Autor Thema: Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II  (Read 7819 times)

maria321

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Hallo zusammen,
ich möchte gerne eure Meinung wissen, ob folgende Rückzahlungsverpflichtung für den Beschäftigtenlehrgang II, welchen ich letztes Jahr erfolgreich abgelegt habe, wirksam ist:
Erklärung:
"Eine Beschäftigte, die auf eigenen Wunsch oder aus einem selbst zu vertretenden Grund nach erfolgreicher Ablegung der Fachprüfung II innerhalb von drei Jahren aus dem Dienst der Stadt XXX ausscheidet, ist verpflichtet, von den von der Stadt XXX geleisteten Kosten die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zurückzuzahlen. Der Betrag ermäßigt sich nach Ableistung eines vollen Kalendermonats nach Ablegung der Fachprüfung II um 1/36 des Rückzahlungsbetrages."

Muss in der Rückzahlungsverpflichtung selbst ein konkreter Betrag angegeben sein? Wie seht ihr die Erfolgsaussichten um die Rückzahlung herum zukommen bzw. übernimmt bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Arbeitgeber einen Teil?

Boro

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #1 am: 02.05.2019 07:26 »
Ich hatte eine ähnliche Rückzahlungsklausel, allerdings auf 5 Jahre gestreckt und habe nach zwei Jahren gewechselt. Diese Klausel war von Anfang an unwirksam, da die Bindungsfrist wohl nicht länger sein durfte als der Lehrgang selbst geht, was rechnerisch anhand der tatsächlichen Tage nur knapp ein Jahr bedeutet hätte. Letztendlich haben wir uns vor Gericht auf jeweils die Hälfte im Rahmen eines Vergleiches geeinigt (Lehrgangskosten, Prüfgebühren und erstattete Fahrkosten), da für mich da auch noch das Zustandekommen eines Aufhebungsvertrages dran hing. Meinen Teil habe ich natürlich noch bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt, sodass die Kosten überschaubar blieben. Der Betrag selbst muss sicher nicht gleich enthalten sein, sondern wird im Anspruchsfall dann ausgerechnet.

Lars73

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #2 am: 02.05.2019 07:30 »
Gibt es auch Freistellung für den Lehrgang oder findet er alleine in der Freizeit statt. (Ohne Freistellung wären die 3 Jahre ggf. zu lang.) Sind die Lehrgangskosten transparent?

Soweit es auch (Teil-)Freistellung für den Lehrgang gibt halte ich die Klausel für wirksam. Ein konkreter Betrag muss in der Vereinbarung nicht genannt sein.

Ob ein neuer Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Wenn man dich unbedingt will vielleicht. Zumindest im öffentlichen Dienst m.E. aber eher die Ausnahme.

nichts_tun

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #3 am: 02.05.2019 16:03 »
@Lars73: Warum sollte die 3-Jahres-Frist ohne Freistellung zu lang sein? Sowie ich die Rückzahlungsklausel verstehe, übernimmt der AG ja nur die Leehrgangs- und Prüfungsgebühren bzw. sind nur diese zurückzuzahlen. Da kommt es auf eine etwaige Freistellung doch gar nicht an.

Wenn der Beschäftigten- bzw. Angestelltenlehrgang II auch etwa 3 Jahre geht, halte ich die Rückzahlungsklausel für wirksam.

Lars73

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #4 am: 02.05.2019 17:01 »
Bei Kosten von rund 5000 € für den Arbeitgeber würde ein Arbeitsgericht kaum eine Bindungsfrist von 3 Jahren nach Abschluss des Lehrganges akzeptieren. Da brächte es schon eine bezahlte Freistellung im Umfang von über 100 Arbeitstagen damit Gerichte es vermutlich akzeptieren. (Hängt ggf. noch von den Reisekosten etc. an.)

BAT

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #5 am: 02.05.2019 17:38 »
Bei mir wir es eine Freistellung von ca. 11 Monaten für den AII, Arbeitgeberkosten wohl allein hierfür an die 60 K. Da sind die Kosten eines Lehrganges doch ehe Peanuts.

nichts_tun

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #6 am: 02.05.2019 22:22 »
Bei Kosten von rund 5000 € für den Arbeitgeber würde ein Arbeitsgericht kaum eine Bindungsfrist von 3 Jahren nach Abschluss des Lehrganges akzeptieren. Da brächte es schon eine bezahlte Freistellung im Umfang von über 100 Arbeitstagen damit Gerichte es vermutlich akzeptieren. (Hängt ggf. noch von den Reisekosten etc. an.)

Sind die Gerichte da wirklich so arbeitnehmerfreundlich? Ich habe in Erinnerung, dass die Dauer des Lerhgangs und die entsprechende Bindungsfrist kongruent sein müssen. Hast du zufällig Urteile zur Hand?

Lars73

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #7 am: 03.05.2019 06:51 »
In einem Aufsatz  öAT 2017, 92-95 wird so zusammengefasst: "Bei der Feststellung der Dauer der Fortbildungsmaßnahme sind nur diejenigen Zeiten zu berücksichtigen, in denen eine bezahlte Freistellung erfolgt. Zwischenzeiten, während der keine Ausbildung geleistet wurde, sondern der Beschäftigte beim Arbeitgeber tätig war, sind nicht mitzurechnen."

maria321

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #8 am: 03.05.2019 20:34 »
Gibt es auch Freistellung für den Lehrgang oder findet er alleine in der Freizeit statt. (Ohne Freistellung wären die 3 Jahre ggf. zu lang.) Sind die Lehrgangskosten transparent?

Soweit es auch (Teil-)Freistellung für den Lehrgang gibt halte ich die Klausel für wirksam. Ein konkreter Betrag muss in der Vereinbarung nicht genannt sein.

Ob ein neuer Arbeitgeber die Kosten übernimmt. Wenn man dich unbedingt will vielleicht. Zumindest im öffentlichen Dienst m.E. aber eher die Ausnahme.
Guten Abend,
der Lehrgang dauerte 2 Jahre. In dieser Zeit war ich ca. einen Tag (ein paar Wochen waren unterrichtsfrei, ab und zu zwei Tag in der Woche) an der Verwaltungsschule. Hierfür wurde ich unter Fortzahlung meines Gehalts vom Arbeitgeber freigestellt. Die restlichen Tage war ich ganz normal arbeiten. Desweiteren war ich für insgesamt 9 Wochen Lehrgang und 8 Tage Prüfung  unter Fortzahlung meiner Vergütung freigestellt. Die Kosten für den Lehrgang und Prüfungsgebühren sind auf der Website der Verwaltungsschule einsehbar.

Lars73

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #9 am: 04.05.2019 08:45 »
Dann würde ich die Vereinbarung für wirksam halten.

LogiJöw

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Antw:Rückzahlungsverpflichtung Beschäftigtenlehrgang II
« Antwort #10 am: 05.05.2019 16:25 »
Ich würde mich gerne an dieses Thema hängen:

Wie sieht es mit der Verpflichtungsdauer zum Bleiben beim AG aus, wenn der AG 50% (=4600 €) der Kosten eines komplett berufsbegleitenden Masterstudiums trägt, welches 4 Semester dauert ?

Eine Freistellung zu Prüfungen o. ä. erfolgt nicht, dieses muss durch Urlaub oder Überstundenabbau ausgeglichen werden. Die Tätigkeit beim AG liegt bei 100 %. Die vertragliche Verpflichtungsdauer zum Bleiben liegt bei 3 Jahren. Für jeden Monat des Verbleibens beim AG werden 1/36 der 4600 € erlassen.

Danke schon mal vorab für sachdienliche Hinweise  :)