Autor Thema: Rufbereitschaft  (Read 3216 times)

Sungam

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Rufbereitschaft
« am: 16.07.2019 13:02 »
Moin, lege ich die AZV § 12 richtig aus?????

Gehe einfachshalber mal von 12 Monaten aus (Januar bis Dezember) Jeden Monat zur normalen Vollbeschäftigung eine Woche Rufbereitschaft....also im Monat 125 Stunden Rufbereitschaft.

Erster Monat        125 Std. - 10 Std = 115 Std geteilt durch 1/8 = 14,375
folgende Monate   125 Std.  geteilt durch 1/8 = 15,625
ist das richtig? Oder muss für jeden Monat 10 Std. abgezogen werden?

Danke schon mal für Antworten...

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung - AZV)
§ 12 Rufbereitschaft

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Beamtin oder der Beamte jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als zehn Stunden im Kalendermonat Rufbereitschaft, wird innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

Asperatus

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #1 am: 16.07.2019 16:46 »
Bei Soldaten werden für jeden Monat zehn Stunden abgezogen. Da die Soldatenarbeitszeitverordnung hier quasi wortgleich die Bestimmungen der AZV für Beamte enthält, gehe ich davon aus, dass dies bei Beamten ebenso gilt.

Die Anwendungshinweise des BMI zur AZV (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/anwendungshinweise-arbeitszeitverordnung.pdf) geben zu der Frage leider keinen Hinweis.

Für deine Auslegung müsste dort vermutlich statt "im Kalendermonat" "in einem Kalendermonat" stehen.

Der Hinweis "innerhalb von zwölf Monaten" bezieht sich darauf, wann der Anspruch verjährt.

Sungam

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #2 am: 17.07.2019 06:33 »
Danke für die Antwort, ja es wird so gehandhabt. In dem Anwendungshinweis finde ich aber auch nichts konkretes...

So würde es ja theoretisch heißen, jeden Monat 10 Stunden Rufbereitschaft + bis zu 5 Überstunden vor nothing....


Asperatus

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #3 am: 17.07.2019 20:42 »
Der Dienstherr geht wohl davon aus, dass ein gewisses Maß an Rufbereitschaft mit dem Gehalt abgegolten ist. Hier hat er sich für 10 Stunden Rufbereitschaft im Monat entschieden.

Wenn die Zeit zwischen Benachrichtigung und Aufnahme des Dienstes allerdings zu kurz bemessen ist, liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor. Für diese herrschen bessere Ausgleichsbedingungen herrschen, denen jedoch auch eine höhere Belastung gegenübersteht.

In der Zeit der Rufbereitschaft soll es grundsätzlich möglich sein, privaten Dingen nachzugehen und am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Wie sehr man sich durch Rufbereitschaft eingeschränkt fühlt, hängt sicherlich von der Persönlichkeit, den persönlichen Umständen usw. ab. Danach bemisst sich dann auch, ob man den Ausgleich für Rufbereitschaft als eher großzügig oder knauserig empfindet.

Den letzten Halbsatz ("+ bis zu 5 Überstunden vor nothing...") kann ich gerade nicht nachvollziehen.

BStromberg

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #4 am: 18.07.2019 07:48 »
Ich kenne keine Kommunalverwaltung, die derartige "Sonderopfer" bei der mtl. Abrechnung von Rufbereitschaft, Mehrarbeit etc. in Abzug bringt. Kann man (rein rechtlich) zwar machen, wäre aber (praktisch) ein Tritt vor's eigene Knie in Sachen Personalgewinnung für z.B. Sonderdienste.

Betrifft auch den § 61 LBG NRW

§ 61
Mehrarbeit


(1) Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse es erfordern. Wird sie oder er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihr oder ihm innerhalb eines Jahres für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.

Aus der praktischen Erfahrung heraus:
Wenn Dienstherren hier den Bleistift zu spitz ansetzen, wird es motivatorisch schwer, den Dienstbetrieb auf Dauer aufrecht zu halten. Ich finde derartige Regelungen vor dem Hintergrund der allg. Personalsituation (Fachkräftemangel, Krankenstand, Demographie,...) antiquiert und obsolet.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Texter

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #5 am: 18.07.2019 13:22 »
Für irgendwas muss der Beamtenstatus aus kommunaler Sicht doch gut sein...

Asperatus

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Antw:Rufbereitschaft
« Antwort #6 am: 18.07.2019 21:02 »
Da sollten sich die einschlägigen Interessenvertretungen der Beschäftigten des Bundes, auf die die AVZ und SAVZ Anwendung findet, darum kümmern, dass dieses "Sonderopfer" beseitigt wird.