Autor Thema: [BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis  (Read 18946 times)

Marco82

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Hallo,

mir wurde angeboten als Beschäftigter in das Angestelltenverhältnis zu wechseln.

Kurze Eckdaten:
34 Jahre, verheiratet, 2 Kinder, E11 Stufe 4, Baden-Württemberg

Es wäre wohl möglich als anderer Bewerber direkt in A11 Stufe 6 zu wechseln. In einer ersten Berechnung, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Leistungen (Jahressonderzahlung, LOB), komme ich nach aktuellem Stand auf ein jährliches "Nettoplus" als Beamter von rd. 900 € ggü. dem Beschäftigungsverhältnis (KK bereits berücksichtigt). In der jeweiligen Endstufe wären es allerdings "nur" noch rd. 500 € jährlich.  Unberücksichtigt blieben die verschiedenen Zeitpunkte der Stufenerhöhungen (bspw. Stufe 5 als Beschäftigter in 2021, Stufe 7 als Beamter mit 35, Endstufe Beschäftigter mit 40, Endstufe Beamter mit 53).

Vorteile sind meines Erachtens die priv. Krankenversicherung und vor allem die Pension. Auch die Kinder könnten recht günstig privatversichert werden oder gesetzlich "kostenfrei" über meine Frau, die eine halbe Stelle in der Privatwirtschaft bekleidet. Die volle Pension werde ich nicht mehr erreichen können (knapp 60 %), aber der Rest dürfte durch meine 15j. Tätigkeit im Sozialversicherungsverhältnis "aufgefüllt" werden.

Nachteilig wäre meines Erachtens eigentlich nur etwas höhere Wochenarbeitszeit und wenn man dies so sehen möchte, die besonderen "Pflichten" als Beamter.

Grundsätzlich möchte ich mich beruflich weiterentwickeln, d.h. ein Arbeitgeberwechsel in eine hoffentlich höhere Position könnte zumindest mittelfristig anstehen. Auch dies könnte als Beamter ggf. schwieriger werden?

Wie würdet ihr entscheiden? Habe ich vielleicht etwas nicht bedacht?

Vielen Dank im Voraus!
Marco

« Last Edit: 15.05.2019 10:57 von Marco82 »

Kleeblatt

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Schon mal nachgelesen welche Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis gefordert sind??
Einfach so, weil man dort mehr Nettoentgelt als ein vergleichbarer Angestellter erhält, ist kein Ernennungsgrund.

--> zuständiges Personalamt fragen

Houana

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Wurde dir das wirklich von der zuständigen Stelle zugesagt, im 2. Beförderungsamt, in Stufe 6, ins Beamtenverhältnis übernommen zu werden oder gehst du jetzt einfach mal rein theoretisch davon aus weil du ja schon als TB in E11 bist?
Hast du dir den PKV-Beitrag wirklich schon mal ausrechnen lassen oder gehst du von Durchschnittswerten aus? Ich würde es tun, wenn die Voraussetzungen tatsächlich wie geschildert gegeben sind, von der PKV für die Kinder würde ich absehen auch wenn das bei oberflächlicher Betrachtung reizvoll klingt.

Marco82

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Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ernennung über dem Eingangsamt möglich. Diese sind bei mir gegeben. Die Stufe ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund des Lebensalters sollte dies voraussichtlich Stufe 6 sein.

Ich habe zwei Angebote der PKV vorliegen (250 €, 300 €), sodass die Zahlen verlässlich sind. Wie gesagt, die Differenz im Nettogehalt ist marginal (monatlich 250 €, aber durch Jahressonderzahlung dann "nur" knapp 1000 € im Jahr, in der Endstufe "nur" noch 500€). Die anderen Vorteile (PKV, Pension) überwiegen meines Erachtens jedoch doch stark.

Oder habe ich etwas nicht bedacht?

Tagelöhner

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Ich kann nur davor warnen von irgendetwas beim Wechsel in das Beamtenverhältnis auszugehen.

Lass Dir von Deinem zuständigen Personalreferat möglichst verbindliche (also schriftliche) Zusagen geben (daran wird es oftmals scheitern, und es heißt dann gerne, das könne erst nach erfolgter Verbeamtung genauer geschehen).

So könnte es z. B. sein, dass Dir bei der Zuweisung in eine Besoldungsstufe 3 Jahre abgezogen werden, da diese zur Anerkennung der Laufbahnbefähigung gedient haben. Möglicherweise kann auch Berufserfahrung aus einer eventuell vorherigen Tätigkeit in der freien Wirtschaft anerkannt werden.

Grundsätzlich mögen die Entwicklungsmöglichkeiten als Beamter besser sein, allerdings ist das auch total von Behörde zu Behörde, deren Personalentwicklungsphilosphie, dem Stellenplan und vorallem der Altersstruktur innerhalb der Behörde abhängig.

Ein Wechsel beim gleichen Dienstherr ist immer über eine Versetzung oder Abordnung mit dem Ziel der Versetzung möglich, wobei sich beide Dienststellen i. d. R. erst einigen müssen. Bei einem Dienstherrenwechsel wird die Sache schon komplizierter, da hier auch erworbene Pensionsansprüche usw. mit einbezogen werden.

