Autor Thema: Eingruppierung eines Bauhofleiters  (Read 12028 times)

DK

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Eingruppierung eines Bauhofleiters
« am: 07.05.2019 15:08 »
Moin zusammen.
Dieses Thema betrifft in erster Hinsicht die Eingruppierung eines Bauhofleiters eines Gemeindebauhofes für 2 Gemeinden und die damit verbundenen Probleme mit der Personalabteilung im zuständigen Amt.
Hauptargument der Personalabteilung ist, die Leitung eines Bauhofes ist keine wichtige bzw. Höherwertige Tätigkeit. Personalverantwortung (7 Mitarbeiter) zählt nicht, Befugnisse sind (obwohl per Dienstanweisung festgeschrieben) nicht vorhanden (Angeblich ist eine Dienstanweisung nicht ausreichend). Dazu kommt, dass eine Externe Bewertung der Stelle vorgenommen wurde, die Personalabteilung dieser aber wiederspricht (Nein, ich durfte diese nicht Einsehen). Die Personalabteilung verweist auch auf den Stellenplan, der nicht einfach geändert werden könnte. Auch wenn der Personalabteilung eine Stellenbeschreibung (Unterschrieben vom Bürgermeister) vorliegt in der klargestellt ist, dass die Aufgabe zu 70% aus Leitungstätigkeiten, 25% Verwaltungsarbeit und 5% Unterstützung der Mitarbeiter besteht, ist diese Stelle für die Personalabteilung die eines Handwerkers und entsprechend eingruppiert und nicht die eines Beschäftigtem im Büro, sonstigen Innendienst und Außendienst.

Hat jemand von Euch ähnliche Erfahrungen gemacht und /oder kennt sich mit diesem Sachverhalt aus? Kann mir jemand Sagen ob es eine Art Katalog gibt in welchem steht, was genau Höherwertige Tätigkeiten sind?

Vielen Dank für Eure Mithilfe.

Texter

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #1 am: 07.05.2019 15:33 »
Machst du eine klassische Meistertätigkeit (Gärtner- oder Straßenbaumeister)?

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #2 am: 07.05.2019 15:44 »
Die Personalabteilung verweist auch auf den Stellenplan, der nicht einfach geändert werden könnte.
Frage bitte deine Personalabteilung inwiefern der Stellenplan etwas mit der tariflichen Bezahlung zu tun hätte.

Ansonsten: einfach mal deren Meinung ignorieren und die auszuübenden Tätigkeiten von den AG bestätigen lassen.
Und dann einfach mal den Klageweg gehen.
Bei so etwas sollte man aufhören zu diskutieren, sondern den ein Gericht entscheiden lassen.

Spid

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #3 am: 07.05.2019 15:56 »
Gem. Sachverhaltsschilderung hat der AG die auszuübende Tätigkeit in Form einer vom Bürgermeister unterzeichneten Stellenbeschreibung bestätigt.

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #4 am: 07.05.2019 23:32 »
Gem. Sachverhaltsschilderung hat der AG die auszuübende Tätigkeit in Form einer vom Bürgermeister unterzeichneten Stellenbeschreibung bestätigt.
Eben, nur muss dies auch der Personalabteilung klar gemacht werden.
Entweder durch das Gericht oder durch verwaltungstechnischer Prügel.

DK

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #5 am: 08.05.2019 09:31 »
Leider wird es auf das Gericht hinauslaufen, die Personalabteilung stellt sich komplett dagegen. Für die Personalabteilung bin ich zwar Bauhofleiter, die Dienstanweisungen für die Verwaltungsarbeit und Leitungsaufgaben sind aber nicht (für die Personalabtelung) an mich Überantwortet worden (Angeblich zählt eine Dienstanweisung nicht). Darüber hinaus wäre die Arbeit eines Bauhofes ja nicht wichtig (da es ja Firmen gibt, welche die Aufgaben übernehmen könnten), kostenfaktoren und Einsatzzeiten sollen dort keine Bedeutung haben. Der schönste Satz ist immer noch: Kann ja sein, dass wir (die Personalabteilung bzw. die Leitung der Personalabteilung) falsch liegen, dieses soll uns dann aber Bitte das Gericht nachweisen...

Wenn interesse da ist, könnte ich eine Stellenbeschreibung Posten, ich wäre mal auf Eure Einordnung gespannt.

Lars73

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #6 am: 08.05.2019 09:41 »
Wie ist denn die Eingruppierung aus Sicht der Personalabteilung?

