wirklich so? Ich dachte immer, dass zwar das Entgelt nur maximal 6 Monate rückwirkend (hier also 01.01.2017) gezahlt wird, die Berechnung der Stufenlaufzeit bei unveränderter Tätigkeit von dieser Ausschlussfrist jedoch nicht betroffen ist.