Autor Thema: zusätzliche Auslandskrankenversicherung im NichtEU-Ausland bei 3-monatiger Reise  (Read 2538 times)

martina

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Hallo,

ich plane derzeit eine 3-monatige Reise außerhalb der EU. Ich werde 2 Monate Urlaub haben und einen Monat beurlaubt sein. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich eine zusätzliche langfristige Auslandskrankenversicherung abschließen muss/sollte. Da dies bei einer Reise von 3 Monaten tatsächlich nicht billig ist (die normalen zahlen nur Reisen bis 42 Tage), ist dies ein Kostenfaktor.

Zur Beihilfe im Ausland liest man Folgendes:
§ 11 Absatz 1 Satz 2 BBhV: „Aufwendungen für Leistungen außerhalb der Europäischen Union sind beihilfefähig bis zu der Höhe, in der sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig wären.“
folgende Ausnahmen scheinen in meinem Fall noch zutreffend (aus Absatz 2):
- sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
- beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen mussten

Ich bin bei der Debeka im Tarif B (30%) und Ergänzungstarif BC versichert. Der Ergänzungstarif übernimmt die ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlung im Ausland. Ein Rücktransport wird erstattet, wenn dieser medizinisch notwendig ist (also leider nicht die bessere Formulierung "sinnvoll").

Habt ihr dazu Meinungen oder Erfahrungen?

Danke für Eure Tipps
Martina
 

MGM

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Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich eine zusätzliche langfristige Auslandskrankenversicherung abschließen muss/sollte.
Kommt darauf an, wie risikofreudig Sie sind. Z.B. sind in den USA bekanntermaßen Krankheitskosten allgemein und im besonderen Krankenhäuser extrem teuer. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen bis 1.000 Euro bezieht sich m.E. nicht auf Krankenhauskosten.

Scheh

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Du solltest auch überlegen, ob du vielleicht in der Zeit auch wegen kleinerer Anliegen zum Arzt gehen musst und welche Kosten du in dem Jahr in D ansammelst. So weit ich weiß, sind Kosten, welche über die Auslandskrankenversicherung abgerechnet werden, losgelöst von der Beitragsrückerstattung.