Autor Thema: [NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?  (Read 3580 times)

binneuhier

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Guten Morgen,

in der Presse war in den letzten Wochen das Thema Resturlaub bzw. Verfall von Urlaubsansprüchen oft zu hören.
Arbeitgeber haben auf Resturlaub und auf deren möglichen Verfall hinzuweisen. Erfolgt der konkrete Hinweis nicht, verfällt der Urlaub nicht.

Ist das umgesetzte Urteil auch auf Beamte anwendbar?

Vielen Dank und viele Grüße

Ela

bettelmusikant

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Antw:[NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?
« Antwort #1 am: 07.05.2019 10:18 »
Da das explizit im Gesetz geregelt ist (z. B. Hessen § 9 II 2 HUrlVO: "Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden ist, verfällt") und Beamten ja generell eine gewisse Eigenverantwortung zugeschrieben wird, würde mich das eher wundern.

bettelmusikant

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Antw:[NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?
« Antwort #2 am: 07.05.2019 10:51 »
PS: Pauschal übertragbar sind solche Urteil natürlich generell nicht.

inter omnes

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Antw:[NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?
« Antwort #3 am: 14.05.2019 19:17 »
Das entsprechende EuGH-Urteil ist auch auf den Beamtenbereich anwendbar. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff wird vom EuGH unabängig von nationalen Statusbegrifflichkeiten definiert;  daher sind auch Beamte Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne.

Dass die beamtenrechtlichen Urlaubsverordnungen den Verfall des Urlaubs explizit regeln ist unbeachtlich, dies tut das BUrlG im Übrigen auch. Es kommt laut EuGH darauf an, dass der Arbeitgeber/Dienstherr gerade darüber hinaus auf den Verfall des Urlaubes gesondert hinweist.

binneuhier

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Antw:[NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?
« Antwort #4 am: 16.05.2019 11:32 »
@ inter omnes

Das klingt schlüssig. Vielen Dank für die Antwort.

bettelmusikant

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Antw:[NW] Hinweis auf Resturlaub auch bei Beamten?
« Antwort #5 am: 16.05.2019 11:44 »
Das entsprechende EuGH-Urteil ist auch auf den Beamtenbereich anwendbar. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff wird vom EuGH unabängig von nationalen Statusbegrifflichkeiten definiert;  daher sind auch Beamte Arbeitnehmer im unionsrechtlichen Sinne.

Dass die beamtenrechtlichen Urlaubsverordnungen den Verfall des Urlaubs explizit regeln ist unbeachtlich, dies tut das BUrlG im Übrigen auch. Es kommt laut EuGH darauf an, dass der Arbeitgeber/Dienstherr gerade darüber hinaus auf den Verfall des Urlaubes gesondert hinweist.

Ach, war ein EuGH Urteil! Habe ich gar nicht mitbekommen. Coole Sache.

Tatsächlich kam letzte Woche ein Schreiben der Personalabteilung über mir meinen für das aktuelle noch zustehenden Urlaub. So schnell sind die sonst nicht  ;D