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[NW] Besoldung von Beamten mit zwei Kindern
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SwenTanortsch:
Das Urteil zum von Krazykrizz geführtem Verfahren (vgl. im Forum das am 18.01. von ihm unter demselben Titel eröffnete Thema mit dem letzten Beitrag vom 28.02., das mittlerweile geschlossen ist) steht seit heute online:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2019/26_K_1609_16_Urteil_20190222.html
Es dürfte juristisch nicht zu beanstanden sein und ist auch insofern aus mindestens zweierlei Gründen von Interesse, weil das VG Düsseldorf zunächst an einer wichtigen Stelle von den demnächst vom Bundesverfassungsgericht zu prüfenden Ansichten des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, indem es das Unterschreiten des 15 %-igen Mindestabstands, den eine Alimentation vom Grundsicherungsniveau aufweisen muss, nicht als ein eigenständiges Ausschlusskriterium begreift, sodern als gleichberechtigten Teil der zu prüfenden fünf Parameter der ersten Prüfungsstufe (vgl. i.e.S. ebd., Rn. 119-125 und 144-148).
Zweitens ist wichtig, dass das Gericht aber der Berechnungsmethode des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Unterkunfts- und Heizkosten folgt (ebd., Rn. 130-134) und damit im Sinne einer sich vereinheitlichenden Rechtslage die schlüssige Argumentation des BVerwG anerkennt. Das spricht dafür, dass die bislang in fast allen vom Bund und den Ländern in ihren Begründungen angeführten diesbezüglichen Berechnungen, die auch diesbezüglich auf die Referenzwerte zur Bestimmung des fiskalischen Existenzminimums zurückgreifen, an dieser Stelle signifikant zu niedrig angesetzt sein dürften.
Dass diese (sich vereinheitlichende) Rechtsauffassung auch in diesem Prozess bestätigt wurde, ist erfreulich und zeigt, dass auch dieser Prozess - trotz des bislang (vorläufig) negativen Urteils - wichtig zu führen war und ist. Insofern und zugleich wünsche ich Dir für den Revisionsprozess alles Gute, Krazykrizz!
Krazykrizz:
Vielen Dank für diese Analyse! Allerdings ist das Urteil rechtskräftig, ich bin nicht in Berufung gegangen. Im Laufe des Verfahrens wurde ich zwei Mal befördert und das Risiko, an einen unfähigen oder unmotiviert Anwalt zu geraten, war mir zu groß. Das Verfahren hat mich Zeit und Arbeit gekostet, ich bin froh, dass es vorbei ist.
Ich habe übrigens nichts dazu beigetragen, dass das Urteil in der amtlichen Entscheidungsdatenbank erscheint. Die 26. Kammer des VG Düsseldorf ist ansonsten sehr zurückhaltend, was die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen betrifft. So gesehen nehme ich auch dies erfreut zur Kenntnis. :)
SwenTanortsch:
Das kann ich gut verstehen, denn der Aufwand, den Du betrieben hast, war schon exorbitant. Insofern ist man dann froh, wenn man damit abschließen kann.
Letztlich betont das VG Düsseldorf aus den gleichen Gründen, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Berliner und niedersächsische Besoldung als verfassungswidrig eingestuft hat, dass es die Besoldung in NRW als verfassungswidrig einschätzt. Aus den gleichen Gründen und anhand der gleichen Berechnungsmethodik gilt das auch für den aktuellen Gesetzesentwurf in Niedersachsen (also auch dort nicht nur für Vergangenheit und Gegenwart, sondern auch für die von ihm erfasste Zukunft bis Ende 2021) - was wenig verwundert, weil die niedersächsische Besoldung gegenüber der nordrhein-westfälischen ja noch einmal deutlich geringer bemessen ist.
Letztlich sollte, sofern diese Berechnungsmethodik des Bundesverwaltungsgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben sollte (wofür einiges sprechen kann, weil es der kontinuierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt und sich ihr auch von daher seit 2017 die mit der Thematik beschäftigten VG und OVG der Länder anschlossen, so wie das auch die großen Richterverbände in ihren Stellungnahmen zum Verfahren seit Ende letzten Jahres tun), auch in NRW - wie dann in fast allen Ländern - eine verfassungswidrige Unteralimentierung vorliegen.
Insofern sollte alle, die bislang keinen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, das auch in NRW bis zum Ende des Jahres tun. Es spricht allerdings einiges dafür, dass das Verfahren 2 BvL 4/18 noch in diesem Jahr entschieden wird - danach wissen wir dann mehr.
TonyBox:
Geht es in dem Verfahren 2 BvL 4/18 nicht um folgende Thematik?
Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die Besoldung von Richterinnen und Richtern (Besoldungsgruppen R1, R2 und R3) in Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG amtsangemessen war („Richterbesoldung II“).
Bedeutet dies nicht, dass es hier nur um R-Besoldungen geht? Oder wird in dem Verfahren auch die Angemessenheit von allen Besoldungsarten (A, B, etc.) geprüft, sodass jeder einen Einspruch einlegen sollte?
SwenTanortsch:
Ja, das Verfahren beinhaltet die Frage, ob die Richerbesoldung in Berlin 2009 bis 2015 amtsangemessen war. Das Bundesverfassungsgericht muss dabei auch die Frage klären, ob die Berliner Besoldung den Mindestabstand von 15 Prozent zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum eingehalten hat. Dies wird anhand der A-Besoldungsgruppen erfolgen, auch um gleichfalls Quervergleiche zur R-Besoldungsordnung vornehmen zu können. Da dieses Verfahren zeitlich vor dem zur niedersächsischen A-Besoldungsordnung erfolgen wird (das ebenfalls u.a. um die Frage kreist, wie das Verhältnis Besoldung - Existenzminimum operationalisiert berechnet wird), wird dem Verfahren 2 BvL 4/18 sowohl für diesem als auch für alle weiteren Verfahren, die mit dieser Frage beschäftigt sind, zentral werden.
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