Hallo,
eine kurze Zusammenfassung:
Bis Ende 2000 funktionierte der gesetzliche Schutz für solche Fälle über ein zweigliedriges System aus Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente. Eine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) erhielt, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung seinen Beruf nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben konnte. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) hingegen gab es, wenn jemand überhaupt nicht mehr in der Lage war, zu arbeiten.
Dieses System aus gesetzlicher Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente hat die rot-grüne Bundesregierung zum 1. Januar 2001 abgeschafft. Ersetzt wurde es durch die Erwerbsminderungsrente
Gegenüber der alten Regelung hat sich mit der Erwerbsminderungsrente vor allem eines verändert: Der erlernte Beruf spielt für den gesetzlichen Schutz keine Rolle mehr. Es zählt allein, ob jemand überhaupt noch irgendeine Arbeit verrichten kann.
Zurechnungszeiten:
von 2001 bis 2003 wurde das Ende der Zurechnungszeit schrittweise bis auf 60 Jahre verlängert.
Bis Juni 2014 endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Ab Juli 2014 wurde das Ende der Zurechnungszeit auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert
Wer ab dem 1. Januar 2018 eine Erwerbsminderungsrente erhalten hat, für den endet die Zurechnungszeit im Alter von 62 Jahren und drei Monaten.
Die Zurechnungszeit ab dem 1.1.2019 in einem ersten Schritt auf das Alter von 65 Jahren und 8 Monaten angehoben werden. Für die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird also so gerechnet, als hätte der Antragsteller bis zum Alter von 65 Jahren und 8 Monaten gearbeitet. Für Betroffene, die ab dem 1.1.2019 eine Erwerbsminderungsrente neu erhalten, erhöht sich damit konkret die Höhe ihrer Erwerbsminderungsrente.
Die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten in Höhe von maximal 10,8 Prozent bleiben weiterhin bestehen.
Der Abschlag im Zugangsfaktor von 10,8 % ist allein auf den gedachten Sicherungsfall der vorzeitigen Altersrente kalkuliert und gezielt. Er sollte entfallen, denn Erwerbsminderung sucht man sich nicht aus.
Nach einem Unfall oder einer schweren Krankheit kann es passieren, dass man nicht mehr arbeiten kann.
Auch die VBL-Renten werden mit dem Rentenabschlag von 10,8 % gekürzt.
Zusätzlich die doppelten Krankenkassenbeiträge.
Freundlicher Gruß