Aus der Praxis kann ich berichten, dass ein Studium regelmäßig keinen Rechtsanspruch für Sonderurlaub bietet. Wie in dem von Haufe genannten Beispiel müsste es sich um ein berufsbezogenes Studium handeln, welches die weitere übliche Berufsausübung erst ermöglicht.
Ein Interesse an einem Master-Studium nebenbei, ohne dass es für die weitere Berufsausübung erforderlich (nicht: wünschenswert) ist, reicht dafür nicht aus.
Daher würde ich raten, zuerst mit der Personalstelle zu reden, welche Möglichkeiten die so sehen.