Hallo miteinander,
die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.
Bsp.:
Eine Person, wird ab 01.01.19 befristet bis 31.03.19 ihre Arbeitszeit von 80 % auf 100 % erhöhen. Durch die Befristung sollte die AZ ab 01.04.19 wieder planmäßig auf 80 % angepasst werden.
Im Februar 2019, also im Zeitraum des 100 %-Arbeitszeitumfangs, erhält die Person ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Muss die Person ab 01.04.19 mit 100 % gezahlt werden oder greift die Befristung u. die Person wird ab 01.04.19 mit 80 % vergütet?
Welche Rechtsgrundlage greift hier?
Vielen Dank für eure Hilfe.