Autor Thema: Kündigungsfrist Probezeit  (Read 2886 times)

boothbayboy

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Kündigungsfrist Probezeit
« am: 15.04.2019 12:08 »
Hallo zusammen!

Ich habe folgendes Problem: Und zwar habe ich am 15.11.18 eine befristete Arbeitsstelle nach TV-L angenommen. Die Stelle war zunächst bis zum 31.05.19 befristet, wurde aber mittlerweile bis Ende des Jahres verlängert. Nun habe ich aber eine besseres Jobangebot und würde gerne so schnell wie möglich wechseln. Voraussichtlich kann ich die neue Tätigkeit allerdings nicht vor dem 15.05 anfangen.
In meinem Vertrag steht, dass die Probezeit 6 Monate beträgt. Beim Recherchieren fand ich für den TV-L die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende. Gleichzeitig fand ich aber auch den § 622 Abs. 3 BGB mit der Angabe einer allgemein gültigen Kündigungsfrist von 2 Wochen jederzeit.
Nun zur eigentlichen Frage:
Wenn ich die Frist des TV-L richtig verstehe, dann habe ich bis morgen (16.04) Zeit zu kündigen, um am 30.04 die aktuelle Arbeit zu beenden. Falls ich dies nicht schaffen sollte, wäre der nächste Kündigungszeitpunkt automatisch der 31.05., oder? Oder kann ich mich auf die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB berufen und bspw. bis spätestens 01.05 kündigen, um am 15.05 mit der neuen Tätigkeit zu beginnen?

Viele Dank für eure Hilfe!

Spid

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Antw:Kündigungsfrist Probezeit
« Antwort #1 am: 15.04.2019 12:50 »
Es gilt die tarifliche Kündigungsfrist.

boothbayboy

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Antw:Kündigungsfrist Probezeit
« Antwort #2 am: 15.04.2019 15:02 »
Es gilt die tarifliche Kündigungsfrist.

Danke für die schnelle Rückmeldung!

Ich habe es mir ja schon gedacht, dass es so ist, wollte mich aber nochmal absichern.  :)

Die Regelung an sich finde ich etwas unglücklich, weil wenn ich den Termin morgen verpassen würde, aus der Kündigungsfrist anstatt 2 Wochen effektiv 7 Wochen werden. Auch der Jobbeginn beim neuen Arbeitsgeber in der Monatsmitte geht dann auch nur, wenn ich bereits am Monatsanfang gekündigt habe und 2 Wochen auf Gehalt verzichte. Oder es wird wieder der nächste Monat.

Lars73

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Antw:Kündigungsfrist Probezeit
« Antwort #3 am: 15.04.2019 15:22 »
Man kann natürlich über einen Aufhebungsvertrag verhandeln oder zu einem tariflich nicht zulässigen Termin kündigen. Soweit der Arbeitgeber dann nicht klagt würde die Kündigung trotzdem wirksam werden.