Autor Thema: [NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur  (Read 14748 times)

lbt73

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Hallo zusammen,

folgender Fall:
Es wird eine W2-Professur öffentlich ausgeschrieben, Personen (auch „Nichtbeamte“) bewerben sich und werden im Zuge des gewöhnlichen Verfahrensverlaufs zu einer Probevorlesung mit anschließendem Vorstellungsgespräch eingeladen.
Im Vorfeld sind Forschungs- und Lehrkonzept sowie eine Zusammenfassung der geplanten Probevorlesung einzureichen, was mit einem gewissen Arbeits- und auch Recherche-Aufwand einhergeht.
Im Zuge dieser Arbeiten und Recherchen wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit klar, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um eine Pro-forma- bzw. Pseudo-Ausschreibung handelt. Der zukünftige Stelleninhaber und Professor steht bereits im Vorfeld fest und wird seit dem Wintersemester 2016 für diese Stelle aufgebaut. Die Fächer, die von ihm (Dr. ohne Professur) seit 2016 unterrichtet werden, decken sich exakt mit der Stellenausschreibung, so dass externe Bewerber niemals mit einem besser passenden Qualifikationsprofil punkten können. Hinzu kommt ja auch, dass die „stellenausschreibenden Akteure“ federführend in der Berufungskommission vertreten sind und natürlich ihren Wunschkandidaten durchdrücken wollen. Aufgrund der Deckung von Qualifikationsprofil des Wunschkandidaten und Stellenausschreibung wird man auch externen Gutachtern immer plausibel argumentieren können, dass der „bestimmte Kandidat“ nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am besten für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist.
Da die Sachlage wirklich eindeutig ist (der Beweis kann geführt werden!), zieht ein Bewerber seine Bewerbung zurück, auch aufgrund von wahrscheinlich bewusst zu eng gesetzten Terminen für die Einreichung der gewünschten Dokumente etc.
Hinzu kommt noch, dass man auch nicht gerne sein Forschungskonzept preisgibt, wenn man davon ausgehen muss, dass man ohnehin keine Chance auf die Stelle hat um im schlimmsten Fall die Konkurrenz auch noch die eigenen Forschungsideen übernimmt.

Und nun die zu diskutierende Fragestellung:
Man liest und hört vielfach von derartigen Pro-forma- und Pseudo-Ausschreibungen in allen Bereichen und die meisten Betroffenen stehen dem ohnmächtig und hilflos gegenüber. „Das ist halt so, dagegen kann man nichts machen …“ hört man häufig.
Die Frage ist, kann man da wirklich nichts machen? Ist das so, dass offiziell immer von Transparenz, Chancengleichheit etc. gefaselt wird, hintenherum aber trotzdem jeder machen kann was er will?

Ich freue mich auf Eure Diskussionsbeiträge.

Unimitarbeiter

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #1 am: 08.05.2019 07:42 »
Nein, man kann nichts machen :)

Gem. 33 II GG soll eine Bestenauslese stattfinden. Hausberufungen können aber mit erfülltem Tatbestand zugelassen werden. Je nach Land gibt es für Universitäten Hausberufungsquoten, um das nicht ausarten zu lassen. Das gibt es aber weltweit Stichwort Tenure Track.

Ein ähnliches Bespiel ist es allerdings auch, wenn eine Berufung darauf ausgelegt ist, einer bestimmte Person den Ruf zu erteilen.

Ich persönlich bin dem Ganzen gegenüber geteilter Meinung. Einerseits beschränkt sowas wie du sagst die Chancengleichheit und führt u.U dazu, dass die Universitäten sich nicht mit neuen Einflüssen von außen beschäftigen. Andererseits müssen deutsche Hochschulen, international konkurrenzfähig sein, um mit den privat finanzierten Systemen mithalten zu können. So können sie eben den berufen, den sie für weiterführend erachten. Sonst werden wir hier lehr- und forschungstechnisch noch weiter abgehängt.

FGL

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #2 am: 08.05.2019 09:09 »
Ich freue mich auf Eure Diskussionsbeiträge.
Wirklich? Im Juraforum hast du ziemlich unsouverän reagiert und bist die Schreiber persönlich angegangen, als dir ihre Antworten nicht gefallen haben.

Lars73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #3 am: 08.05.2019 11:46 »
Man kann nur etwas machen, wenn man das Verfahren bis zum Ende durchlaufen hat.

