Eingruppierung eines Bauhofleiters

Begonnen von DK, 07.05.2019 15:08

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DK

ZitatWenn es eine Verwaltungstätigkeit nach Entgeltordnung Teil A Abschnitt I Ziffer 3 ist greift die Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung. Diese regelt u.a. für Schleswig-Holstein bestimmte Anforderungen an die Person.

Das ist ja genau der Punkt, laut (externer und von den Bürgermeistern unterschriebenen) Stellenbeschreibung ist es genau dieses, nur ist die Personalabteilung der Meinung die Tätigkeit ist trotzdem den handwerklichen Tätigkeiten zuzuordnen auch wenn die Vorbemerkung Nr. 2 gilt, wendet die Personalabteilung Vorbemerkung Nr.3 an. Vorbemerkung Nr. 7 ist im übrigen erfüllt.

DK

Durch Vertrag mit dem Amt hat die Gemeinde diese Aufgabe (leider) dem Amt übergeben.

Flausi

Wenn eine externe Stellenbewertung - ich nehme an im Auftrag des AG-zu dem Ergebnis gekommen ist und du dies zu 100 % weißt dass dort eine EG 9a raus gekommen ist, würde ich mich beim Bürgermeister darauf berufen. Wenn es bei der Stellenbewertung zu einer EG9 gekommen ist, greift die Tarifautomatik: Du bist in EG 9a einzugruppieren.
Einzelmeinungen oder Neiddebatten sind irrelevant.
Wenn dies nicht umgesetzt wird, würde ich den notwendigen Druck aufbauen! Bürgermeister, Verdi, Schreiben deines Rechtsanwaltes...etc.

Spid

Auch Stellenbewertungen sind irrelevant für die Eingruppierung.

nichts_tun

Aber sie helfen dem AG eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung zu bilden.

MoinMoin

Womöglich auch einem Gericht.

DK

Es wird wohl vor das Arbeitsgericht gehen. Mein BGM versucht jetzt noch einmal an das externe Gutachten heranzukommen, dieses hat außer der Personalabteilung noch keiner Gesehen. Mein Termin mit dem Anwalt ist kommende Woche...

MoinMoin

Zitat von: DK in 09.05.2019 08:34
Es wird wohl vor das Arbeitsgericht gehen. Mein BGM versucht jetzt noch einmal an das externe Gutachten heranzukommen, dieses hat außer der Personalabteilung noch keiner Gesehen. Mein Termin mit dem Anwalt ist kommende Woche...
Sehr gut!

BeamterBR

Zitat von: DK in 08.05.2019 15:35
ZitatWenn es eine Verwaltungstätigkeit nach Entgeltordnung Teil A Abschnitt I Ziffer 3 ist greift die Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung. Diese regelt u.a. für Schleswig-Holstein bestimmte Anforderungen an die Person.

Das ist ja genau der Punkt, laut (externer und von den Bürgermeistern unterschriebenen) Stellenbeschreibung ist es genau dieses, nur ist die Personalabteilung der Meinung die Tätigkeit ist trotzdem den handwerklichen Tätigkeiten zuzuordnen auch wenn die Vorbemerkung Nr. 2 gilt, wendet die Personalabteilung Vorbemerkung Nr.3 an. Vorbemerkung Nr. 7 ist im übrigen erfüllt.

Zitat von: DK in 08.05.2019 15:39
Durch Vertrag mit dem Amt hat die Gemeinde diese Aufgabe (leider) dem Amt übergeben.

Nur mal so eine Anmerkung am Rande. War der Bürgermeister denn auch befugt dir diese "Stellenbeschreibung" auszuhändigen? In unserem Bundesland hat der Bürgermeister den Angestellten für eine dem Amt übertragene Aufgabe nichts zu sagen. Dort haben die Angestellten dann aber im Regelfall auch einen Vertrag mit dem Amt.

Meine Empfehlung wäre auch diese Aspekte vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu beachten. Manchmal kommt es schlichtweg zu Missverständnissen bezüglich der Zuständigkeiten und auch Missverständnisse bei Gründen der Ablehnung. Bürgermeister nehmen sich meiner Erfahrung nach manchmal auch mehr heraus, als Sie im Regelfall selbst entscheiden dürften.

DK

ZitatWar der Bürgermeister denn auch befugt dir diese "Stellenbeschreibung" auszuhändigen?
Da die Personalabteilung sich nicht in der lage gesehen hat die Stelle zu Bewerten wurde die externe Firma hinzugezogen. Die Stellenbeschreibung wurde dann von der externen Firma zusammen mit der Personalleitung und mir erstellt und nach Prüfung durch das Amt, der Firma und mir von den Bürgermeistern unterschrieben, daher ist die Antwort Ja.

ZitatDort haben die Angestellten, dann aber im Regelfall auch einen Vertrag mit dem Amt.
Bei uns nicht, mein team vor Ort ist direkt in 2 Gemeinden angestellt, ich bin der Personalvorgesetzte , der Bürgermeister ist "Dienstherr".