Autor Thema: EG10 ohne "zweite Prüfung"  (Read 6769 times)

Deppiedave

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EG10 ohne "zweite Prüfung"
« am: 15.04.2019 14:19 »
Liebes Forum, wie sehen eigentlich die Möglichkeiten aus, einen Verwaltungsfachangestellten ("Angestelltenprüfung I", 5 Dienstjahre) auch ohne Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt ("AL II") oder Hochschulstudium in Entgeltgruppe 10 einzugruppieren?

Wenn ich das mit meinem Halbwissen verstehe, besteht ja erst einmal lt. EgO eine Prüfungspflicht und für die Eingruppierung in 9b bis 12 usw. Ist ja eine zweite Prüfung abzulegen. Alternativ habe ich im Kommentar gefunden, dass bei Nichtablegung dem Angest. der Differenzbetrag bezahlt wird und ihm die Möglichkeit offeriert werden muss, die 2. Prüfung nachzuholen.

Salopp formuliert meine Frage, ist es rechtlich für den AG möglich, wenn er dies denn will, den Verwaltungsfachangestellten auch "einfach so" in E10 höherzugruppieren, ohne 2. Prüfung?

Spid

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #1 am: 15.04.2019 14:33 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die Eingruppierung ist mithin einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien nicht zugänglich. Es gibt aber keine arbeits- und tarifrechtlichen Hindernisse, den AN besserzustellen als es der Tarifvertrag vorschreibt und bspw. ein beliebiges höheres Entgelt - z.B. das der E10 - zu vereinbaren.

MoinMoin

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #2 am: 15.04.2019 14:56 »
Sofern der AG sich nicht durch irgendwelche Verpflichtungen selbst beschränkt hat, ist die tarifliche Bezahlung immer nur die Untergrenze.

was_guckst_du

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #3 am: 15.04.2019 15:01 »
Sofern der AG sich nicht durch irgendwelche Verpflichtungen selbst beschränkt hat, ist die tarifliche Bezahlung immer nur die Untergrenze.

...bzw. durch sanktionsbewehrte Vorgaben seines Arbeitgeberverbandes daran gehindert wird, mehr als Tarif zu zahlen...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Deppiedave

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #4 am: 15.04.2019 15:07 »
Vielen Dank für die Antworten, d.h."günstigere" Regelungen für den AN sind an sich möglich, kennt sich jemand speziell im Bereich des Kommunalen AG-Verbands Baden-Württemberg aus?

Lars73

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #5 am: 15.04.2019 15:14 »
Haushaltsrechtlich ist es für Kommunen in der Regel problematisch wenn man von den Vorgaben des Tarifvertrages zu Gunsten von Beschäftigten abweicht. Ggf. müsste man es in die Haushaltssatzung aufnehmen. Es kommt immer auf die Begründung an. Wenn man als Kommune es unbedingt will finden sich Wege. Diese sind ggf. mit Haftungsrisiken für die verantwortlichen Personen verbunden.

Deppiedave

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #6 am: 15.04.2019 15:21 »
Ich habe noch mal dezidiert in der EGO gesucht und Folgendes gefunden:

Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Ar-
beitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleich-
baren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlich-
rechtlichen Arbeitgeber,
b) deren Arbeitsvertrag befristet oder mit einer auflösenden Bedingung
versehen ist,
c) die in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fachkenntnisse
aufweisen und in diesem Spezialgebiet beschäftigt werden,
d) die in Krankenhäusern, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Versor-
gungs-, Nahverkehrs- oder Hafenbetrieben tätig sind.

Zu Punkt c) finde ich jedoch keine Protokollerklärung, ist das nun Auslegungs/Ermessensfrage wie ein "Spezialgebiet" definiert ist? Das würde doch ggf. eine tarifrechtliche/konforme Lösung ermöglichen?

Spid

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #7 am: 15.04.2019 15:27 »
Wenn der Ausnahmetatbestand erfüllt ist, ist man von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. Wenn nicht, dann nicht. Wozu braucht es da eine Protokollerklärung?

Lars73

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Antw:EG10 ohne "zweite Prüfung"
« Antwort #8 am: 15.04.2019 16:04 »
Die Regelung mit den Spezialgebieten geht zurück auf eine frühere Regelung zum BAT. Dazu gibt es Rechtsprechung (z.B. BAG 4 AZR 816/76 ["2. Als "Spezialgebiete" (§ 3 Abs. 1 Buchst. d der Anlage zu BAT § 25) kommen nur außergewöhnliche, nicht bei allen Kommunalverwaltungen bestehende Aufgaben in Betracht. "Spezialgebiete" erfordern daher auch außergewöhnliche, spezielle Fachkenntnisse. Die Bearbeitung von Wohngeld ist kein "Spezialgebiet".])