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[NW] Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

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kingv:
Hallo,

für mich stellt sich folgende Frage: Ich werde in Kürze mein Studium für den gehobenen Dienst abschließen und danach eine Planstelle der Besoldungsgruppe A11 erhalten.

Für mich stellt sich hier die Frage, ob und wenn ja, ab wann ich eine Zulage gem. § 59 LBesG NRW (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes) erhalten könnte.

In der Behörde konnte mir bislang keiner eine definitive Antwort geben, da es nur wenige Beamte gibt.

Danke und viele Grüße

PrinzP:
Jedenfalls nicht während der Zeit als Beamter auf Probe.

kingv:

--- Zitat von: PrinzP am 09.05.2019 10:02 ---Jedenfalls nicht während der Zeit als Beamter auf Probe.

--- End quote ---

Das habe ich mir schon fast gedacht. Aber danach?

Uriex:
Man muss die laufbahn- und haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine theoretische Beförderung erfüllen.

Sprich im konkreten Fall:

Laufbahnrechtlich nach §7 Abs. 2 LVO:

3 Jahre Probezeit abwarten (Nr. 1)
1 Jahr nach Ende der Probezeit abwarten (Nr. 2, es sei denn der Dienstherr lässt Ausnahmen nach Absatz 3 zu)

Haushaltsrechtlich:

1. Planstelle mit höherem Wert muss vorhanden sein
2. Genehmigter Haushalt muss vorliegen und Haushaltssatzung muss veröffentlicht sein

Sobald alle Voraussetzungen vorliegen muss gezahlt werden. Hier also frühestens nach 3 Jahren, normalerweise jedoch nach 4 und dann natürlich auch nur eine Besoldungsgruppe höher.

bettelmusikant:
Stichwort der Norm: "vorübergehend vertretungsweise übertragen". Wenn du die Stelle dauerhaft innehast, ist das dann eh leider keine Option.

1) Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.

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