Autor Thema: Erfahrungsstufen  (Read 5141 times)

Sputnik1978

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Erfahrungsstufen
« am: 10.04.2019 15:30 »
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zu einer (ersten) Eingruppierung in die geltende Erfahrungsstufe.

Gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 Bundesbesoldungsgesetz sind einem Beamten zwei Jahre als Erfahrungszeit anzuerkennen, wenn für die Einstellung ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss vorausgesetzt wird.

Bei mir könnte eine Übernahme in den hD in Betracht kommen. Hierfür brauche (und habe) ich einen Hochschulabschluss.

Sind vor diesem Hintergrund nach Ihrer Erfahrung zwei Jahre als Erfahrungszeit anrechenbar? Im Grunde müsste dies im hD dann jeden betreffen. Deshalb kann ich mir das nicht vorstellen.

Mit freundlichen Grüßen,
Sputnik

Gerda Schwäbel

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Antw:Erfahrungsstufen
« Antwort #1 am: 10.04.2019 16:37 »
Sind vor diesem Hintergrund nach Ihrer Erfahrung zwei Jahre als Erfahrungszeit anrechenbar? Im Grunde müsste dies im hD dann jeden betreffen. Deshalb kann ich mir das nicht vorstellen.
Es ist aber tatsächlich so, und die Verwaltungsvorschriften (Nr. 28.2.2 BBesGVwV) bestätigen es ausdrücklich:

Im Falle einer Verbeamtung im höheren Dienst ist seit dem 1. Januar 2016 pauschal eine Erfahrungszeit von zwei Jahren anzuerkennen, wenn ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Abschluss vorausgesetzt wird. Diese Anerkennung ist zwingend, sie liegt nicht im Ermessen des Dienstherrn. Diese pauschale Anerkennung kann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, die nicht zulässig wäre. Die anzurechnenden zwei Jahre lassen sich nicht auf einen kalendarischen Zeitraum projizieren, der dann für die Anrechnung auf Grund eines anderen Anrechnungstatbestands ausscheidet.

Sputnik1978

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Antw:Erfahrungsstufen
« Antwort #2 am: 10.04.2019 17:09 »
Danke für die Info.

Dann beginnen ja alle Neueinstellungen im hD zumindest in Stufe 2.

Gerda Schwäbel

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Antw:Erfahrungsstufen
« Antwort #3 am: 10.04.2019 17:17 »
Davon gehe ich aus. Die meisten brauchen dann aber immer noch 21 Jahre, um in die Endstufe zu kommen.

bbdhs

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Antw:Erfahrungsstufen
« Antwort #4 am: 30.04.2019 09:28 »
Gilt das auch für die W-Besoldung?
Dort gibt es ja nur 3 Stufen, jeweils nach 7 Jahren. Da müsste dann die erste ja auch bereits nach 5 Jahren erreicht sein!?

Gerda Schwäbel

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Antw:Erfahrungsstufen
« Antwort #5 am: 30.04.2019 19:07 »
Nein, für die W-Besoldung gilt § 32b BBesg.