Ob die vorübergehende Tätigkeitsänderung explizit oder implizit erfolgt, ist unbeachtlich. Maßgeblich für Höhe der (und ggfs. zunächst Anspruch auf) Zulage ist die sich ergebende Gesamttätigkeit. Da wohl kaum alle Tätigkeiten beider Beschäftigter zu erledigen sind (sonst wäre ja mindestens einer von Euch überflüsig), ist hier zu beurteilen, welche Eingruppierung sich bei dauerhafter Übertragung ergäbe. Nur wenn ausschließlich die auszuübende Tätigkeit des zu vertretenden auszuüben wäre, könnte man - unter der Prämisse, die Rechtsmeinung des AG zu dessen Eingruppierung sei korrekt - von E11 ausgehen.