Autor Thema: Resturlaub aus 2018 gestrichen  (Read 8666 times)

WiAn

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Resturlaub aus 2018 gestrichen
« am: 03.05.2019 21:23 »
Folgender Sachverhalt:
Ich habe aus 2018 eigentlich noch 5 Tage Resturlaub. Wir haben die Möglichkeit diesen bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen.
Anfang November informierte ich meine Abteilungsleiterin über eine bevorstehende, geplante OP Ende Januar 2019 ( fand sie gar nicht gut und sprach mit mir nur das nötigste).
Ende November 2018 beantragte ich laut Urlaubsplanung meinen restlichen Urlaub.
Wurde aber so nicht genehmigt, so dass 5 Tage übrig blieben. Auf Nachfrage, wann ich diesem denn nehmen soll, kam nur kurz und knapp: „bis Ende März“.
Bevor ich zur OP ging fragte ich in unserer Personalabteilung nach, was mit meinem Urlaub passiert falls ich bis Ende März nicht wieder arbeitsfähig bin, da ich ihn ja nun nicht nehmen durfte. Als Antwort bekam ich, dass er wegen Krankheit nicht verfällt.
Nun kam ich jetzt wieder zur Arbeit und man teilte mir mit, dass der Resturlaub verfallen wäre. Ich suchte das Gespräch mit dem AD, der mir mitteilte, dass meine Abteilungsleiterin ihn gestrichen hätte und sie beide Gesetze studiert haben. Schließlich hätte meine Erkrankung nicht schon in 2018 angefangen, sondern erst 2019. Somit hätte ich angeblich die Chance gehabt, den Urlaub zu nehmen. Das ist aber so nicht richtig, da es mir ja nicht genehmigt wurde. Dies hätten sie mir auch in einem Schreiben mitgeteilt. Wenn ich damit nicht einverstanden bin, kann ja ein Gericht entscheiden, wurde mir gesagt. Ich habe aber kein Schreiben erhalten.
Ich bin der Meinung, dass das nicht richtig ist.
Von der Personalleitung habe ich keine Unterstützung, die halten sich da raus.
Kann mir jemand sagen, ob hier richtig gehandelt wurde ?



nichts_tun

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #1 am: 04.05.2019 12:26 »
Der Urlaub ist bis zum 31.05.2019 anzutreten, § 26 Abs. 2 lit. a) TVöD. Der Resturlaub ist nicht verfallen.

WiAn

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #2 am: 04.05.2019 15:55 »
Dankeschön für die Auskunft.

Kryne

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #3 am: 06.05.2019 11:39 »
Hat dein AG dich auf den drohenden Verfall hingewiesen ? Also davon abgesehen, dass sie eh nicht verfallen sind und du den Urlaub bis 31.05. antreten kannst.


Denn:

Mit seinen Urteilen vom 6.11.2018 hat der EuGH entschieden, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.
 
Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

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Wir haben diesbezüglich im letzten Jahr mit der November Abrechnung einen großen Infozettel erhalten auf dem alle Fristen genau erklärt waren und wir darauf hingewiesen wurden, dass der Urlaub verfallen kann.

was_guckst_du

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #4 am: 06.05.2019 11:44 »
...wobei sich dieses Urteil natürlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bezieht...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

MoinMoin

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #5 am: 06.05.2019 12:04 »
...wobei sich dieses Urteil natürlich auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen bezieht...
eben, und das wird gerne übersehen.

Unabhängig von der Rechtsauslegung. Ich würde als Mitarbeiter, insbesondere, wenn ein Urlaubsantrag schon mal abgelehnt wurde, der Führungsebene klar und deutlich ins Gesicht sagen, dass diese Form der Behandlung von MA sehr motivierend ist und man darüber nachdenkt zukünftig auch nur noch die Leistung erbringt, zu der man verpflichtet ist.

Traurig so etwas.   

Kryne

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #6 am: 06.05.2019 14:13 »
Das mit den 20 Tagen habe ich in der Form so nicht gelesen. Gut zu wissen aber.

Bei uns jedenfalls wurde ein großer Aufwand betrieben alle Mitarbeiter über drohenden Verfall zu informieren, der so vorher nicht betrieben wurde. Ich denke ohne Grund hätte man das nicht gemacht.


EDIT: Kurzes googeln hat ergeben, dass man angeblich wieder in einer Grauzone ist, wenn bei vertraglich geregeltem Urlaub der über den gesetzlichen hinaus geht nicht direkt mitregelt das zuerst der gesetzliche abgegolten wird und danach der vertragliche.

Inwiefern da im TVöD was geregelt ist weiß ich aber auch nicht. 

Zitat
Voraussetzung für die differenzierende Betrachtungsweise ist, dass in der Vertragsgestaltung zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und vertraglichem Urlaub differenziert wird. Wenn zudem noch vereinbart wird, dass zunächst der gesetzliche Mindesturlaub und erst im Anschluss der vertragliche Urlaub erfüllt wird, kann der Umfang des Urlaubs, für den eine Übertragung in das nächste Urlaubsjahr in Betracht kommt, überschaubar gestaltet werden. Die Anpassung der entsprechenden Klauseln in Arbeitsverträgen kann daher durchaus lohnend sein.

Zitat
Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.

