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Rufbereitschaft - Wie nach TVÖD einzustufen?
Philipp:
Wir haben eine Rufbereitschaft für technische Schadensfälle.
Man bekommt ein Mobiltelefon, Unterlagen, PSA und hat jeweils eine Woche Rufbereitschaft von Montag bis Montag.
Die Bereitschaft beginnt um 15:30 Uhr (Freitags 12:30) und endet um 07:00 am Folgetag, bzw. über das Wochenende um 07:00 Montags.
Der Zweck ist eine technische Bereitschaft im Stadtgebiet. Man ist rund um die Uhr erreichbar per Mobiltelefon und muss innerhalb einer festgelegten Zeit an jedem Punkt der Stadt sein können. Somit ist man zeitlich gebunden und örtlich stark eingeschränkt. Da die Rufbereitschaft auf einen Fahrzeitradius von 45 Minuten ausgeweitet ist, nehmen auch Arbeitnehmer aus umliegenden Städten teil. In meinem Fall hieße das, vom Anruf bis Abfahrt dürften faktisch nicht mehr als 15 Minuten vergehen, da ich sonst nicht jeden Punkt der Stadt erreichen kann (im Grunde muss man sich permanent zuhause aufhalten oder in der nähe des privaten PKW in dem die Ausrüstung liegt).
Wie ist diese Form der Bereitschaft nach TVÖD zu bewerten?
Gilt dieses Konstrukt noch als Rufbereitschaft (Abwicklung über Pauschalen), oder liegt hier schon Bereitschaftsdienst vor (Anrechnung aller Bereitschaftsstunden über Faktor 0,5)?
Derzeit erhalten wir pauschal Stunden auf dem Freizeitkonto gutgeschrieben (etwa 15% der tatsächlichen Stundenbelastung der Bereitschaft).
Spid:
Wenn es nicht gerade Martinstein oder Arnis ist, ergibt sich aus der Nichtspezifikation des Ortes der Arbeitsaufnahme im Vorhinein ja bereits die Problematik, daß man nicht weiß, von welchem Punkt man 45 Minuten rechnen soll, um seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Es gibt ja durchaus Gemeinden, bei denen man mehr als 45 Minuten benötigt, um sie in Gänze zu durchqueren. In BAG, Urteil vom 22.01.2004 - 6 AZR 543/02, wurde zwar entschieden, daß 45 Minuten Reaktionszeit durchaus Rufbereitschaft seien, aber in einem Fall, wo es um die Entfernung zu einem bestimmten Ort der Arbeitsaufnahme ging. Je nachdem, wie die Ausdehnung des Gemeindegebiets die tatsächliche Reaktionszeit durch den Umstand, daß der Ort der Arbeitsaufnahme vorher unbekannt ist, einengt, kann es sich tatsächlich um den anders zu vergütenden Bereitschaftsdienst handeln.
Texter:
Angenommen es ist Bereitschaftszeit, ist dann nicht die angeordnete Dauer ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz? Ruhepausen gibt es in der Woche ja quasi keine und man kommt doch auch deutlich über die 10 Stunden täglich bzw. 48 Stunden wöchentlich.
Spid:
Das ist zutreffend. Hinzu kommt - je nach Eingruppierung - dann ggfs. auch noch die Mindestlohnproblematik.
was_guckst_du:
;D ;D ;D
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