Autor Thema: EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???  (Read 8025 times)

viba

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EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« am: 29.04.2019 10:24 »
Schönen guten Tag,
ich komme aus der freien Wirtschaft und habe die Tage ein Stellenangebot als „sonstiger Beschäftigter“ erhalten. Da ich kein Studium absolviert habe wurde mir die EG10 statt der ausgeschriebenen EG11 angeboten.

1.   Ist es denn möglich dass man mich nicht als "sonstiger Beschäftigter" sondern als "Beschäftigter in der Aufgabe von Sachbearbeiter ..." einstellt? Wenn JA, dann würden die Voraussetzungen für den „sonstigen Beschäftigten“ entfallen und ich würde die EG11 bekommen? Oder?

2.   Trotz meiner 14 Jährigen einschlägigen Berufserfahrung wurde mir die Stufe 3 angeboten, ist es richtig?

Danke für die Hilfe!

MoinMoin

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #1 am: 29.04.2019 10:27 »
zu 2)
 Ja. Der AG könnte aber auch förderliche Zeiten anerkennen, wenn er wollte.

zu 1.) Wenn deine auszuübenden Tätigkeiten zu einer E11 führen und man dich als sB ansieht muss man dir die E11 auch bezahlen, sofern dort in der EGO auch der sB mit drin ist.
Wenn man dich nicht als sB ansieht und du Voraussetzungen in der Person nicht erfüllst, so bekommst du eine EG weniger.

viba

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #2 am: 29.04.2019 10:40 »
Danke für die schnelle Antwort, im Schreiben steht die Bezeichnung als "Mitarbeiter für die Abteilung..." und :"Sie haben nur eine Ausbildung als..., ihnen wird jedoch ergänzendes ingenieurtechnisches Fachwissen bastätigt. Sie erfüllen somit nicht das Anforderungsprofil für dir mit EG 11. bewerteten Stelle, weshalb sie entsprechend der Nr. 2 der Vorbemerkungen zur neuen Entgeldordnung in die nächst niedrigere EG- EG10 einzugruppieren sind.

Da steht nichts von "sonstiger Beschäftigter" jedoch wird von der Nr. 2 der Vorbemerkung gesprochen

und da ich bis jetzt nie etwas mit dem TVÖD zu tun hatte, hoffe ich hier vernünftige Ratschläge zu bekommen.

Flausi

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #3 am: 29.04.2019 11:02 »
Grundsätzlich handelt es sich um Stellen die in E11 ausgeschrieben werden, auch um solche die von diesen mit entsprechender Qualifikation besetzt werden sollen, in der Regel von Ingenieuren bzw. Personen mit Hochschul- oder Universitätsabschluss der entsprechenden Fachrichtung.
Alternativ (auch aufgrund des Arbeitskräftemangels, können diese Stellen auch mit so genannten „sonstigen Beschäftigten“ besetzt werden. Die Eingruppierung als „sonstiger Beschäftigter“ setzt gem. der Entgeltordnung (VKA) kumulativ voraus

-   die gleichwertige Fähigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten,
-   Erfahrungen eines entsprechenden ausgebildeten Beschäftigten (mit Hochschulausbildung),
-   die entsprechenden Tätigkeiten eines entsprechend ausgebildeten Beschäftigten müssen von dem „sonstigen Beschäftigten“ voll umfänglich übernommen werden.

Hinsichtlich des Zeitraums der erworbenen Erfahrungen  wird vom Begriff langjährig ausgegangen. Dies bedeutet, dass der „sonstige Beschäftigte“ über mehrere Jahre die Tätigkeiten eines ausgebildeten Beschäftigten mit  Hochschulstudium voll umfänglich und vielseitig  ausgeübt hat.

Wenn du z.B. seit Jahren eine leitende Funktion bei einer Baufirma gehabt hast und die Tätigkeit dort die Tätigkeit eines Hochschulabsolventen /Ingenieurs voll umfänglich übernommen hast (auch wenn du das Studium nicht hast), kannst du als sonstiger Beschäftigter für diesen Bereich eingestellt werden.     

MoinMoin

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #4 am: 29.04.2019 11:03 »
Guckst Du hier:
https://www.vka.de/assets/media/docs/0/Tarifvertr%C3%A4ge/TV%C3%B6D_V_iF_13_Lesefassung.pdf

2. Tätigkeitsmerkmale mit Anforderungen in der Person
1
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung
bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht
besitzen,
- wenn nicht auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder
- wenn auch „sonstige Beschäftigte“ von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst
werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen,
bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals in der
nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Satz 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen.
3Satz 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall
ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. „in der Tätigkeit von …“) enthält.

Und falls du in hier Einzugruppieren bist:
3. Ingenieurinnen und Ingenieure
Vorbemerkungen
1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die
a) einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen
und
b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen.
2. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 des Abschnitts I Ziffer 4 finden
auch auf Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung;
Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.
Entgeltgruppe 10
Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 11
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere
Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Fazit:
Alles in Ordnung.
Aber bei den Stufen könnten sie nachlegen, wenn sie wollen.

viba

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #5 am: 29.04.2019 12:55 »
Vielen Dank für die Beträge...
so wie es ausschaut ist alles rechtens, jedeoch hätte ich noch eine Frage....

Um den Unterschied von EG10 zu EG11 zu verringern, könnte der AG dem AN eine übertarifliche Arbeitsmarktzulage von bis zu 20% gewähren? Ist es richtig? Wie hoch ist der Aufwand für den AG um das in die Gänge zu bringen?

MoinMoin

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #6 am: 29.04.2019 13:03 »
Um den Unterschied von EG10 zu EG11 zu verringern, könnte der AG dem AN eine übertarifliche Arbeitsmarktzulage von bis zu 20% gewähren? Ist es richtig? Wie hoch ist der Aufwand für den AG um das in die Gänge zu bringen?
übertarifliche Zulage?
Woher hast du diese Info?
Aufwand für den AG? Der ist relativ klein: Brief an das Lohnbüro. ::)
*scherz*

Also alle Dinge ob tarifliche kann Regelungen oder übertarifliche Zahlungen unterliegen in der Regel irgendwelchen Verwaltungswegen zwischen deiner Dienststelle und den Entscheidern die das Geld rausrücken.

Ob und was da gemacht werden muss ist absolut von Land zu Land, Dorf zu Dorf Dienststelle zu Dienststelle unterschiedlich.

Lars73

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Antw:EG 11 als sonstiger Beschäftigter ???
« Antwort #7 am: 29.04.2019 13:15 »
Eine Arbeitsmarktzulage von 20% der Stufe 2 ist ggf. möglich. (Wobei ich nicht weiß ob es entsprechende Beschlüsse in alles Bundesländern gibt.) Du kannst natürlich entsprechend pokern hinsichtlich Stufenzuordnung zu Zulage. Dazu musst du dir sicher sein, dass man dich unbedingt will. Sonst kann es auch sein, dass der Arbeitgeber freundlich absagt.

P.S. Ggf. ist die Möglichkeit der Arbeitsmarktzulage auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.