Höhergruppierung Garantiebetrag

Begonnen von Edding2019, 20.05.2019 18:33

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Flausi

Die stufengleiche Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 TVÖD gilt erst ab 01.03.2017 . Dein AG beruft sich darauf, dass sie dich nach der neuen Entgeltordnung die ab 01.01.2017 gilt, eingruppieren.

Darauf würd ich mich nicht einlassen. Entscheident ist dein Antrag, den du im Juli 2017 gestellt hast und zu diesem Zeitpunkt musst du Stufengleich höhergruppiert werden.

Viel Erfolg!!


Lars73

Der Antrag wirkt auf den 1.1.2017 zurück. Dort fanden die alten Regeln der Höhergruppierung Anwendung.

Spid

Minimale Kenntnisse des Tarifrechts genügen, um zu wissen, daß es nur einen Antrag auf Höhergruppierung gibt und dieser - wie von @Lars73 zutreffend ausgeführt - stets auf den 01.01.17 zurückwirkt. Die Lesekompetenz eines Grundschülers aus Bremen genügt, um den Beiträgen in diesem Thread entnehmen zu können, daß die betragsmäßige Höhergruppierung zu diesem Zeitpunkt ebenso in die E10/4 führt. Mithin war Dein Beitrag, @Flausi, schlicht Bullshit - und das die st noch vornehm ausgedrückt. Einfach das Nuhrsche Gesetz beachten!

MoinMoin

Zitat von: Edding2019 in 21.05.2019 10:30
Wie sollte ich jetzt weiter vorgehen?
Erstens das Geld der s4 einfordern.
zweitens dir den Rechenweg, den die nulpen genommen haben schriftlich erklären lassen.

Da wird man dann erkennen können, dass sie fälschlicherweise die 9c ignoriert haben.

Edding2019

Also ich werde erstmal Widerspruch gegen die Stufe einlegen, will schon, dass ich in Stufe 4 bleibe/komme.
Mal schauen, wie die reagieren werden...
Meint ihr ich sollte schon mal vorab zu einem Rechtsanwalt?


Spid

Im Arbeitsrecht existiert das Instrument des Widerspruchs nicht.

yx96

Zitat von: Spid in 21.05.2019 21:11
Im Arbeitsrecht existiert das Instrument des Widerspruchs nicht.

Blödsinn! Natürlich gibt es auch im Arbeitsrecht das Instrument des Widerspruchs. Im konkreten Fall zwar nicht aber z. B. beim Betriebsübergang (§ 613a Abs. 6 BGB). Oder im kollektiven Arbeitsrecht (§ 102 Abs. 3 BetrVG).

MoinMoin

Zitat von: Edding2019 in 21.05.2019 21:03
Also ich werde erstmal Widerspruch gegen die Stufe einlegen, will schon, dass ich in Stufe 4 bleibe/komme.
Mal schauen, wie die reagieren werden...
Meint ihr ich sollte schon mal vorab zu einem Rechtsanwalt?
Du musst rechtskräftig deine Gehalt der Stufe 4 einfordern, damit es nach §37 auch rückwirkend gezahlt wird!

Edding2019

Ich habe mich mal intern informiert und folgende Antwort bekommen:
Meine Kommentare für euch

•   zum 01.01.2017 wurden Sie in die Entgeltgruppe 9b Stufe 4 übergeleitet. In Stufe 4 war ich bis Juli
•   Anschließend haben Sie einen Antrag auf Höhergruppierung nach der Neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 gestellt.
•   Die Stellenbewertung ergab nach Einspruch eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 rückwirkend zum 01.01.2017 (Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik - Entgeltordnung VKA zum TVöD).
•   Für die Höhergruppierung gilt der alte § 17 Abs. 4 TVöD, mit einer ,,betragsmäßigen" Höhergruppierung d.h. Sie werden in der Entgeltgruppe 10 derjenigen Stufe zugeordnet in der Sie mindestens Ihr bisheriges Tabellenentgelt (Tabelle Stand 01.01.2017) erhalten, das wäre Stufe 3. Während der Stufenlaufzeit der Stufe 3 ab 01.01.2017 erhalten Sie zusätzlich einen Garantiebetrag von 92,22 € für die nächsthöhere Entgeltgruppe 10 (die Entgeltgruppe 9c gibt es nicht für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik).vom Garantiebetrag steht nichts im Schreiben

Die Höhergruppierung hat auf jeden Fall langfristig finanziell positive Auswirkungen.Weiß ich

Es ist möglich, dass Sie durch die Stufe 5 in Entgeltgruppe 9b zu viel ausgezahlt bekommen haben. Ja, dann müssen Sie die Überzahlung zurückzahlen.Alles auf einmal?
Einzig die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD könnte greifen ,,Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden". Es könnte argumentiert werden, dass die Personalabteilung hätte darauf achten müssen, dass Sie im laufenden Verfahren nicht der Stufe 5 zugeordnet werden, da gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch daraus entstehen kann. Was heißt das? Was ist diese Ausschlussfrist und ab wann gilt die?
Ob die Personalabteilung derselben Rechtsauffassung ist kann ich allerdings nicht sagen. Wird es so gesehen, müssten Sie nur sechs Monate ab Zahlungsaufforderung zurückzahlen.Also wenn ich Glück habe, muss ich die letzten sechsMonate zurückzahlen? Was ist wenn ich gar keine Aufforderung bekomme?

Spid

Eine Höhergruppierung von E9b/4 in E10 führte in E10/4.

MoinMoin

Wie vermutet, die machen fälschlicherweise die betragsmäßige Höhergruppierung ohne die dazwischenliegenden EGs zu betrachten.
Wie hier schon mehrfach dargestellt, weise die Knalltüten darauf freundlich hin, dass sie wahrscheinlich die EG9c übersehen haben (die mit zubetrachten ist, auch wenn sie in deinem EGO Bereich nicht zur Anwendung kommt), und schreibe ihnen auf wie die korrekte betragsmäßige HG zu machen ist und fordere unmissverständliche eben genau diesen Betrag.