Autor Thema: Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten  (Read 17402 times)

Ramirez

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Mir wurde vor 2 Jahren die Leitung eines Teams kommissarisch übertragen, da man einen Nachfolger brauchte, außer mir aber wohl niemand als dafür geeignet erschien.
Ich selbst habe mich nicht darauf beworben oder auch nur Interesse angemeldet.

Ich habe mich überreden lassen, allerdings ist die jetzige Struktur nicht so wie sie zu diesem Zeitpunkt sein sollte, sondern ungünstiger und auch mit noch weiteren Aufgaben belegt.
Ich bin als treu-doofer, motivierter Mitarbeiter mit einem gewissen Pflichtgefühl davon ausgegangen, das man sich zumindest ein wenig erkenntlich zeigen wird, zumal der Tarifvertrag ja zwei Regelungen (§14/§32) vorsieht.

So ist es leider nicht gelaufen, von meinem AG selbst kam gar nichts. Es gab mehrere Gespräche und Anträge, stand jetzt habe ich aber keinen Cent dafür gesehen. Mir wurde lediglich angeboten, das man mich einigermaßen unschädlich fest in die Leitungsstelle einweisen könnte, so dass ich zumindest keinen Verlust von der EG 12 in die EG 13 habe. (Bin nicht in der Endstufe und hätte zudem entfallende Besitzstände).

Ich bekomme zwar positive Rückmeldungen über meine Arbeit, der Unterschied ist aber enorm. Man kann beides nicht miteinander vergleichen und mein persönliches Arbeitsleben ist abgekürzt massiv schlechter als vorher.

Kann ich das nun so einfach niederlegen oder habe ich mit der kommissarischen Übernahme so eine Art Endlospflicht bis zu einer Änderung durch den AG übernommen?
Wenn ich das tue wird es zu Problemen kommen die auch Geld (z.B. entgangene Fördermittel) kosten werden.
Müsste ich da außer einer Frist etwas beachten, um am Ende von 2 Jahren unentgeltlicher Zusatzleistung nicht noch mit einem Nachteil da zu stehen?

nichts_tun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 774
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #1 am: 08.05.2019 21:29 »
Sofern man dir vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit rechtsverbindlich übertragen, d.h. die bei deinem AG dafür berufene Stelle hat dir ein entsprechendes Schreiben o. dergl. ausgehändigt, hast du dann Anspruch auf die Zulage gemäß § 14 TVöD.

Zahlt der AG die Zulage nicht, ist dieser Anspruch geltend zu machen (§ 37 TVöD) und gerichtlich einklagbar.

Zu deiner Frage: wenn dir rechtsverbindlich diese Tätigkeit übertragen wurde, kannst du nicht einfach diese "niederlegen", weil du dann ggf. gegen die Arbeitspflicht verstößt. Da aber der AG bislang keine entsprechende Vergütung gezahlt hat, würde ich den o. g. gerichtlichen Weg beschreiten und den AG somit an seine Pflichten zu erinnern.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 5,264
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #2 am: 08.05.2019 21:59 »
Oder den AG darauf hinweisen, das bisher keine Übertragung stattgefunden hat.

Ramirez

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #3 am: 09.05.2019 16:36 »
Danke für die Antworten, das ist es ja gerade, ein Schreiben der Personalabteilung gibt es nicht.
Es gab letztendlich nur eine Email an ein paar weitere Beteiligte und die Teammitglieder "X übernimmt ab Februar die Teamleitung".
Ich sitze auch immer noch auf meiner alten Stelle, da hat sich nichts getan.

Das heißt ich könne im Prinzip sagen, es hat nie eine Übertragung gegeben.


Spid

  • Gast
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #4 am: 09.05.2019 16:41 »
Stellen sind unbeachtlich. Eine Übertragung einer auszuübenden Tätigkeit kann auch per E-Mail erfolgen - sofern diese von jemandem stammt, der dazu befugt ist, im Falle einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung mithin jemand, der namens des AG Arbeitsverträge schließen darf. Eine Tätigkeitsänderung ist nur dann nur vorübergehend, wenn sie ausdrücklich nur vorübergehend erfolgt.

Ramirez

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #5 am: 09.05.2019 17:09 »
Doch etwas komplizierter.
Die Absenderin darf meines Wissens nach keine Arbeitsverträge schließen, da nicht aus der Personalabteilung, sondern "nur" meine direkte Vorgesetzte.

Vorübergehend ist nicht ausdrücklich erwähnt, das Ziel war aber schon es mir dauerhaft zu übertragen.
Es ist nur eben nicht einfach eine Aufgabe, sondern war vorher eine ganze Vollzeitstelle, die ich nun neben Teilen meiner alten Tätigkeit wahrnehme.

Spid

  • Gast
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #6 am: 09.05.2019 17:21 »
Also gibt es keine Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und somit keine Ansprüche.

Ramirez

  • Jr. Member
  • **
  • Beiträge: 68
Antw:Kommissarische Leitung wieder abgeben - Pflichten
« Antwort #7 am: 09.05.2019 17:28 »
Interessanter Weg, das muss ich mal prüfen.
Mittlerweile ist mir das Geld egal, weil die Behandlung einfach unverschämt ist. So wäre es ja ein leichtes das zu beenden.
Danke für die Antworten.