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[Allg] Während Sabbatjahr selbstständig als Freiberufler?
Martin1990:
Hallo zusammen,
würde mir gerne erneut von Euch Ratschläge einholen. :)
Ich bin Beamter auf Lebenszeit bei einer Kommune in NRW und würde gerne ein Sabbatjahr machen. Während dieser Zeit plane ich, mir eine Selbstständigkeit aufzubauen. Ich würde als Freiberufler in dieser Zeit arbeiten und die Zeit nutzen, um mir einen Kundenstamm aufzubauen.
Nun die Frage: Ist dies überhaupt erlaubt? Darf ich überhaupt arbeiten? Darf ich eine Selbstständigkeit planen? Oder ist es verboten, weil es nicht im Sinne des Dienstherrn ist?
Würde mich über Antworten freuen!
Gruß
Martin
MGM:
Beamtenrechtlich gesehen ist das eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung. Insofern gelten m.E. die Einschränkungen wie sonst auch für eine Nebentätigkeit, d.h. dass es einer vorherigen Genehmigung bedarf.
RsQ:
Gibt es evtl. im Beamtenrecht Besonderheiten (siehe Beitrag oben drüber)? Oft liest man, dass Nebentätigkeiten/Selbstständigkeit (anders als bei Angestellten, die das nur anzeigen müssen) als Beamter eher selten genehmigt werden.
Und dann ist da noch die Definition von "Sabbatjahr". Das sollte doch der Erholung, Bildung usw. dienen. Eine neue Tätigkeit aufzubauen, dürfte zumindest inhaltlich nicht zu den Zielen eines Sabbatjahres gehören. 8)
Gerda Schwäbel:
--- Zitat von: RsQ am 10.04.2019 15:23 ---Und dann ist da noch die Definition von "Sabbatjahr". Das sollte doch der Erholung, Bildung usw. dienen. Eine neue Tätigkeit aufzubauen, dürfte zumindest inhaltlich nicht zu den Zielen eines Sabbatjahres gehören. 8)
--- End quote ---
Da das LBG NRW in § 65 nicht den Begriff Sabbatjahr verwendet, sondern "Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell" sollte die Personalstelle diese Überlegung nicht anstellen. Außerdem ist in § 50 LBG NRW abschließend aufgezählt, während welcher Freistellung vom Dienst nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden dürfen, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Da ist der § 65 Abs. 1 nicht enthalten. Die Genehmigung der selbständigen Tätigkeit sollte deshalb problemlos sein, sofern nicht ein Fall von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 LBG NRW vorliegt.
Martin1990:
Vielen Dank für die Antworten!
Wie sieht es denn in Teilzeit aus mit Nebentätigkeit als Freiberufler? Darf man es? Wie viel darf man arbeiten? Wie viel darf man verdienen?
LG
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