Autor Thema: [Allg] Neuregelung Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1  (Read 4779 times)

manuel20101

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Hallo Kollegen,

ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen. Ich bin Beamter auf Lebenszeit habe ein leibliches Kind aus meiner ersten Ehe.
Ich lebe nun mit meiner Partnerin und ihren zwei Kindern neun und 18 Jahren als Patchworkfamilie zusammen.
(Quasi nicht nur vorübergehend in der Wohnung aufgenommen)

Laut dem Merkblatt zur F-Erklärung gibt es seit 1.7.2018 für nicht verheiratete Paare, die Möglichkeit den Familienzuschlag der Stufe 1 zu erhalten.

Auszug aus dem Merkblatt F-Erklärung

Anspruch auf Familienzuschlag Stufe 1 ab 01.07.2018

Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht unter bestimmten Voraussetzungen auch nicht verheirateten Bezügeempfängern zu, wenn sie
ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskin-dergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde,
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen oder
eine andere Person, deren Hilfe sie aus gesundheitlichen Gründen bedürfen,
nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 steht nur anteilig zu, wenn mehrere Anspruchsberechtigte diesen ebenfalls aus gleichem Grund beanspruchen.

Ihre Angaben in der F-Erklärung dienen der Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Sie Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben. Falls Sie einen Anspruch geltend machen, sind Sie verpflichtet, die in der F-Erklärung geforderten Angaben zu machen.

Punkt 2.1 Ich denke das würde bei mir zutreffen da ich die Kinder in der Wohnung mit aufgenommen habe und das nicht nur vorübergehend.
Oder bringe ich hier etwas durcheinander?

Zu Nr. 2.1 und 2.2 (In die Wohnung aufgenommene oder anderweitig untergebrachte Person)

Der Bezügeempfänger muss eine Person (z.B. sein Kind) in seine Wohnung aufgenommen haben.

Seine Wohnung ist die Wohnung, in der der Bezügeempfänger tatsächlich - ggf. auch zusammen mit Dritten - wohnt
und seinen Lebensmittelpunkt hat.

Eine andere Person ist in die Wohnung des Bezügeempfängers „nicht nur vorübergehend aufge-nommen“,
wenn auch für sie die Wohnung Mittelpunkt der Lebensbeziehung ist und sie mit dem Be-zügeempfänger eine
häusliche Gemeinschaft bildet. Die häusliche Verbindung besteht z.B. fort, wenn Merkblatt zur F-Erklärung ein in die Wohnung aufgenommenes Kind nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalt) abwesend ist und die
familiäre Bindung weiter gepflegt wird (z.B. wenn das Kind den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht).

Meine Partnerin ist nicht im öffentlichen Dienst tätig. Das Kindergeld wir ihr überwiesen.
Habe ich einen Anspruch den Antrag zu stellen, da ich nicht der leibliche Vater bin? Hi
« Last Edit: 10.05.2019 02:46 von Admin2 »