Das man eine Professur für Themen sucht wo es bisher keinen Prof gibt ist sachgerecht.

Soweit die geforderten Anforderungen sachgerecht sind sehe ich nichts was hier zu beanstanden wäre. Kritisch wären nur Anforderungen die nichts mit der Aufgabe zu tun haben.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #4 am: 08.05.2019 14:00 »
Ich freue mich auf Eure Diskussionsbeiträge.
Wirklich? Im Juraforum hast du ziemlich unsouverän reagiert und bist die Schreiber persönlich angegangen, als dir ihre Antworten nicht gefallen haben.

„Unsouverän“ und „persönlich angegangen“ hört sich jetzt sehr negativ an.
Ich denke, ich habe niemanden persönlich angegriffen, sondern mich vielmehr etwas verwundert über das anscheinend vorherrschende Rechtsempfinden gezeigt.

Aber das kann jeder gerne selbst beurteilen, ich habe da kein Geheimnis:
https://www.juraforum.de/forum/t/pro-forma-pseudo-ausschreibung-fuer-w2-professur.655434/

Ansonsten scheine ich mit meiner Argumentationslinie ja gar nicht so alleine dazustehen.
Immerhin argumentiert das Verwaltungsgericht Kassel in einem sehr ähnlichen Fall mit vielen Parallelen genauso!

Beschluss des Verwaltungsgericht Kassel vom 02.10.2014, AZ 1 L 481/14.KS:
Verstoß gegen die Chancengleichheit: Stellenausschreibung darf nicht auf Wunschkandidaten zugeschnitten sein.
https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Kassel_1-L-48114KS_Verstoss-gegen-die-Chancengleichheit-Stellenausschreibung-darf-nicht-auf-Wunschkandidaten-zugeschnitten-sein.news19102.htm


calmac

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #5 am: 08.05.2019 14:12 »
Bitte den Sachverhalt durchlesen.

In dem Utreil ging es darum, weshalb ein Richter besondere Kenntnisse in einem Feld haben soll, was fuer seine Arbeit nicht zwingend notwendig ist. Ebenfalls wurde auf die 2. juristische Staatspruefung bei der Ausschreibung verzichtet, was sonst ueblich waere. DIe zwei Sachen in Verbindung miteinander sind tatsaechlich rechtswidrig.

In diesem Verfahren ist alles offen geschrieben. Dass jemand bestimmtes dasAnforderungsprofil erfuellt, ist halt so.

Es ist wie es ist, und fertig. Wenn es dir nicht passt, klage. Es ist aber hier eine ganz normale Situation.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #6 am: 08.05.2019 14:49 »
Bitte den Sachverhalt durchlesen.

In dem Utreil ging es darum, weshalb ein Richter besondere Kenntnisse in einem Feld haben soll, was fuer seine Arbeit nicht zwingend notwendig ist. Ebenfalls wurde auf die 2. juristische Staatspruefung bei der Ausschreibung verzichtet, was sonst ueblich waere. DIe zwei Sachen in Verbindung miteinander sind tatsaechlich rechtswidrig.

In diesem Verfahren ist alles offen geschrieben. Dass jemand bestimmtes dasAnforderungsprofil erfuellt, ist halt so.

Es ist wie es ist, und fertig. Wenn es dir nicht passt, klage. Es ist aber hier eine ganz normale Situation.

Ich sagte ja, es gibt mehrere Parallelen:
1. Auch in meinem Fall wurden sehr spezifische Kenntnisse verlangt.
2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.

Organisator

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #7 am: 08.05.2019 14:49 »
Ich finde die Argumentation aus dem Juraforum ganz praxisgerecht:

Zitat
Es ist Sache des Dienstherrn, den Dienstposten auszugestalten, insbesondere die zu erledigenden Aufgaben zu bestimmen. Dies liegt in seinem Organisationsermessen. Dass man High-Potentials dahingehend fördert, später einmal höherwertigere Aufgaben wahrzunehmen, ist personalentwicklungstechnisch einfach nur weitsichtig. Insofern erscheint es mir plausibler, dass man den angeblichen "Wunschkandidaten" langfristig über Personalentwicklungsarbeit für den Dienstposten vorbereitet hat, anstatt den Dienstposten an das Profil des angeblichen "Wunschkandidaten" anzupassen. Dass diese Person dann wahrscheinlich optimale Voraussetzungen hat ist naheliegend, aber auch sie muss sich der Bestenauslese stellen und dort bestehen. Ein Verbot, Bestandspersonal auf die Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben vorzubereiten, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 GG noch dem AGG entnehmen und wäre auch einfach nur absurd.


