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Rückdatieren Änderungsvertrag

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Idefix:
Das heißt, wenn im Oktober TZ-Reduzierungswunsch im Oktober 2018 ans Personalamt ging - von dort keine Reaktion erfolgte - hätte der Bekannt im Dezember 2018 oder Januar 2019 beim Personalamt anfragen sollen was, wann, ob der Antrag umgesetzt wird? Vielen Dank für die Info.

Lars73:
Wenn es ein Antrag nach § 8 TzBfG (=unbefristete Arbeitszeitreduktion) war gilt dies
"(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang"

Daneben könnte es ein Antrag nach § 9a TzBfG gewesen sein, nach TVöD oder nach allgemeinen Vertragsrecht.
Es käme also darauf an wie der Antrag aussah. Wichtig ist natürlich auch der Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle.

MGM:
Welchen Sinn hätte denn eine Rückdatierung?

Idefix:
Antwort: MGM: Soweit ich weiß, hat der Bekannte schon ab November reduziert, weil sein Amt mündlich zugestimmt hatte.

Aber wenn das Amt, für den der Bekannte tätig ist, der TZ-Reduzierung im Oktober 2018 zustimmt, den Antrag auf TZ-Reduzierung (mein Bekannter hat am 30.09.2018 an sein Amt geschrieben: Ich bitte um folgende Vertragsänderung: Reduzierung um 5%."  Das Personalamt aber erst jetzt reagiert und ihm einen ÄV mit der TZ-Reduzierung zum 01.05. schickt.
Dann gehe ich jetzt davon aus, dass es § 8 (5) Teilzeitbefristungsgesetz betrifft. Das Personalamt hat geschlafen - oder zumindest nicht reagiert- dann ergibt sich die TZ-Reduzierung automatisch.
D.h. aber dann auch, dass der ÄV rückwirkend zum 01.11.2018 datiert werden muss, oder?

Lars73:
Nein. Es war eine Bitte um eine Vertragsänderung. Diese ist m.E. nicht als entsprechender Antrag im Sinne § 8 TzBfG anzusehen.
Daneben hätte es keinen Änderungsvertrages bedurft um die Arbeitszeitreduktion nach TzBfG wirksam werden zu lassen.

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