Autor Thema: Befristete Arbeitszeitreduzierung bei Beschäftigungsverbot  (Read 3732 times)

Wuestenfuchs

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Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Bsp.:
Eine Person, wird ab 01.01.19 befristet bis 31.03.19 ihre Arbeitszeit von 80 % auf 100 % erhöhen. Durch die Befristung sollte die AZ ab 01.04.19 wieder planmäßig auf 80 % angepasst werden.
Im Februar 2019, also im Zeitraum des 100 %-Arbeitszeitumfangs, erhält die Person ein Beschäftigungsverbot bis zum Beginn der Mutterschutzfrist.
Muss die Person ab 01.04.19 mit 100 % gezahlt werden oder greift die Befristung u. die Person wird ab 01.04.19 mit 80 % vergütet?

Welche Rechtsgrundlage greift hier?

Vielen Dank für eure Hilfe. 

RsQ

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Ich bin Laie - aber wenn das Szenario klar fixiert war, müsste doch zum 01.04. wieder mit 80% bezahlt werden?!

MoinMoin

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Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!

Aüg

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Mit 80 Prozent. Ergibt sich aus Paragraph 21 Abs 4 MuschG.

Wuestenfuchs

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Hallo miteinander,

die sich mir stellende Frage bezieht sich auf ein Beschäftigungsverbot, das während einer befristeten Arbeitszeitreduzierung entstanden ist.

Reduzierung? Aber im Beispiel schreibst du von einer befristeten Erhöhung?!

Sorry, mein Fehler. Die Arbeitszeit wurde natürlich erhöht.

D-x

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Laut § 18 MuSchG wird auf einen Dreimonatszeitraum vor Eintritt der Schwangerschaft abgestellt.
Da die Erhöhung der Arbeitszeit nicht dauerhaft war, bleibt es dabei, und damit wohl auch bei den 80%.