Autor Thema: Rufbereitschaft Regelungen  (Read 12092 times)

Der Kanzler

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Rufbereitschaft Regelungen
« am: 12.04.2019 12:37 »
Hallo Zusammen,

eine Frage die mir der TVL Vertrag leider nicht rausgibt.

Wie wird es bei euch gehandhabt bei folgender Situation.

Ein Kollege hat Rufbereischaft und muss am Abend oder Nachts zu einem Einsatz, seine Regelarbeits Zeit beginnt aber um 7 Uhr bis 15:30 Uhr.

- Muss der Kollege auch wenn er Nachts im Einsatz war um 7 Uhr die Regelarbeitszeit beginnen?
- Oder muss er dann später kommen und die Arbeitszeit in den Abend reinverlängern?
- Es gibt keine Gleitzeit nur feste Arbeitszeiten!

Wenn jemand von Euch Links besitzt wo soetwas geregelt ist bitte ich um ein posting :)

Der Kanzler

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #1 am: 12.04.2019 12:52 »
@ Unimitarbeiter

du hattest doch etwas gepostet, jetzt ist es verschwunden???

Capo

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #2 am: 12.04.2019 13:14 »
Bei uns ist es nicht Geregelt sondern es liegt in der Verantwortung des Mitarbeiters.
Ansonsten wenn keine Abweichende Betriebliche Regelung Vorhanden ist, gilt das ArbZG.
§5 (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Wenn der Bereitschaftseinsatz vor 24h stattfindet sollte er vor 20:00 Uhr beendet sein damit die 11 Stunden gelten. Oder erst nach 04:30 Beginnen damit wieder 11 Stunden Ruhezeit vorhanden sind. Ein Dienstbeginn würde sich dann entsprechend verschieben.
Es gibt aber auch noch Sonderregeln, für zb. Krankenhäuser.

Unimitarbeiter

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #3 am: 12.04.2019 13:20 »
Meine Lebensgefährtin ist Hebamme, die auch Bereitschaftsdienst leisten muss. Auch wenn sie vor ihrer Bereitschaft 8,5 Std. arbeiten musste. Wenn sie Pech hat, arbeitet sie 17 Std. durch.

Gesetzl. Grundlage? §7 Arbeitszeitgesetz, §7, 9 TV-L.

Der Kanzler

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #4 am: 12.04.2019 14:47 »
Wenn der Bereitschaftseinsatz vor 24h stattfindet sollte er vor 20:00 Uhr beendet sein damit die 11 Stunden gelten. Oder erst nach 04:30 Beginnen damit wieder 11 Stunden Ruhezeit vorhanden sind. Ein Dienstbeginn würde sich dann entsprechend verschieben.
Es gibt aber auch noch Sonderregeln, für zb. Krankenhäuser.

Naja die Einsätze werden ja nicht geplant sondern kommen erst wenn der Ernstfall eintrifft.

Ganz schwierig das ganze.


Der Kanzler

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #5 am: 12.04.2019 14:50 »
Meine Lebensgefährtin ist Hebamme, die auch Bereitschaftsdienst leisten muss. Auch wenn sie vor ihrer Bereitschaft 8,5 Std. arbeiten musste. Wenn sie Pech hat, arbeitet sie 17 Std. durch.

Gesetzl. Grundlage? §7 Arbeitszeitgesetz, §7, 9 TV-L.
§9 TVL (1) a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet.

Wie soll man das verstehen ? 38,5 Stunden - 1/2 der Bereitschaftszeit (Nicht der Einsatz) ???

Capo

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #6 am: 12.04.2019 14:58 »
Du musst hier zwischen "Bereitschaft" und "Rufbereitschaft" Unterscheiden. Siehe TV-L § 7 Sonderformen der Arbeit

Capo

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #7 am: 12.04.2019 15:05 »


TV-L §7
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Bei Bereitschaftsdienst bleibste auf der Arbeit legst die Füße hoch und bekommst die hälfte der Zeit Bezahlt.

