Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage zu einer (ersten) Eingruppierung in die geltende Erfahrungsstufe.
Gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 Bundesbesoldungsgesetz sind einem Beamten zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen, wenn für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt wird.
Bei mir könnte eine Übernahme in den hD in Betracht kommen. Hierfür brauche (und habe) ich einen Hochschulabschluss.
Sind vor diesem Hintergrund nach Ihrer Erfahrung zwei Jahre als Erfahrungszeit anrechenbar? Im Grunde müsste dies im hD dann jeden betreffen. Deshalb kann ich mir das nicht vorstellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Sputnik