Autor Thema: [NI] Anrecht auf Familienzuschlag?  (Read 6727 times)

Gautatyr

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[NI] Anrecht auf Familienzuschlag?
« am: 25.04.2019 19:51 »
Guten Abend zusammen,

leider konnte ich für meine Frage in diesem Forum keine Auskunft finden, weshalb ich neu poste. Die Konstellation ist folgende: Ich selbst bin Beamter in Niedersachsen. Ich lebe mit meiner Freundin in einem Haushalt. Meine Freundin ist Angestellte in Hessen (TV-H). Wir erwarten ein Kind. Vor der Geburt werden wir nicht heiraten.

Frage(n): Wer von uns hat gegenüber seinem Dienstherrn welchen Anspruch? (Was verändert sich bei einer Vermählung?)

Falls jemand antworten sollte: Vielen lieben Dank!  :)

Tyrion

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Antw:[NI] Anrecht auf Familienzuschlag?
« Antwort #1 am: 25.04.2019 22:43 »
Erläuterungen zum Familienzuschlag für niedersächsische Landesbeamte befinden sich auf der Homepage des NLBV: www.nlbv.niedersachsen.de/bezuege_versorgung/besoldung/familienzuschlag/familienzuschlag-121936




Gautatyr

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Antw:[NI] Anrecht auf Familienzuschlag?
« Antwort #2 am: 29.04.2019 18:30 »
Danke für die Rückmeldung. Dieses Dokument hatte ich auch bereits gefunden, konnte für mich jedoch nicht klären, ob sich die Aussagen auch auf meine Situation anwenden lassen, da die Rede von "Ehepartner oder Eingetragene Lebenspartner im öffentlichen Dienst" ist und beides nicht auf meine Situation zutrifft. Weiterhin ist ja die Rede von "deren oder dessen Ehepartner unter den TVöD oder TV-L fällt", was im Fall meiner Freundin (TV-H) ja nicht der Fall ist und ich so ebenfalls "auf dem Schlauch stehe". :-\

Tyrion

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Antw:[NI] Anrecht auf Familienzuschlag?
« Antwort #3 am: 29.04.2019 20:24 »
Nach der Kindesgeburt hast Du voraussichtlich Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, weil Du ledig bist, zusammen mit deinem Kind in einem Haushalt lebst und ihm Unterhalt gewährst. Nach der Heirat würde die Stufe 1 aufgrund des Familienstandes "verheiratet" gezahlt werden, wird also unverändert weitergezahlt.

Wenn Du das Kindergeld selber beantragst, besteht zudem ein Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 2. Sollte Deine Freundin das Kindergeld beantragen, wird sie wohl Anspruch auf die Kinderzulage nach dem TV-H haben. In diesem Fall hättest Du keinen Anspruch auf die Stufe 2 (bzw. nur dann, wenn Deine Freundin z. B. aufgrund einer Beurlaubung keine Kinderzulage erhält).