Autor Thema: Beamtenbeurteilung  (Read 12265 times)

BBeamter

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Beamtenbeurteilung
« am: 11.04.2019 06:43 »
Hallo Kollegen,

ich bin Beamter und nun steht die Regelbeurteilung an. Eine allg. Frage dazu:

MUSS ich mit der Beurteilung einverstanden sein? Denn ich befürchte, dass mein neuer, unerfahrener (erst seit paar Monaten dabei und nicht mal aus der Verwaltung gekommen) Referatsleiter mich nicht gut einschätzen kann. Deshalb wird vermutlich meine Beurteilung schlechter ausfallen als meine zuvor. Er kommt aus der freien Wirtschaft und hat ganz andere Erwartungen! So dass auch seine geplanten Ziele im GANZEN Referat nicht erreicht werden konnten! Er scheint auch ein sehr sturrer Mensch zu sein, dass er an seiner Beurteilung nichts ändern würde. Wie auch immer, wie sehr muss ich mit seiner Beurteilung einverstanden sein? Was für Rechte habe ich als Beamter (A10 Bund)?

VG

Lars73

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Antw:Beamtenbeurteilung
« Antwort #1 am: 11.04.2019 07:38 »
Mit der Beurteilung musst du nicht einverstanden sein...

Zum einen muss man schauen wie die Regeln bei euch sind. Beurteilungszeitraum (teilweise wohl noch andere Führungskraft?) Rolle Erstbeurteiler und Schlussbeurteiler.

Am besten mal mit dem Personalrat sprechen wie die Regelungen bei euch sind.

Mask

  • Gast
Antw:Beamtenbeurteilung
« Antwort #2 am: 11.04.2019 07:48 »

MUSS ich mit der Beurteilung einverstanden sein?  Was für Rechte habe ich als Beamter (A10 Bund)?

VG

Nein musst du nicht, es ändert jedoch nichts. Die Beurteilung wird dir eröffnet, sie wird nicht zur Disposition gestellt (Wäre ja auch irgendwie sinnlos, wenn jeder nur Beurteilungen erhält die ihm passen)

Theoretisch kann eine dienstliche Beurteilung vor dem VG angegriffen werden, praktisch bringt das aber in der Regel nicht viel, denn die Beurteilung ist ein „Akt wertender Erkenntnis“, der von Außenstehenden
im einzelnen nicht nachvollzogen werden kann.
Das VG prüft nur das vorliegen bestimmter Mängel, als da wären:

 die Verkennung der Begriffe oder des gesetzlichen Rahmens,
 das Ausgehen von einem unrichtigen Sachverhalt,
 die Missachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe,
 das Anstellen sachfremder Erwägungen
 oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften (z.B. Unterlassen der Einholung
von Beurteilungsbeiträgen, vgl. VG Kassel, Beschluss vom10.03.2011, - 1 L
1603/10.KS -)

Grundsätzlich ist eine von dir befürchtete Verschlechterung zur vorherigen Beurteilung kein solcher Mangel. ABER zumindest eine nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesamturteils bedarf der dienstlichen Beurteilung einer nachvollziehbaren Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 2 VR 1.16 - BVerwGE 157, 168).

Heisst, wenn deine Note sich "nicht unerheblich" verschlechtert und das vom Beurteiler nicht nachvollziehbar begründet wird, hätten wir einen angreifbaren Mangel.

was_guckst_du

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Antw:Beamtenbeurteilung
« Antwort #3 am: 16.04.2019 13:28 »
...ausgehend davon, dass der Beurteilungszeitraum sich im Normalfall auf die letzten drei Jahre bezieht und der "Beurteiler" anscheinend erst wenige Monate dabei ist (der zudem mit einem Beamtenbeurteilungssystem überhaupt nicht vertraut ist), würde ich auf jeden Fall gegen eine zu negative Beurteilung angehen, wenn dieser "Beurteiler" alleine meine Leistung beurteilen würde...

...in der Regel gibt es Beurteilungsrichtlinien oder auch Dienstvereinbarungen, die solche Fälle von Wechsel der Vorgesetzen abdecken...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Mayday

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Antw:Beamtenbeurteilung
« Antwort #4 am: 24.04.2019 11:22 »
MUSS ich mit der Beurteilung einverstanden sein? Denn ich befürchte, dass mein neuer, unerfahrener (erst seit paar Monaten dabei und nicht mal aus der Verwaltung gekommen) Referatsleiter mich nicht gut einschätzen kann. Deshalb wird vermutlich meine Beurteilung schlechter ausfallen als meine zuvor.

Wenn Du im Beurteilungszeitraum unter verschiedenen Referatsleitern "gedient" hast, muss dann nicht jeder Referatsleiter einen eigenen Beurteilungsbeitrag erstellen, aus denen schließlich das Gesamturteil (gewichtet nach der jeweiligen Dauer) gebildet wird?

Fragmon

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Antw:Beamtenbeurteilung
« Antwort #5 am: 25.04.2019 15:08 »
Nicht zwingend,

die Rechtssprechung sagt nur, dass er sich auf irgendeine Weise das Wissen beschaffen muss. Ob es ein Telefonat, Emails mit dem alten Beurteiler oder Recherche aus Arbeitsergebnissen ist, ist dem Beurteiler überlassen.  Einzig sollte in der Beurteilungverordnung explizit genannt werden, dass bei einem Wechsel des Beurteilers ein Beitrag zu erstellen ist, wäre es ein Fehler. Aber das habe ich bis jetzt nicht gesehen. Beiträge werden meist nur beim Wechsel des Beamten angefertigt.