Bei Rufbereitschaft fährste nach Hause legst die Füße hoch und bekommt die Pauschale

Der Kanzler

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #8 am: 12.04.2019 15:11 »


TV-L §7
(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.
(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen-den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Bei Bereitschaftsdienst bleibste auf der Arbeit legst die Füße hoch und bekommst die hälfte der Zeit Bezahlt.

Bei Rufbereitschaft fährste nach Hause legst die Füße hoch und bekommt die Pauschale

Vielen Dank dir :)

Capo

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #9 am: 12.04.2019 15:37 »
Wenn der Bereitschaftseinsatz vor 24h stattfindet sollte er vor 20:00 Uhr beendet sein damit die 11 Stunden gelten. Oder erst nach 04:30 Beginnen damit wieder 11 Stunden Ruhezeit vorhanden sind. Ein Dienstbeginn würde sich dann entsprechend verschieben.
Es gibt aber auch noch Sonderregeln, für zb. Krankenhäuser.

Naja die Einsätze werden ja nicht geplant sondern kommen erst wenn der Ernstfall eintrifft.

Ganz schwierig das ganze.


Was ich sagen wollte ist,
 endet dein Bereitschaftseinsatz vor z.B. 20 Uhr fängst du den anderen Tag normal um 7Uhr an, endet er aber z.B. um 21 Uhr darfst du erst um 8 Uhr beginnen. Interessant ist hier dann die frage was mit der einen Stunde "Fehlzeit " am morgen passiert.
Ein Anspruch auf Bezahlte Freizeit konnte ich bisher nicht finden wenn jemand dazu was weiß wäre nicht schlecht.

Der Kanzler

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #10 am: 12.04.2019 15:42 »
Das habe ich bei Wiki gefunden:

Die Rufbereitschaft (Jourdienst) ist eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes. Dabei muss der Arbeitnehmer, ohne persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein zu müssen, ständig für den Arbeitgeber erreichbar sein, um auf Abruf die Arbeit aufnehmen zu können.

Der Arbeitnehmer darf sich während der Rufbereitschaft an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er darf sich aber nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft, er muss also die Arbeit alsbald aufnehmen können, so dass im Bedarfsfall die Arbeitsaufnahme gewährleistet ist.[1]

Wird allerdings von einem Arbeitnehmer verlangt, dass er ständig binnen eines so kurzen Zeitraumes dienstlich zur Verfügung steht, dass seine Möglichkeit erheblich eingeschränkt wird, sich um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, beispielsweise an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, oder sich mit Freunden zu treffen, liegt keine Rufbereitschaft mehr, sondern Bereitschaftsdienst vor.[2]

Solange der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft nicht zur Arbeit gerufen wird, gilt diese Zeit als Ruhezeit im Sinne des Arbeitsschutzes.[3]

Ein anderes arbeitsrechtliches Verhältnis ist die Abrufarbeit. Diese unterscheidet sich von der Rufbereitschaft dadurch, dass der Umfang der Arbeitsleistung insgesamt von dem Arbeitsanfall abhängig ist. Der Arbeitnehmer darf bei der Abrufarbeit die Arbeitsleistung verweigern, wenn ihm der Arbeitseinsatz nicht wenigstens vier Tage im Voraus mitgeteilt wird.

Also muss man nicht unbedingt bei der Bereitschaft vor Ort (Arbeitsstelle) sein? Stimmt es das man z.B. sagt das der Bereitschaftler innerhalb von 15min vor Ort sein sollte dann dies keine Rufbereitschaft mehr ist?

Capo

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Antw:Rufbereitschaft Regelungen
« Antwort #11 am: 12.04.2019 16:31 »
Bei der Bereitschaft da wo es dein Arbeitgeber verlangt. Bei der Rufbereitschaft nicht,
 ist in deinen Post doch gut Erklärt.