« Last Edit: 06.05.2019 14:26 von Kryne »

was_guckst_du

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #7 am: 06.05.2019 14:35 »
Zitat aus dem Urteil:  ...die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage...

...das sind die gesetzlich geregelten 20 Urlaubstage
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Kryne

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #8 am: 06.05.2019 15:38 »
Und wer sagt, dass die 5 übrigen nicht zu den 20 zählen, sondern zu den 10 vertraglichen ? Ist irgendwo geregelt, dass die ersten 20 Urlaubstage gesetzlich sind und die übrigen 10 die vertraglichen ?

Wie gesagt, ich bin da als Laie nicht so fit, aber so wie ich das Rechtsverdrehertum kenne wird es tatsächlich so sein wie in dem von mir zitierten Absatz eines Anwaltes.

Zitat
Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.

Wie gesagt, ob der TVöD sowieso schon zwischen diesen unterscheidet weiß ich jetzt auch nicht.


nichts_tun

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #9 am: 11.05.2019 21:26 »
Und wer sagt, dass die 5 übrigen nicht zu den 20 zählen, sondern zu den 10 vertraglichen ? Ist irgendwo geregelt, dass die ersten 20 Urlaubstage gesetzlich sind und die übrigen 10 die vertraglichen ?

Da der gesetzliche Urlaubsanspruch für 2018 - 20 Tage - erfüllt wurde, da die TE 25 Tage Urlaub genommen hat, sind die 5 Tage Resturlaub folglich über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehend. Damit unterfallen sie nicht der zitierten Rechtsprechung zur Unverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen.

Wie gesagt, ich bin da als Laie nicht so fit, aber so wie ich das Rechtsverdrehertum kenne wird es tatsächlich so sein wie in dem von mir zitierten Absatz eines Anwaltes.

Zitat
Ferner sollte bereits im Arbeitsvertrag zwischen Mindesturlaub gemäß BUrlG und zusätzlichem vertraglich vereinbarten Urlaub differenziert werden, da sich die zitierten Entscheidungen zum Verfall von Resturlaub nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub beziehen. Fehlt diese Unterscheidung im Arbeitsvertrag, so ist der gesamte Jahresurlaub im Zweifel nicht verfallbar.

Rechtsanwalts-Gefasel würde ich kein Vertrauen schenken.  Die Urlaubsberechnung nach BUrlG lernt bspw. jeder VFA.

Spid

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #10 am: 11.05.2019 21:37 »
Ich halte die Regelung des Urlaubs im Arbeitsvertrag bei Arbeitsverhältnissen, die dem TVÖD unterliegen, eher für eine theoretische Möglichkeit.

nichts_tun

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #11 am: 11.05.2019 23:40 »
Korrekt. Vermutlich hat der Anwalt auch andere Bereiche im Blick, die eher nicht tarifgebunden sind. Da aber der Mindesturlaub sich stets nach BUrlG berechnet, sehe ich den Nutzen einer getrennten Urlaubsaufteilung eher nicht. Zumal dadurch der gesamte Urlaubsanspruch nicht vor Verfall geschützt ist, wie der Anwalt suggeriert.

Spid

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #12 am: 12.05.2019 09:24 »
Wenn man Urlaub induvidualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart, muß man dort zwischen Mindesturlaub und sich aus dem Arbeitsvertrag ergebendem Urlaub unterscheiden, wenn man beides unterschiedlich behandeln möchte.

inter omnes

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #13 am: 12.05.2019 10:13 »
Kann ein Arbeitnehmer während des ganzen oder teilweisen Urlaubsjahres und/oder bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähigkeitsbedingt seinen Urlaub nicht einbringen, so geht dieser nach Rechtsprechung des EuGH und dem folgend auch das BAG nicht mit Ablauf des 31.03. unter (NZA 2009,538).  Die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit stellt einen weiteren Übertragungsgrund dar, der wegen Krankheit weiter übertragene Urlaubsanspruch erlischt dann zusammen mit dem Urlaub aus dem Jahr der Gesundung (BAG NZA 2011,1050).

Die zitierte Rechtsprechung gilt trotz des etwas zu knappen und unklaren Leitsatzes sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub als auch für einen arbeits- bzw. tarifvertraglichen Zusatzurlaub.  Allerdings ist hierbei zu beachten, dass dies nur der Fall ist, wenn keine tarifvertragliche Sonderregelung existiert, was im TVöD aber, wie schon erwähnt worden, der Fall ist. Die Rechtsprechung lässt dabei genügen, wenn in einem Tarifvertrag auch bei fortbestehender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu einem angemessenen Zeitpunkt der Urlaub erlischt. Ob die Regelung des TVöD mit dem 31.05. dem gerecht wird, war meines Wissens bisher noch nicht Gegenstand einschlägiger Rechtsprechung.

nichts_tun

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Antw:Resturlaub aus 2018 gestrichen
« Antwort #14 am: 12.05.2019 21:22 »
Wenn man Urlaub induvidualrechtlich im Arbeitsvertrag vereinbart, muß man dort zwischen Mindesturlaub und sich aus dem Arbeitsvertrag ergebendem Urlaub unterscheiden, wenn man beides unterschiedlich behandeln möchte.

Ok, aber muss auch die Unverfallbarkeit des Mindesturlaubs, wie es sich aus der Rechtsprechung ergibt, separat "vereinbart" werden?