Auch aus meiner Sicht stellt sich die Frage, ob die Position auf den Wunschkandidaten angepasst wurde oder ob der Wunschkandidat zur bestehenden Position hin entwickelt wurde.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #8 am: 08.05.2019 15:01 »
Ich finde die Argumentation aus dem Juraforum ganz praxisgerecht:

Zitat
Es ist Sache des Dienstherrn, den Dienstposten auszugestalten, insbesondere die zu erledigenden Aufgaben zu bestimmen. Dies liegt in seinem Organisationsermessen. Dass man High-Potentials dahingehend fördert, später einmal höherwertigere Aufgaben wahrzunehmen, ist personalentwicklungstechnisch einfach nur weitsichtig. Insofern erscheint es mir plausibler, dass man den angeblichen "Wunschkandidaten" langfristig über Personalentwicklungsarbeit für den Dienstposten vorbereitet hat, anstatt den Dienstposten an das Profil des angeblichen "Wunschkandidaten" anzupassen. Dass diese Person dann wahrscheinlich optimale Voraussetzungen hat ist naheliegend, aber auch sie muss sich der Bestenauslese stellen und dort bestehen. Ein Verbot, Bestandspersonal auf die Wahrnehmung höherwertigerer Aufgaben vorzubereiten, lässt sich weder Art. 33 Abs. 2 GG noch dem AGG entnehmen und wäre auch einfach nur absurd.


Auch aus meiner Sicht stellt sich die Frage, ob die Position auf den Wunschkandidaten angepasst wurde oder ob der Wunschkandidat zur bestehenden Position hin entwickelt wurde.

Naja, ich denke wir sind uns einig, dass Professuren öffentlich ausgeschrieben werden müssen, oder?
Der Wunschkandidat wurde als Dr. im Jahre 2016 auf diese Stelle gesetzt.
Entweder habe ich 2016 eine Professur zu besetzen oder eben nicht.
Wenn ja, warum hat man dann die Ausschreibung nicht 2016 getätigt?
Stattdessen hat man aber so lange gewartet (3 Jahre!), bis der Wunschkandidat alle Anforderungen erfüllt, um sich in einer offiziellen Ausschreibung durchsetzen zu können.
Bin ich jetzt tatsächlich der einzige, der das merkwürdig findet?

Lars73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #9 am: 08.05.2019 15:12 »
Eine Pflicht eine Stelle zu besetzen gibt es nicht. Damit kann man solange warten wie man als öffentlicher Arbeitgeber will. Wobei ja unklar war ob 2016 überhaupt eine freie W2-Stelle verfügbar war.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #10 am: 08.05.2019 15:20 »
Und noch als Nachtrag zu meinem vorherigen Post, weil es da ja um die Entwicklung von Bestandspersonal ging ...
Die Person gehörte nicht zum Bestandspersonal, hatte dort also noch kein Renommee, sondern ist von einer anderen Hochschule direkt auf diese Stelle gewechselt.

FGL

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #11 am: 08.05.2019 16:05 »
„Unsouverän“ und „persönlich angegangen“ hört sich jetzt sehr negativ an.
Ich denke, ich habe niemanden persönlich angegriffen, sondern mich vielmehr etwas verwundert über das anscheinend vorherrschende Rechtsempfinden gezeigt.
Es ist - zumindest mir - auch spezifisch negativ aufgefallen. Die Masse an qualifizierten Antworten, die das geschilderte Verfahren als unproblematisch bewertet haben, wäre an sich Anlass gewesen, mal die eigene Position zu reflektieren. Stattdessen hat der Fragesteller die Moralkeule geschwungen und die ihm widersprechenden Diskussionsteilnehmer sinngemäß aufgefordert "den eigenen moralischen Kompass mal etwas nachzujustieren". Getreu dem Motto: Bätsch, ich hab doch Recht!

