Autor Thema: Wechsel von einer Landesbehörde zu einer Kommune in einem Angestelltenverhältnis  (Read 9201 times)

Stephanie

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Hallo zusammen,

ich überlege ob ich mich als Landesangestellte seit 1999 auf eine Stelle bei der Stadt bewerben soll. Stellenausschreibung ist sehr interessant und würde mich auch interessieren, da dies auch mit einer Höhergruppierung verbunden wäre.

Jetzt aber meine Fragen....
Beim Land habe ich eine Zusatzversorgung bei der VBL, bleibt diese beim Wechsel bestehen und wird weiter "gefüttert"?
Neuer Vertrag somit auch Probezeit?
Neuer Vertrag somit auch wieder mit der Einstufung bei 1 anfangen?
Weihnachtsgeld, geht das mir dann dieses Jahr flöten?
Was gibt es sonst für Vor- oder Nachteile bei solch einem Wechsel?

Vielleicht hat das ja jemand gerade hinter sich und kann mir ein bisschen helfen und meine Entscheidung standfester machen  ;)

Danke im voraus und einen schönen Tag.

sonnige Grüße :D

Lars73

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"Beim Land habe ich eine Zusatzversorgung bei der VBL, bleibt diese beim Wechsel bestehen und wird weiter "gefüttert"?"
Welche Zusatzversorgung die Kommune anbietet muss man sehen. Man halt aber weiterhin Anspruch auf eine Zusatzversorgung.

"Neuer Vertrag somit auch Probezeit?"
Grundsätzlich ja. Abweichende Vereinbarungen sind ggf. möglich.

"Neuer Vertrag somit auch wieder mit der Einstufung bei 1 anfangen?"
Soweit einschlägige Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren vorliegt Stufe 3 (bei höherer Eingruppierung unwahrscheinlich). Eine höhere Stufe kann verhandelt werden. Stufe unbedingt vor Vertragsabschluss klären.

"Weihnachtsgeld, geht das mir dann dieses Jahr flöten?"
Bei Ausscheiden vor dem 1.12. kein Anspruch beim alten Arbeitgeber. Ggf. anteiliger Anspruch beim neuen Arbeitgeber.

"Was gibt es sonst für Vor- oder Nachteile bei solch einem Wechsel?"
Eventuell Wegfall von Besitzständen  insbesondere wenn schon lange beim Land tätig.

nichts_tun

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"Beim Land habe ich eine Zusatzversorgung bei der VBL, bleibt diese beim Wechsel bestehen und wird weiter "gefüttert"?"
Welche Zusatzversorgung die Kommune anbietet muss man sehen. Man halt aber weiterhin Anspruch auf eine Zusatzversorgung.

Die bei der VBL erdienten Anwartschaften werden bei der neuen Zusatzversorgungskasse übergeleitet § 4 ATV-VKA.

D-x

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"Beim Land habe ich eine Zusatzversorgung bei der VBL, bleibt diese beim Wechsel bestehen und wird weiter "gefüttert"?"
Welche Zusatzversorgung die Kommune anbietet muss man sehen. Man halt aber weiterhin Anspruch auf eine Zusatzversorgung.

Die bei der VBL erdienten Anwartschaften werden bei der neuen Zusatzversorgungskasse übergeleitet § 4 ATV-VKA.

Ist es nicht seit einiger Zeit so, dass da nichts mehr übergeleitet wird, sondern es dann später zu mehreren Auszahlungen kommt? Zumal, soweit ich mich erinnere, die VBL schon zuvor nicht mit allen ZVK Überleitungsvereinbarungen hatte...
Die ZVK wollten nur noch miteinander reden bzw. voneinander wissen, wenn bei einzelnen die damals relevanten 60 Monate Wartezeit nicht erfüllt waren.

MGM

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Genau und bei der VBL gibts auch eine entsprechende Infoseite hierzu.

nichts_tun

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Richtig, automatisch geschieht nichts, es ist ein Antrag auf Überleitung zu stellen und sofern ein Überleitungsabkommen besteht, können die Anwartschaften übertragen werden.

Ansonsten sind im Versicherungsfall bei beiden Zusatzversorgungseinrichtungen Anträge auf Rentenauszahlung zu stellen.

