Autor Thema: Dienstanweisung Brandschutzordnung-Anhörung oder Mitbestimmung im PR  (Read 3681 times)

Tarifler

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Ein Hallo an alle!

Wir als PR sind uns im Moment nicht sicher, ob die Dienststelle die überarbeitete Dienstanweisung Brandschutzordnung als Anhörung § 73 oder § 81 SächsPersVG.

Könntet Ihr uns einen Tipp geben?

Danke

Spid

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Wo liegt der Bezug zum TVÖD?

Tarifler

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Ja, stimmt.
Sorry

nichts_tun

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Nach meinem Dafürhalten ist § 81 Abs. 2 Nr. 7 SächsPersVG einschlägig.

Mayday

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Zumindest sehe ich nach § 77 SächsPersVG ein Mitwirkungsrecht, weil Dienstanweisungen Verwaltungsanordnungen sind.


Flausi

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Eine Dienstanweisung zur Brandschutzordnung dient ja im wesentlichen dazu, dass nach Möglichkeit in eurer Dienststelle Brände im Vorfeld unterbunden werden und dass im Falle eines Brandes alles reibungslos zur Räumung des Gebäudes, Bekämpfung des Brandes ablaufen kann.

Nach § 73 Abs. 1 Nr1 hat der Personalrat die Aufgabe "...darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden, ..."

Sieht man die Dienstanweisung zum Brandschutz als Verordnung zugunsten der Beschäftigten, so kann der Personalrat zukünftig in Form der Anhörung darüber wachen dass diese Brandschutzdienstanweisung eingehalten wird.

Mitbestimmen als Personalrat kannst du bei der Dienstanweisung nur dann wenn Punkte die in § 81 dargestellt sind in der Dienstanweisung auch tatsächlich berührt werden.

Beispiel:Wenn die Dienstanweisung vorsieht, dass ihr zukünftig euren Sozialraum nur noch eingeschränkt nutzen dürft oder sich die Arbeitszeiten bei euch verschieben müsstet aufgrund der Dienstanweisung, dann könnt ihr als Personalrat die Mitwirkung verlangen.

Mayday hat es ja schon beschrieben: Ein Mitwirkungsrecht steht euch nach § 77 bei der Vorbereitung der Dienstanweisung zu. Sinnvolle Verbesserungen und Ergänzungen sollten (normalerweise)  vom AG dankend angenommen werden  :)

 
« Last Edit: 09.05.2019 19:24 von Flausi »