Als Tarifbeschäftigter gibt es da noch die Möglichkeit den Arbeitsvertrag zu kündigen, und ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.

Landsknecht

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Zitat
Als Tarifbeschäftigter gibt es da noch die Möglichkeit den Arbeitsvertrag zu kündigen, und ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.

Eine Entlassung auf eigenen Antrag durch den Beamten selbst ist jederzeit möglich und wird durch den Entlassungsbescheid des Dienstherren vollzogen.

Durch Ernennungsurkunde eines anderen Dienstherren endet das bestehende Dienstverhältnis eines Beamten automatisch (sog. feindliche Übernahme)

Das Bewerben auf Stellen anderer Dienstherren ist jederzeit möglich.

bettelmusikant

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Ja, aber "feindliche Übernahmen" sind doch eher die Ausnahme, da sonst die Teilung der Versorgungslasten in den meisten nicht erfolgt, oder hab ich das falsch im Kopf?

Marco82

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So wie es scheint, habe ich zumindest keine offensichtlichen Nachteile übersehen, falls wirklich eine Überleitung direkt nach A11 möglich ist oder gibt es zwischenzeitlich noch andere Meinungen? :)

nichts_tun

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Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ernennung über dem Eingangsamt möglich. Diese sind bei mir gegeben. Die Stufe ist jedoch noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund des Lebensalters sollte dies voraussichtlich Stufe 6 sein.

Das ist durchaus möglich, kommt auf das jeweilige Beamtenrecht an. Die Frage aber ist, ob du wirklich in Stufe 6 kommst. Dies ist nicht zwangsläufig vom Lebensalter, sondern von der vorherigen Tätigkeit als Tarifbeschäftigter abhängig.

Maxabat

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Das Lebensalter ist in BW nicht entscheidend. Bei mir wurde Angestelltentätigkeit im ÖD komplett anerkannt, abzüglich 3 Jahre Laufbahnerwerb. Bei mir kam dann Stufe 7 raus.

Generell zur Verbeamtung: machen, wenn man Beamter bleiben will. Wenn man sich später entscheidet, was anderes zu machen, ist das zwar möglich aber nicht so unproblematisch: ggfs Verlust Pensionsansprüche (bei Nachversicherung mit niedrigerem Brutto und ohne VBL) sowie ggfs Verbleib in der PKV zu nicht mehr so günstigen Konditionen wie als Beamter und erst einmal keine Ansprüche aus AL Versicherung.

Pseudonym

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Antw:[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis
« Antwort #10 am: 21.07.2019 08:46 »
Das Lebensalter ist in BW nicht entscheidend. Bei mir wurde Angestelltentätigkeit im ÖD komplett anerkannt, abzüglich 3 Jahre Laufbahnerwerb. Bei mir kam dann Stufe 7 raus.

Welche Laufbahnbefähigung wurde denn erworben und welche Bildungsvoraussetzung lag vor?

Danke für die Info!

Mayday

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Antw:[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis
« Antwort #11 am: 21.07.2019 09:53 »
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Ernennung über dem Eingangsamt möglich. Diese sind bei mir gegeben.

Das mag ja sein, aber möglich heißt halt wirklich nur möglich, in Ausnahmefällen also, nicht in der Regel...

Gerda Schwäbel

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Antw:[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis
« Antwort #12 am: 21.07.2019 11:54 »
Das mag ja sein, aber ...
Was lässt Sie an dem Satz "Diese sind bei mir gegeben" zweifeln?

Mayday

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Antw:[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis
« Antwort #13 am: 22.07.2019 13:18 »
Das mag ja sein, aber ...
Was lässt Sie an dem Satz "Diese sind bei mir gegeben" zweifeln?

Nichts, aber auch wenn die Voraussetzungen alle gegeben sind muss ja nicht zwangsläufig eine Übernahme im 2. Beförderungsamt erfolgen, es ist halt nur möglich. Oder ist das dann ein Muss?  ???

Tagelöhner

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Antw:[BW] Wechsel als Beschäftiger in das Beamtenverhältnis
« Antwort #14 am: 22.07.2019 13:27 »
§ 18 LBG BW regelt alles notwendige:

(1) Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe oder auf Lebenszeit oder die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein solches Beamtenverhältnis (Einstellung) erfolgt grundsätzlich im Eingangsamt einer Laufbahn.

(2) Die Einstellung ist ausnahmsweise im ersten oder zweiten Beförderungsamt zulässig, wenn besondere dienstliche Bedürfnisse dies rechtfertigen und eine Einstellung im Eingangsamt aufgrund der bisherigen Berufserfahrung eine unzumutbare Härte für die Bewerberin oder den Bewerber bedeuten würde. Sie darf im ersten Beförderungsamt nur nach einer mindestens dreijährigen, im zweiten Beförderungsamt nur nach einer mindestens vierjährigen erfolgreichen Wahrnehmung laufbahnentsprechender Tätigkeiten nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung erfolgen. Bei anderen Bewerberinnen und Bewerbern müssen die Mindestzeiten nach Satz 2 zusätzlich zu den Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung nach § 16 Abs. 3 vorliegen.