Autor Thema: Zahlung für das Führen einer Handkasse  (Read 4484 times)

mogo987

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Zahlung für das Führen einer Handkasse
« am: 16.04.2019 21:40 »
Moin Leute, ich benötige euer Schwarmwissen!

Auf einem Lehrgang (Niedersachsen) den ich in den letzten Jahren besucht habe, hat ein Dozent erzählt, dass Mitarbeiter für das Führen einer Handkasse wie z.B. im Einwohnermeldeamt oder Standesamt, eine "extra Zahlung" erhalten. Dafür das evtl. die Kasse mal nicht stimmt und man sie somit "ausgleichen" kann.
Es sollte in der GemHKVO stehen. Ich habe jedoch nichts gefunden.

Daher meine Frage: Ist euch sowas bekannt, wisst ihr wo es steht und gibt es hier vielleicht Leute die so eine Zahlung erhalten?!

Vielen Dank schonmal.

Sjuda

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Antw:Zahlung für das Führen einer Handkasse
« Antwort #1 am: 17.04.2019 07:55 »
Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für Differenzen bzw. Fehlbestände in der Kasse. Im Rahmen einer Vereinbarung (schriftlich, als Ergänzung des Arbeitsvertrags) kann die Verantwortung in einem gewissen Maß jedoch auf den kassenführenden Beschäftigten übertragen werden. Als Ausgleich wird dann monatlich pauschal ein sog. Mankogeld (oder Fehlgeldentschädigung) gezahlt, das bis zu einer Höhe von monatl. 16 EUR steuerfrei ist. Voraussetzung ist zudem, dass nicht mehrere Mitarbeiter zeitgleich Zugriff auf die Kasse haben.

Liegt keine gesonderte Vereinbarung vor, gibt es somit weder eine Grundlage für eine Zahlung noch für eine Haftung des Mitarbeiters.
« Last Edit: 17.04.2019 08:09 von Sjuda »

nichts_tun

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Antw:Zahlung für das Führen einer Handkasse
« Antwort #2 am: 17.04.2019 09:16 »
@Sjuda: Weißt du, wo das genau geregelt ist?

Sjuda

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Antw:Zahlung für das Führen einer Handkasse
« Antwort #3 am: 17.04.2019 09:58 »
Für das Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Haftungsgrundsätze nach § 619a BGB. Der Arbeitgeber muss im konkreten Fall nachweisen können, dass der Arbeitnehmer den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu vertreten hat. In den meisten Fällen dürfte sich das, bezogen auf die Kassenverwaltung, als schwierig erweisen. Durch Rechtsprechung wurden Kriterien herausgearbeitet, nach denen eine davon abweichende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (eben durch Abschluss einer Mankovereinbarung) auf Rechtmäßigkeit geprüft werden kann. Voraussetzungen sind u.a. eine konkrete Vereinbarung, die Zahlung einer Entschädigung (Mankogeld) und die Beschränkung der Haftung auf die Höhe dieser Zahlung.




nichts_tun

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Antw:Zahlung für das Führen einer Handkasse
« Antwort #4 am: 19.04.2019 20:25 »
Danke für die Info.