Arbeitszeit / -stunden

Begonnen von H725, 10.04.2019 15:10

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H725

Hallo @ all,

seit einigen Monaten bin ich bei der Polizei als Angestellter beschäftigt und fühle mich beschissen, beim Thema Wochenarbeitszeit.
Ich arbeite drei mal die Woche von 6-14:30 Uhr und zwei Tage von 11:30-20uhrinder anderen Woche ist es dann umgekehrt. Dann drei mal spät und zwei mal früh, so dass man über das Wochenende 5 Tage die jeweilige Schicht hat.
Für mich ist das Schichtdienst. Demnach 38,5 Stunden die Woche. Oder?
Ich arbeite 39,9 Stunden die Woche.
Natürlich habe ich das angesprochen, und die Aussage ist, dass es sich hierbei nicht um Schichtdienst im klassischem Sinne ist, sondern nur eine Verschiebung der Kern Arbeitszeit. In den letzten Monaten gab es vier ähnliche Stellenanzeigen, bei denen eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden angegeben wurde. Das habe ich auch den Verantwortlichen mitgeteilt, doch die bleiben bei ihrer Version.
Heute habe ich eine Stellenanzeige zu einem anderen Job, in einem anderen Gebiet gefunden, die aber ganz klar das aussagt, wie es bei mir läuft. Früh und spät im Wechsel mit 38,5 Stunden die Woche. Ob das im wöchentlichen oder halb wöchentlichen Wechsel ist wie bei mir, weiß ich natürlich nicht.

Wie seht ihr das? Was kann ich weiter tun?

Viele Grüße

Spid

Gibt es einen Schichtplan?

H725

Höchstens für zwei Wochen im Voraus. Aber immer nach dem gleichen Schema

Spid

Dann handelt es sich um Schichtarbeit. Neben der Zulage nach §8 Abs. 8 TV-L entstehen unter den Voraussetzungen des §7 Abs. 8 lit c) TV-L Überstunden. Beides sollte binnen 6 Monaten seit Entstehen des Anspruchs gegenüber dem AG geltend gemacht werden.

H725

Danke.
So sehe ich das ja auch. Nur Personalabteilung und Personalrat sehen das leider nicht so. Weiß einfach nicht weiter, an wen ich mich da noch wenden kann/soll.

Spid

Einfordern - Frist setzen - klagen.

H725

Wenn ich nicht in der Probezeit wäre, würde mir dieser Schritt leichter fallen...

Spid

Du hast ja 6 Monate nach Fälligkeit  Zeit, Deine Ansprüche geltend zu machen. Nach der Probezeit genügt also.

Ikauch

Ganz klar!

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen

a) wird für jedes Bundesland im Tarifgebiet West auf der Grundlage der fest-gestellten tatsächlichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Februar 2006 ohne Überstunden und Mehrarbeit (tariflich und arbeitsver-traglich vereinbarte Arbeitszeit) wegen der gekündigten Arbeitszeitbestim-mungen von den Tarifvertragsparteien nach den im Anhang zu § 6 festge-legten Grundsätzen errechnet,

b) beträgt im Tarifgebiet West 38,5 Stunden für die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten: aa) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmä-ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Ar-beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindes-tens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit-spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6:
Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Frei-zeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeits-zeitgesetzes erforderlich ist.

(7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel-schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel-schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.

(8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.


Einfach "hier drauf" hinweisen!!!!

H725

Ok. Ich Danke euch.
Werde das noch mal thematisieren.

Der Kanzler

Bitte die zusätzlichen Urlaubstage beachten die es auch noch dazu gibt!

H725

Danke für die Info. Ist aber ,,nur" ein Tag und nicht wie du schreibst Tage. Oder überseh ich was in dem Gesetzestext?

§ 27 Zusatzurlaub

(1)  1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils
maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen
Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und
Nachtarbeit.

(2)  Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach
§ 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht,
erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub

a)  bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und

b)  bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.

Spid

Das ist kein Gesetzestext. Es gibt einen Tag Zusatzurlaub pro 4 zusammenhängende Monate Schichtarbeit.

Gerda Schwäbel

Nach vier Monaten ist es ein Tag und nach acht Monaten sind es zwei Tage. Da hier wahrscheinlich nur Sie genau wissen, seit wann und wie lange noch Sie bei der Polizei beschäftigt sind bzw. noch sein werden, sind Sie der Einzige, der einschätzen kann, ob "Tag" oder "Tage" richtig ist.

H725

Ok.
Hatte (2) b) nicht richtig gedeutet.

Demnach sind es Tage