Infoseite ist übrigens diese (bzw. entsprechende Seiten/FAQ bei der jeweiligen ZVK):https://www.vbl.de/de/versicherte/pflichtversicherung/ueberleitung/

Stephanie

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Guten Morgen,

danke für Eure Antworten....

Besitzstände die mich hart treffen sind halt die runtergesetzte Fallgruppe und besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....

Ich möchte mir halt vorher ganz sicher sein..... wie es dann bei der Vertragsverhandlung aussieht und wie ich mich dann entscheide, werde ich einfach schauen...

Die Infoseite schaue ich mir nachher mal genauer an @ VBL/ZVK - Danke.

Aber eine Bewerbung schadet im Grunde ja erstmal nicht  ;)
Heißt ja auch nicht das ich direkt eine Zusage bekomme....
besonders da mich das Land wahrscheinlich erstmal nicht gehen lassen wird und wer weiß wie lange eine Kommune da wartet....

Am Wochenende wird sich mal an die Bewerbung gesetzt ......  :D

Vielleicht liest das ja hier jemand der das auch schon durch hat und kann mir noch einige Informationen zuschustern  8)

Schönen sonnigen Donnerstag Euch.

Liebe Grüße


TV-Ler

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... und besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....
Was wäre das?

Stephanie

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Antwort
« Antwort #8 am: 12.04.2019 08:29 »
Hallo TV-Ler,

Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkrankenund Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.


Somit fange ich also wieder bei 0 an....


Majon

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Antw:Antwort
« Antwort #9 am: 12.04.2019 11:00 »
Hallo TV-Ler,

Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)

...
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.


Somit fange ich also wieder bei 0 an....

Laut § 34 Abs. 3 Satz 3+4 werden auch Zeiten bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber anerkannt!

Stephanie

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Danke, Majon   :D das ist ja mal eine positive Neuigkeit....
Ich werde mir wohl am Wochenende mal den ganzen TVöD zur Brust nehmen.

Schönes Wochenende  8)

Organisator

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Besitzstände die mich hart treffen sind besonders das mit dem Krankengeldzuschuss.....

Wenn ich das richtig verstehe gibt es im ersten Jahr bis zur 14. Woche Krankengeldzuschuss und ab dem dritten Jahr bis zur 40. Woche.

Dies bedeutet also eine Verschlechterung nur in den ersten beiden Jahren, wenn man länger als 13 Wochen (1/4 Jahr) krank ist. Kann das ausschlaggebend für eine Jobwechsel sein?

Stephanie

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Guten Morgen  ;)

@ Organisator,
natürlich ist das nicht ausschlaggebend, aber es wurde auf jedenfall  in der Überlegung ja oder nein notiert.
Die Überlegung ist aber nun abgeschlossen und die Bewerbung geht raus  8)

Danke, für Eure Hilfe und Info's.

Schöne Feiertage  ;D

Schokobon

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Beim neuen AG wirst du deinen Schreibtischstuhl neu einsitzen müssen.
Würde das noch auf der "nein"-Seite verbuchen.

Gerda Schwäbel

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Wenn ich das richtig verstehe gibt es im ersten Jahr bis zur 14. Woche Krankengeldzuschuss und ab dem dritten Jahr bis zur 40. Woche.

Dies bedeutet also eine Verschlechterung nur in den ersten beiden Jahren, wenn man länger als 13 Wochen (1/4 Jahr) krank ist?

Das haben Sie offenbar falsch verstanden:
Im ersten Jahr gibt es keinen Krankengeldzuschuss (wenn man länger als 6 Wochen krank ist).
Im zweiten und dritten Jahr gibt es Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 13. Woche.
Ab dem vierten Jahr gibt es Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche.
Die Verschlechterung kann also volle drei Jahre andauern, wobei ich den Krankengeldzuschuss nach TVöD als eher "marginal" bezeichne. Seit Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung berücksichtigt werden, ist der doch fast bedeutungslos. Ein Argument wäre der Krankengeldzuschuss nach TVÜ, also wenn jemand bereits seit mindestens 30. Juni 1994 (damals als Angestellte/r) ununterbrochen in dem aktuellen Beschäftigungsverhältnis steht. Ist hier also nicht der Fall.