Ich sagte ja, es gibt mehrere Parallelen:
1. Auch in meinem Fall wurden sehr spezifische Kenntnisse verlangt.
Das ist auch unproblematisch, solange das Begehren sachgerecht ist, also diese spezifischen Fachkenntnis auf dem ausgeschriebenen Dienstposten benötigt werden. Bei der vom VG Kassel zu entscheidenden Sachlage war es so, dass es keinen sachlichen Grund für das Verlangen nach diesen Fachkenntnissen gab. Dass im Falle der gegenständlichen W2-Professur spezifische Fachkenntnisse verlangt worden sein, die man zur Ausübung der Professur gar nicht benötigt, wurde nicht vorgetragen.

2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.
Sehe ich ebenfalls als unproblematisch an. Welchen alternativlosen, sachlichen Zwang soll es geben, drei Jahre Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs zu verlangen? In dem Fall des VG Kassel ging es offensichtlich darum, dass es sich um eine Stelle des höheren Dienstes handelt und damit auch laufbahnrechtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für den Professoren-Dienst ist Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs meines Wissens nach keine Laufbahnvoraussetzung.

Also ich kann in dem Vortrag keine sachfremden Erwägungen im Anforderungsprofil erkennen, wie sie das VG Kassel im Falle des stv. Regierungspräsidenten angenommen hat.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #12 am: 08.05.2019 19:44 »

2. Für eine FH-Professur werden in der Regel 5 Jahre Berufserfahrung nach der Promotion verlangt, wobei 3 Jahre außerhalb des Hochschulbereichs zu erbringen sind. Der Wunschkandidat hat 2014 promoviert, die 5 Jahre laufen exakt jetzt aus. Dummerweise hat der Kandidat in diesen 5 Jahren immer an einer Hochschule gearbeitet! Folglich fehlen ihm 3 Jahre Berufspraxis außerhalb der Hochschule. Was hat man also gemacht? Entgegen anderer Ausschreibungen des Fachbereichs findet sich in dieser speziellen Ausschreibung der für eine FH atypische Zusatz
„An die Stelle der berufspraktischen Tätigkeit können Habilitation oder habilitationsäquivalente Leistungen treten.“
Damit ist der Kandidat wieder im Rennen, denn er war bis 2016 in einem Forscherteam tätig, das einen Preis gewonnen hat, zusammen mit 2-3 Veröffentlichungen dazu kann und wird das dann als „habilitationsäquivalente Leistung“ gewertet werden.
Sehe ich ebenfalls als unproblematisch an. Welchen alternativlosen, sachlichen Zwang soll es geben, drei Jahre Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs zu verlangen? In dem Fall des VG Kassel ging es offensichtlich darum, dass es sich um eine Stelle des höheren Dienstes handelt und damit auch laufbahnrechtliche Voraussetzungen gegeben sein müssen. Für den Professoren-Dienst ist Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs meines Wissens nach keine Laufbahnvoraussetzung.

Dann kann ich evtl. Ihr Wissen noch ein wenig erweitern!
Lesen Sie doch bspw. mal hier:
Berufspraxis – Ein Muss für die Fachhochschulprofessur
https://www.academics.de/ratgeber/fh-professur#subnav_berufspraxis_ein_muss_fuer_die_fachhochschulprofessur

Ich bin schon sehr gespannt darauf, mit welcher Argumentation Sie mir nun wieder kommen werden, um meine Kritikpunkte auszuhebeln ...

calmac

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« Antwort #13 am: 08.05.2019 19:52 »
Jedes Bundesland hat seine eigene Hochschulgesetz. Daher macht es schon einen Unterschied.

lbt73

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Antw:[NW] Pro-forma-/Scheinausschreibung für W2-Professur
« Antwort #14 am: 08.05.2019 21:50 »
Jedes Bundesland hat seine eigene Hochschulgesetz. Daher macht es schon einen Unterschied.

Da im Thema dieser Diskussion [NW] steht, wird es wohl konkret um dieses Hochschulgesetz gehen:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=28364&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=397592

In §36 (1) heißt es:
5. für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, die während einer fünfjährigen berufspraktischen Tätigkeit, von denen mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht; soweit es in besonderen Ausnahmefällen der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können an die Stelle dieser Voraussetzungen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen gemäß Nummer 4 treten;

Nein, es entspricht im konkreten Fall weder der Eigenart des Faches noch der Anforderung der Stelle … definitiv nicht!
Und nun? Was kommt nun?