Autor Thema: Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?  (Read 9872 times)

Lars73

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #15 am: 12.04.2019 16:49 »
Der Arbeitgeber kann seine Strategie jederzeit ändern. Wenn es doch eine Möglichkeit der internen Umsetzung gibt kann man das Ausschreibungsverfahren abbrechen. Man kann auch eine vorläufige Besetzung vornehmen und das Ausschreibungsverfahren fortsetzen.

RsQ

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #16 am: 12.04.2019 16:59 »
Aber diese Möglichkeit der Umsetzung kann man doch vorher klären und damit ggf. auf ein Ausschreibungsverfahren verzichten (was ja allen Beteiligten Zeit, Aufwand und Nerven spart)?!

Sofern ich das richtig interpretiere, hat der MA das Aufgabenfeld in bisheriger Position schon mit betreut - mit der neuen Stelle würde er mutmaßlich befördert. Gerade in einer kleineren Kommune kann man doch solche Szenarien vorher abstimmen. So richtig logisch erscheint mir das Agieren der Kommune hier nicht. Warum macht man es dann nicht formell so "sauber", dass der MA aus dem Bewerbungsverfahren als bester Kandidat hervorgeht und die Stelle dann "öffentlich" antritt, wenn erkennbar das Prozedere durchlaufen wurde?

Wie wahrscheinlich ist es wohl, dass er jetzt kurz vor Ende der Bewerbungsfrist vorläufig dorthin versetzt wurde - um dann (bei absehbarer Neubesetzung) was anderes zu machen?

Von der Personalabteilung kam nach meiner Bewerbung der ausdrückliche Hinweis auf das Ende der Bewerbungsfrist - kein Anzeichen für einen Abbruch des Verfahrens.

Lars73

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #17 am: 12.04.2019 17:06 »
Es ist doch völlig sinnlos weiter zu spekulieren was da passiert. Aus dem was du schreibst kann man nicht einmal erkennen, dass tatsächlich die Aufgabe abgedeckt ist. Warte doch einfach ab.

Soweit du immer wieder hinterfragt ob das zulässig ist. Aus dem bisherigen Schilderungen von dir gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Kommune gegen rechtliche Vorgaben verstößt.

MoinMoin

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #18 am: 12.04.2019 17:30 »
Sofern ich das richtig interpretiere,
oder sofern du dir da was falsches rein denkst.
Alles sehr spekulativ.

RsQ

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #19 am: 17.04.2019 17:23 »
Nur der Vollständigkeit halber:

Inzwischen sind alle öffentlich sichtbaren Inhalte zur Stelle auf den aktuellen Inhaber angepasst, das faktische Handeln auf der neuen Position zu sehen. Heißt: Die Stelle, deren Ausschreibung bis 12.04. lief, wurde am 01.04. besetzt.

(Nur mal aus Interesse zu den Formalia: Hätte man alle Bewerber nicht zum 01.04. über einen Abbruch des Besetzungsverfahrens informieren müssen? Und: Was, wenn es diesen gar nicht gab?)

D-x

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #20 am: 18.04.2019 14:49 »
Die Frage ist, wie der Fall hier liegt.
Ich meine es gibt eine, nicht öD-spezifische, Regelung, nach der ein Unternehmen schadensersatzpflichtig ist, wenn eine Stelle gar nicht besetzt werden sollte (quasi zum Spaß ausgeschrieben wurde). Dem Bewerber können ja durchaus Kosten entstehen (Papier, Umschlag, Briefmarke), auch wenn heute viel elektronisch läuft und das zumindest keine unmittelbaren Kosten verursacht.

Je nachdem, wie warm Du dir den potentiellen Arbeitgeber halten möchtest, könntest Du versuchen, solche Kosten geltend zu machen.
So wie ich zwei Artikel eines Portals lese, dessen Seriosität ich nicht einschätzen kann, hätte man Dich aber wohl informieren und einen Grund nennen müssen. Ich würde daher mal abwarten, irgendwann muss man Dir ja mal sagen, wie es weitergeht.
Bitte halte uns hier auch auf dem Laufenden, ich finde den Fall spannend.

RsQ

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Antw:Bewerbungsfrust / Was bedeutet Ausschreibungspflicht?
« Antwort #21 am: 18.04.2019 16:39 »
"Spannend" finde ich das auch. Natürlich ändert es nichts am Ergebnis - wenn (von vornherein) ein interner Mitarbeiter die Stelle bekommen sollte, dann wird es immer genug Hebel geben, dass er diese auch bekommt.

Was mich eher wundert, ist, dass man hier sichtbar Fakten schafft und nicht einmal den Anschein erweckt, als gäbe es ein formell korrektes Auswahlverfahren. In der Privatwirtschaft kann man das sicher problemlos so machen - aber im öD würde ich da (mindestens moralisch) etwas mehr Bewusstsein erwarten.

Und dank des "Neulands" kann man auch den beruflichen Werdegang des Stelleninhabers nachvollziehen. Da würde ich mal behaupten, dass ich, aber vermutlich auch andere, bei einer ergebnisoffenen Bestenauslese (und die soll es doch im öD geben?) eher zum Zuge gekommen wären. Vermutlich das Glück desjenigen, der mal zur richtigen Zeit in die richtige Position gerutscht ist ...