DK

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #7 am: 08.05.2019 09:52 »
Aus Sicht der Personalabteilung: EG 8 Rolle: Handwerker
Aus Sicht der Externen Bewertung: EG 9a Rolle: Unklar
Aus (meiner) Sicht: EG 9c Rolle: Angestellter im sonstigem innen- und Außendienst

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #8 am: 08.05.2019 09:57 »
Schon mal ne Woche keine Anweisungen (bzw. die Dinge nicht gemacht, die per Dienstanweisung ja nicht ausreichend als übertragenden Tätigkeiten dargestellt sind) gegeben und alle auf dem Bauhof haben dann bei der Personalabteilung angerufen und gefragt, wer denn derjenige ist, der dafür zuständig ist?

DK

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #9 am: 08.05.2019 10:05 »
 ;) ja, aber nur in Fällen die nicht die öffentliche Sicherheit Betreffen, der Schaden bzw. die Verzögerung die Entstanden ist wird auf die betreffende Gemeinde abgewältzt, daher ist es der Personalabteilung egal. Des weiteren habe ich momentan die Arbeit in den Ausschüssen und an den Satzungen eingestellt und meine Bürgermeister (2 Gemeinden) daruf hingewiesen, dass jede Aufgabe (welche nicht die Aufgaben der Bauhofmitarbeiter betrifft) schriftlich an mich Überantwortet werden muss. Ebenso Erstelle ich im Moment keine Presseberichte mehr und habe alle Beschaffungsaufgaben an die Verwaltung zurückgegeben.

Lars73

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #10 am: 08.05.2019 13:22 »
Kommt natürlich darauf an was der Bauhof an Aufgaben hat. E9c wird für einen Bauhof mit 7 Mitarbeitern eher fraglich sein. Die E9a fände ich per Personalverantwortung und Einordnung als Verwaltungstätigkeit nahliegend (entscheidend ist, dass du nicht überwiegend nach selber handwerklich/körperlich tätig bist). Je nach Aufgaben vielleicht auch E9b.

Gibt es in deinem Bundesland eine Prüfungspflicht und erfüllst du diese?

Die Weigerung die Aufgaben zu erfüllen kann die Chancen der Durchsetzung einer höheren Eingruppierung vor Gericht quasi unmöglich machen. Du erkennst ja an, dass es nicht Deine Aufgaben sind. Ich würde empfehlen rechtlichen Rat zu suchen. Auch um mit eigenen Handeln die Position nicht zu schwächen.

DK

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #11 am: 08.05.2019 13:54 »
Da gebe ich dir Recht, eine Weigerung eine bestimmte Arbeit zu Leisten kommt von mir auch nicht. Lediglich die Rückgabe an die Sachbearbeiter, dass ich nicht in der Lage bin die Aufgabe zu Erfüllen, solang diese nicht vom zuständigem Bürgermeister (schriftlich) an mich übertragen wurde. Anwalt wird eingeschaltet, trotzdem wollen meine Bürgermeister noch eine Vermittlung versuchen und ich habe noch ein Beratungsgespräch mit dem KAV.

Welche Prüfungspflicht meinst Du genau? Bundesland ist Schleswig-Holstein.

Texter

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #12 am: 08.05.2019 14:35 »
Die Leitung eines Bauhofes mit Handwerkern aus verschiedenen Gewerken halte ich für eine Meistertätigkeit. Insofern halte ich eine Eingruppierung in EG 8 nicht für unrealistisch.

Das du mal einen Pressetext verfassen musst, Gerätschaften beschaffst oder im Ausschuss Rede und Antwort stehst gehört meiner Meinung nach zu den Tätigkeiten eines Meisters dazu.

Lars73

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #13 am: 08.05.2019 14:40 »
Wenn es eine Verwaltungstätigkeit nach Entgeltordnung Teil A Abschnitt I Ziffer 3 ist greift die Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung. Diese regelt u.a. für Schleswig-Holstein bestimmte Anforderungen an die Person.

D-x

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Antw:Eingruppierung eines Bauhofleiters
« Antwort #14 am: 08.05.2019 15:29 »
Mal eine vielleicht amateurhafte Frage: Wem ist denn die ominöse Personalabteilung unterstellt? Sofern es einer der genannten Bürgermeister ist, und diese Deine Einschätzung teilen, könnten diese nicht die Personalabteilung anweisen, ein Entgelt entsprechend der vermuteten Eingruppierung auszuzahlen (da "Dich in die entsprechende EG einzugruppieren" ja gut klingt, aber nicht möglich ist, da jeder immer richtig eingruppiert ist  ;))